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po. In "Der Schweizerische
Hauseigentümer" vom 15.6.01 wurde darauf hingewiesen, dass der Tod des
Mieters den Mietvertrag nicht automatisch auflöst, sondern dass er auf die
Erben übergeht. Das heisst jedoch nicht, dass die Erben Anspruch auf
Weiterführung des Mietvertrages oder auf Abschluss eines neuen
Metvertrages haben, wie aus einem Entscheid der Basler Schlichtungsstelle
hervorgeht:
Miete und
Erbrecht * Andreas
Zappalà
Tod des
Mieters Der Mietvertrag über
die 3-Zimmerwohnung wurde am 2. November 1963 abgeschlossen. Seither bewohnte
der im Januar dieses Jahres verstorbene Mieter mit seiner Familie das
Mietobjekt. Der Sohn wuchs in der Wohnung auf, zog dann aber nach Erreichen der
Volljährigkeit aus. Bereits kurz vor seinem Tod fragte der Mieter die
Vermieterschaft, eine Erbengemeinschaft, an, ob sein Sohn nach seinem Ableben
die Wohnung übernehmen könne. Der Vermietervertreter mochte keine
diesbezüglichen Aussagen zu machen und verwies auf einen notwendigen
Entscheid der Eigentümergemeinschaft. Unmittelbar nach dem Tod des Vaters
zog der Sohn in die Wohnung ein und begehrte von der Vermieterschaft den Erhalt
eines neuen Mietvertrages. Der Vermietervertreter machte erneut keine Zusagen
und stellte eine Prüfung des Begehrens im Zuge der Neuvermietung der
Wohnung in Aussicht. Er verlangte vom Erben eine Kündigung des mit seinem
Vater abgeschlossenen Mietvertrages, damit der Abschluss eines neuen
Mietvertrages überhaupt an die Hand genommen werden könne.
Kündigung durch den
Erben Der Erbe befolgte diese
Aufforderung und kündigte den Mietvertrag seines Vaters per 30. Juni 2001.
Das Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2001 hatte folgenden
Wortlaut:»Gemäss unserer telephonischen Besprechung kündige ich
pro Forma den Mietvertrag meines verstorbenen Vaters auf Ende Juni 2001. Dabei
möchte ich meine grosse Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass ich die
Wohnung nach Erledigung diverser Formalitäten unter meinem Namen
weiterführen darf». In der Folge fanden diverse
Wohnungsbesichtigungen und Vermietungsverhandlungen mit Interessenten statt.
Ende März/anfangs April der genaue Termin konnte nicht mehr
festgestellt werden - wurde dem Sohn mündlich und ohne Begründung
mitgeteilt, dass man ihm keinen neuen Mietvertrag vorlegen werde und die
Wohnung anderweitig vermietet würde. Somit habe er bis spätestens zum
Kündigungstermin Ende Juni das Mietobjekt zu verlassen. In einem Schreiben
vom 9. April 2001 stellte der Erbe erbost fest, dass er durch diese «in
juristischer und menschlicher Hinsicht bedenkliche Vorgehensweise» um
sein Mietrecht gebracht werde. Er warf der Vermieterschaft vor, ihn mit
falschen Informationen veranlasst zu haben, sich um die Wohnung zu bewerben,
und ihn zur Kündigung der Wohnung gedrängt zu haben. Er verlangte,
dass er als normaler Mieter akzeptiert und der Mietvertrag mit ihm
weitergeführt werde. Am 20. April 2001 machte er bei der
Schlichtungsstelle ein Verfahren mit dem Rechtsbegehren anhängig, es sei
festzustellen, dass er unter falschen Angaben zur Kündigung aufgefordert
worden sei und er somit die Wohnung per 1. Juli 2001 nicht verlassen
müsse. Zudem sei die Vermieterschaft zur Offenlegung der Begründung
der Weitergabe der Wohnung aufzufordern.
Vorwurf der
Täuschung An der
Schlichtungsverhandlung warf der Mieter der Vermieterschaft vor, durch
Vorspiegelung falscher rechtlicher Grundlagen habe diese ihn zur Kündigung
verleitet. Die Schlichtungsstelle folgte dieser Argumentation jedoch nicht,
sondern war der Meinung, dass der 2. Teil des Briefes diese Behauptung nicht
vollends stütze. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mieter zum
damaligen Zeitpunkt nicht sicher sein konnte, dass er die Wohnung
tatsächlich bekommen würde. Reklamationen von Mitbewohnern, welche
anhand eines entsprechenden Schreibens nachgewiesen seien, hätten den
Ausschlag für eine abschlägige Antwort gegeben. Aber auch zu
Lebzeiten des Vaters hätte sich die Vermieterschaft nie festlegen
wollen.
Die Schlichtungsstelle
anerkennt keinen Erbanspruch Zum
Erbrecht meinte die Schlichtungsstelle, dass die Universalsukzession wohl mehr
zum Schutz des Vermieters angerufen werden könne, der nach dem Tod des
Mieters nicht Gefahr von Mietzinsverlusten laufen soll. Den Erben sei insofern
Unterstützung geboten, als ihnen ausservertragliche kürzere
Kündigungsmöglichkeiten zustehen. Aus der Universalsukzession lasse
sich aber kein Recht des Erben auf die Weiterführung des mit dem Erblasser
eingegangenen Mietvertrages resp. Abschluss eines neuen Mietvertrages ableiten.
Das Geschehene wertete die Schlichtungsstelle als Unkenntnis der Parteien, wie
bei einem Todesfall des Mieters zu verfahren sei. Als erwiesen erachtete die
Schlichtungsstelle hingegen die Tatsache, dass bei Ausbleiben einer
Kündigung durch den Mieter der Vermieter mit Sicherheit den Mietvertrag
gekündigt hätte. Diese Kündigung wäre spätestens im
April 2001 erfolgt. Da das Rechtsbegehren nicht die Anfechtung einer
Kündigung durch den Vermieter zum Inhalt hatte, konnte die
Schlichtungsstelle keinen Entscheid fällen. Aufgrund obiger
Erwägungen schlug die Schlichtungsstelle den Parteien vor, das
Mietverhältnis einmalig bis zum 30. September 2001 zu erstrecken. Denn
hätte der Vermieter die Kündigung aussprechen müssen, so
wäre diese aufgrund der vertraglichen Abmachungen frühestens per 30.
September möglich gewesen.
Schlichtungsstelle erkennt
richtig Die Erkenntnisse der
Schlichtungsstelle sind als richtig zu befinden. Mit dem Tod des Mieters geht
das Mietverhältnis auf die Erben über, welche nunmehr Rechte und
Pflichten übernehmen. Art. 266i OR erklärt, dass die Erben den
Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist, d.h. bei Wohnungen drei Monate, auf den
nächsten gesetzlichen Termin, in der Regel der orts- und
quartierübliche Termin, kündigen können. Diese Regelung bietet
insbesondere jenen Erben eine Hilfestellung, welche vom Erblasser einen mit
einer befristeten Mietdauer oder mit einer längeren als der gesetzlichen
Kündigungsfrist versehenen Mietvertrag haben übernehmen müssen.
Unterbleibt eine Kündigung, so darf der Vermieter vom Interesse an einer
Fortführung des Mietvertrages durch die Erben ausgehen. Beabsichtigt
hingegen der Vermieter die Auflösung des Mietvertrages, so hat er
denselben mittels Formular den Erben zu kündigen. Allerdings ist er an die
vertraglichen Fristen und Termine gebunden, es sei denn, es liegen
ausserordentliche oder wichtige Kündigungsgründe vor. Die
vermieterseits ausgesprochene Kündigung ist anfechtbar; die Erben
müssten allerdings besondere Umstände anführen können,
damit die Kündigung unter dem Aspekt der Missbräuchlichkeit
aufgehoben werden kann. In vorliegendem Fall blieb der Schlichtungsstelle
keine andere Wahl, als das Begehren abzuweisen. Der Mieter dürfte allzu
sehr auf den Abschluss eines neuen Mietvertrages vertraut haben, obwohl ihm die
Vermieterschaft hierzu keinerlei Anzeichen gegeben hat. Der Vorwurf der
Täuschung ist wohl an den Haaren herbeigezogen. Dieser Einwand wurde denn
auch vom Mietervertreter als letzter Rettungsanker an der Verhandlung immer
wiederholt, allerdings ohne Erfolg. Die Umstände, insbesondere auch die
mangelnde Sachkenntnis der beiden Parteien, schliessen eine bewusste
Täuschung von vorne herein aus. P.S. Der Erbe hat inzwischen den
Vergleich widerrufen und der Vermieterschaft mit einer Klage vor Bundesgericht
gedroht.
* HBV Basel |
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