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Entschädigungsbegehren infolge Fluglärms:
Klärung der Verjährungsfrage veranlasst Medienmitteilung der Baudirektion und der Flughafen Zürich
AG
Seit Frühling dieses
Jahres läuft das Enteignungsverfahren zwischen diversen
Grundeigentümerinnen und -eigentümern in Opfikon-Glattbrugg
einerseits und dem Kanton Zürich (vertreten durch die Baudirektion)
anderseits vor der Eidgenössischen Schätzungskommission. Das
Verfahren steht im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen wegen
übermässigem Fluglärm (formelle Enteignung nachbarlicher
Abwehrrechte). Mit Blick auf eine möglichst ökonomische
Durchführung der komplexen Verfahren wurde der Kanton Zürich vom
Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission
aufgefordert, bis Anfang Oktober 2001 zu zahlreichen Grundsatzfragen Stellung
zu beziehen. Ziel ist es, gleiche oder ähnliche Fragestellungen, welche
sich im Einzelfall immer wieder stellen, vorab generell zu klären. Die
Flughafen Zürich AG als neue Konzessionärin des Flughafens tritt in
diesen Verfahren als Mitbeteiligte des Kantons auf. Die zentrale Frage dafür, ob eine
Entschädigungsforderung noch geltend gemacht werden kann oder nicht, ist
die Verjährung. Betreffend Verjährung von
Entschädigungsforderungen wegen übermässigem Fluglärm sind
nicht alle juristischen Fragen abschliessend geklärt. Deshalb ist es im
Interesse aller Beteiligten, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Bereits im März 2000 hat die Volkswirtschaftsdirektion die betroffene
Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht, dass bei allfälligen
Entschädigungsbegehren wegen Fluglärmimmissionen möglicherweise
die Verjährung eingetreten sein könnte. Ob dies in Bezug auf die
Opfiker Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Fall ist, lässt
sich nicht ohne Weiteres beantworten. Aus diesem Grund stellt der Kanton dem
Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission den Antrag,
diese Frage in einem Vorentscheid zu beantworten. Der Kanton vertritt dabei die
Auffassung, dass in den Opfiker Fällen die Verjährung eingetreten
ist. Die laufenden rechtlichen
Abklärungen sind das eine konkrete Schritte zugunsten der vom
Fluglärm betroffenen Bevölkerung das andere: Die Flughafen
Zürich AG hat vor einem Jahr ein Schallschutzprojekt gestartet, welches
voraussichtlich im Jahr 2010 abgeschlossen sein wird. Liegenschaften, welche
lärmempfindliche Räume aufweisen und im sogenannten
Schallschutzperimeter liegen, werden mit Schallschutzfenstern ausgerüstet.
Detaillierte Informationen zum laufenden Schallschutzkonzept des Flughafens
sind unter http://www.programm2010.ch erhältlich.
po.* Es ist zu
begrüssen, dass die Frage der Verjährung ein für alle Mal
verbindlich geklärt werden soll. Wir haben u.a. in HEV 12/1999 auf das
Problem aufmerksam gemacht. RA Dr. Peter Ettler schrieb damals:
Entschädigung
für übermässigen Lärm (formelle
Enteignung) Anspruchsberechtigt sind
Eigentümer mit Liegenschaften in Wohnzonen über dem
Immissionsgrenzwert, sofern Eigentum vor dem 1.1.1961 erworben oder von solchem
Eigentümer geerbt wurde. Entsprechende Rechtsbegehren von 92 Opfiker
Grundeigentümern über ca. 100 Mio sind bei der Eidg.
Schätzungskommission hängig. Weitere Rechtsbegehren stehen vor der
Anmeldung. Wegen der Verjährungsproblematik dürfen Sie mit der
Anmeldung Ihrer Forderung nicht mehr lange zuwarten. Gemäss einem
Entscheid des Bundesgerichts vom September 1998 werden die noch nicht geltend
gemachten Forderungen spätestens im Juni 2000 verjähren, d.h. 5 Jahre
nach dem Genfer Grundsatzentscheid. Die Chancen für jene, welche
rechtzeitig klagen, stehen gut. (Vollständiger Text und Checkliste unter:
www.khev-zh.ch)
Der Regierungsrat selbst
wies am 16.3.2000 in einer Pressemitteilung auf die unsichere Rechtslage
hin: Fluglärm, der den
Immissionsgrenzwert (IGW) überschreitet, gilt als übermässig und
berechtigt, falls weitere, von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzungen
erfüllt sind (vor allem Erwerb der Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961) zu
einer Entschädigung. Die Entschädigungsforderung muss innert
fünf Jahren seit ihrer Entstehung, d.h. seit die Fluglärmbelastung
auf dem Grundstück den IGW überschritten hat, beim Kanton als
Flughafenhalter schriftlich angemeldet werden, ansonsten sie verjährt
(Adressat: Kantonale Baudirektion, Dienstleistungszentrum/Landerwerb, 8090
Zürich). Der Eintritt der Verjährung bedeutet, dass der
Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer in keinem Fall mehr eine
Entschädigung zugesprochen wird. Die Frage, ob die Verjährung im
konkreten Fall bereits eingetreten ist, ist aus rechtlicher Sicht sehr
schwierig zu beantworten. Es ist möglich, dass die fünfjährige
Verjährungsfrist in denjenigen Fällen, in denen die
Fluglärmbelastung bereits vor Juli 1995 über dem IGW lag, erst im
Juli 1995 zu laufen begonnen hat. In diesen Fällen müssten
Entschädigungsforderungen allerspätestens bis Ende Juni 2000
schriftlich bei der Baudirektion angemeldet werden. Es ist indessen durchaus
möglich, dass die Gerichte der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts folgen und sich auf den Standpunkt stellen, die
fünfjährige Verjährungsfrist habe in jedem Fall in jenem
Zeitpunkt zu laufen begonnen, da der IGW an der betreffenden Liegenschaft
(erstmals) überschritten war. In diesem Fall wären die vor Januar
1995 entstandenen und bis heute nicht angemeldeten
Entschädigungsforderungen heute bereits verjährt.
Für alle, die im
heutigen Zeitpunkt nicht direkt betroffen sind, aber mit zukünftigen
unzumutbaren Immissionen rechnen, ist folgender Passus aus der Pressemeldung
wichtig: Für die Zusprechung
einer Enteigungsentschädigung stellen die Gerichte auf die aktuelle, d.h.
die im Zeitpunkt der Beurteilung des Entschädigungsbegehrens vorhandene
tatsächliche Fluglärmbelastung ab. Wenn diese (z.B. wegen des
für die kommenden Jahre prognostizierten Luftverkehrsaufkommens) erst
künftig ein Ausmass annehmen wird, das den massgeblichen IGW
überschreitet, kann heute bzw. in unmittelbarer Zukunft kein
Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. Die Forderungsanmeldung
wäre verfrüht. Selbstverständlich beginnt auch die
Verjährungsfrist in solchen Fällen noch nicht zu laufen.
* Paco Oliver, Redaktor, lic.
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