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Schwarzgeld
und Weissgeld * Martin Byland
Die Regel, dass die in
der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen verpflichtet sind, ihr gesamtes
Einkommen und Vermögen beim Fiskus zu deklarieren, wird vielfach
vernachlässigt. Es kommt immer wieder vor, dass Liegenschaften im Ausland
nicht angegeben werden. Weil
zahlreiche Steuerpflichtige meinen, ihre ausländische Liegenschaft werde
im Ausland besteuert und unterliege daher in der Schweiz keiner Besteuerung,
vernachlässigen sie deren Deklaration in der Schweiz. Dabei übersehen
sie, dass sie in der Schweiz die Steuern nach dem Steuersatz zu bezahlen haben,
der ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht. Dies mag,
insbesondere bei einfacheren Liegenschaften, in der Regel nicht viel ausmachen.
Werden jedoch grössere Hypothekarschulden zum Abzug gebracht, kann unter
Umständen eine erhebliche Steuerersparnis resultieren. Dies deshalb, weil
grundsätzlich Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven abzuziehen
sind, sodass sich durch die Nichtdeklaration der ausländischen
Liegenschaft der Schuldzinsenabzug im Wohnsitzkanton vollumfänglich
auswirkt. Mit anderen Worten: Bei einer ausländischen Liegenschaft, die
30% aller Aktiven ausmacht, können im Ausland 30% und in der Schweiz
dementsprechend nur 70% der Schulden abgezogen werden. Wird die
ausländische Liegenschaft in der Schweiz nicht deklariert, hat der
Schweizer Fiskus keinen Anlass den Schuldzinsenabzug irgendwie aufzuteilen und
wird 100% der Schulden zum Abzug zulassen. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erfährt der Schweizerische
Fiskus nichts von den ausländischen Liegenschaften, da dieser weder
Abklärungen im Ausland vornehmen darf, noch Informationen von dort
erhält. Wir sind also noch nicht soweit wie die Deutschen
Steuerbehörden, deren Beamte in Mallorca Ferienhäuser
photographieren, um zu kontrollieren, ob die Villen tatsächlich deklariert
wurden. Ein wesentliches Arbeitsinstrument des Schweizer Steuerbeamten ist die
Kontrolle der Vermögensentwicklung durch Vergleich der aktuellen
Steuererklärung mit der früheren und dem mutmasslichen Lebensaufwand.
Stellt der Steuerkommissär z.B. im Vergleich zum Vorjahr eine
Vermögenszunahme fest, welche das deklarierte Einkommen übersteigt,
wird er unweigerlich Fragen über die Herkunft der Mittel stellen. Bei
nichtdeklarierten ausländischen Liegenschaften können insbesondere
der Verkauf der Liegenschaft oder die Vornahme von Investitionen
Rückfragen des Steuerbeamten auslösen. Schwarzgeld hat den grossen Nachteil, dass es nur sehr
eingeschränkt genutzt werden kann, will man sich nicht der
Entdeckungsgefahr aussetzen. Insbesondere die Vermischung von deklariertem mit
nichtdeklariertem Geld kann Rückfragen provozieren. Dazu kommt meistens,
dass das schwarze Vermögen infolge des langjährigen Sparens massiv
angestiegen ist, was das Bedürfnis verstärkt, reinen Tisch zu machen.
Zudem stellt sich die Frage der Weitervererbung des Schwarzgeldes. Nach
Erfahrung des Verfassers werden die Kosten eines durch Selbstanzeige
ausgelösten Hinterziehungsverfahrens (v.a. Nach- und Strafsteuern) meist
überschätzt, wogegen die Folgen einer Entdeckung durch das Steueramt
unterschätzt werden: Der Strafsteuersatz beträgt bei Selbstanzeige
1/5, bei Entdeckung durch das Steueramt bis zum Dreifachen der hinterzogenen
Steuer. Dazu kommt, dass den Kosten einer Selbstanzeige die in den
früheren Jahren erzielte Steuerersparnis und der Vorteil der freien
Verfügbarkeit des Vermögens gegenübergestellt werden
müssen, eine Rechnung, die in der Regel dafür spricht, eine
Bereinigung vorzunehmen. Eine schonungslose Analyse der Situation durch einen
Fachmann, welcher über Erfahrung im Spezialgebiet der Steuerhinterziehung
verfügt, kann diesbezüglich Klarheit verschaffen.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO
Treuhand AG, Zürich |
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