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HEV 09/2001 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Schwarzgeld und Weissgeld
* Martin Byland

Die Regel, dass die in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen verpflichtet sind, ihr gesamtes Einkommen und Vermögen beim Fiskus zu deklarieren, wird vielfach vernachlässigt. Es kommt immer wieder vor, dass Liegenschaften im Ausland nicht angegeben werden.

Weil zahlreiche Steuerpflichtige meinen, ihre ausländische Liegenschaft werde im Ausland besteuert und unterliege daher in der Schweiz keiner Besteuerung, vernachlässigen sie deren Deklaration in der Schweiz. Dabei übersehen sie, dass sie in der Schweiz die Steuern nach dem Steuersatz zu bezahlen haben, der ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht. Dies mag, insbesondere bei einfacheren Liegenschaften, in der Regel nicht viel ausmachen. Werden jedoch grössere Hypothekarschulden zum Abzug gebracht, kann unter Umständen eine erhebliche Steuerersparnis resultieren. Dies deshalb, weil grundsätzlich Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven abzuziehen sind, sodass sich durch die Nichtdeklaration der ausländischen Liegenschaft der Schuldzinsenabzug im Wohnsitzkanton vollumfänglich auswirkt. Mit anderen Worten: Bei einer ausländischen Liegenschaft, die 30% aller Aktiven ausmacht, können im Ausland 30% und in der Schweiz dementsprechend nur 70% der Schulden abgezogen werden. Wird die ausländische Liegenschaft in der Schweiz nicht deklariert, hat der Schweizer Fiskus keinen Anlass den Schuldzinsenabzug irgendwie aufzuteilen und wird 100% der Schulden zum Abzug zulassen.
Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erfährt der Schweizerische Fiskus nichts von den ausländischen Liegenschaften, da dieser weder Abklärungen im Ausland vornehmen darf, noch Informationen von dort erhält. Wir sind also noch nicht soweit wie die Deutschen Steuerbehörden, deren Beamte in Mallorca Ferienhäuser photographieren, um zu kontrollieren, ob die Villen tatsächlich deklariert wurden. Ein wesentliches Arbeitsinstrument des Schweizer Steuerbeamten ist die Kontrolle der Vermögensentwicklung durch Vergleich der aktuellen Steuererklärung mit der früheren und dem mutmasslichen Lebensaufwand. Stellt der Steuerkommissär z.B. im Vergleich zum Vorjahr eine Vermögenszunahme fest, welche das deklarierte Einkommen übersteigt, wird er unweigerlich Fragen über die Herkunft der Mittel stellen. Bei nichtdeklarierten ausländischen Liegenschaften können insbesondere der Verkauf der Liegenschaft oder die Vornahme von Investitionen Rückfragen des Steuerbeamten auslösen.
Schwarzgeld hat den grossen Nachteil, dass es nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann, will man sich nicht der Entdeckungsgefahr aussetzen. Insbesondere die Vermischung von deklariertem mit nichtdeklariertem Geld kann Rückfragen provozieren. Dazu kommt meistens, dass das schwarze Vermögen infolge des langjährigen Sparens massiv angestiegen ist, was das Bedürfnis verstärkt, reinen Tisch zu machen. Zudem stellt sich die Frage der Weitervererbung des Schwarzgeldes. Nach Erfahrung des Verfassers werden die Kosten eines durch Selbstanzeige ausgelösten Hinterziehungsverfahrens (v.a. Nach- und Strafsteuern) meist überschätzt, wogegen die Folgen einer Entdeckung durch das Steueramt unterschätzt werden: Der Strafsteuersatz beträgt bei Selbstanzeige 1/5, bei Entdeckung durch das Steueramt bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Dazu kommt, dass den Kosten einer Selbstanzeige die in den früheren Jahren erzielte Steuerersparnis und der Vorteil der freien Verfügbarkeit des Vermögens gegenübergestellt werden müssen, eine Rechnung, die in der Regel dafür spricht, eine Bereinigung vorzunehmen. Eine schonungslose Analyse der Situation durch einen Fachmann, welcher über Erfahrung im Spezialgebiet der Steuerhinterziehung verfügt, kann diesbezüglich Klarheit verschaffen.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

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