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HEV 09/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Rückgabe der Wohnung
* Reto Ziegler

Für eine reibungslose Beendigung eines Mietverhältnisses sind diverse Richtlinien zu beachten, um sich von Unannehmlichkeiten zu schützen.

Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurück, so hat er den Vermieter für die Zeit bis zur Rückgabe entsprechend dem bisherigen Mietzins zu entschädigen. Ist die Mietsache bereits weitervermietet und kann der Nachfolgemieter nicht termingerecht einziehen, so hat der bisherige Mieter auch für die Kosten für einen Hotelaufenthalt und/oder Lagerkosten des neuen Mieters aufzukommen.
Das Mietobjekt ist gereinigt, geräumt und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Zu berücksichtigen sind allerdings sich aus der vertragsgemässen Benutzung ergebende Abnützungen sowie der Zustand bei Mietantritt. D.h., der Mieter haftet weder für die normale Abnützung noch für Mängel, welche schon vor Mietbeginn bestanden. Das neue Mietrecht (1.7.1990) enthält die früher im Gesetz verankerte Vermutung nicht mehr, der Mieter habe das Mietobjekt in einem einwandfreien Zustand übernommen. Es empfiehlt sich daher zwingend, bei jedem Mietantritt ein Protokoll über den Zustand der Mietsache aufzunehmen. Damit wird ermöglicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Situation mit dem ursprünglichen Zustand zu vergleichen und zu beurteilen, ob ausserordentliche Abnützungen eingetreten sind. Die Beweislast für Abweichungen gegenüber dem Zustand bei Mietbeginn trägt der Vermieter.
Der Mieter hat vor seinem Auszug beispielsweise:
  • die Räumlichkeiten vollständig zu räumen und gründlich zu reinigen;
  • sämtliche Nägel- und Dübellöcher sowie andere schadhaften Stellen an den Wänden fachgerecht auszubessern;
  • Zimmerböden gut zu reinigen, Parkette zu spänen und zu wichsen, versiegelte Böden und solche aus Kunststoff und Linol mit einem Spezialpflegemittel zu behandeln, Teppiche zu shampoonieren;
  • Sämtliches Holzwerk mit Seifenwasser sauber abzuwaschen, alle Schränke auch innen feucht zu reinigen.
  • Kalkrückstände an Metallteilen und emaillierten oder glasierten Gegenständen (z.B. Hahnen, Badewanne, Lavabo, Klosett) mit einem nicht säurehaltigen Mittel sorgfältig zu entfernen.
  • Jalousie- und Rolladen sowie sämtliche Fenster und Vorfenster ebenfalls gut zu reinigen, Doppelverglasungen auseinanderzuschrauben und auch innen zu reinigen;
  • Ausgefranste Rolladengurten und gesprungene oder fehlende Fensterscheiben zu ersetzen;
  • Tropfende Wasserhahnen ab zu dichten, defekte Schalter, Stecker und Türschlösser instand zu stellen.
Tropfende Wasserhahnen abzudichten, defekte Schalter, Stecker und Türschlösser instand zu stellen.
Die vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen fachmännisch ausgeführt und bis zum Schluss des Mietverhältnisses beendet sein. Nicht vom Vermieter schriftlich bewilligte Änderungen am Mietobjekt gehören nicht zum vertragsgemässen Gebrauch und müssen daher vom Mieter bis zur Rückgabe der Räumlichkeiten rückgängig gemacht werden.
Werden die Mieträumlichkeiten vom Mieter übermässig abgenutzt (Wände vergilbt wegen starken Rauches, Tierschäden an Holzwerk, Beschädigung infolge unsorgfältiger Nutzung), ist er für die dadurch entstehenden Instandstellungskosten haftbar. Kann eine Sache repariert werden, hat der Mieter für den Schaden voll (100 %) aufzukommen. Ist eine Reparatur nicht möglich oder lohnt sich eine solche nicht mehr, hat der Mieter die Ersatzanschaffungskosten inkl. Montagekosten unter der Berücksichtigung der Lebensdauer der zu ersetzenden Sache zu übernehmen. Für Bagatellschäden oder ästhetische Beeinträchtigungen (Kratzer in Lavabo, kleiner Flecken auf Teppich), deren Behebung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden, schuldet der Mieter einen angemessenen Minderwert.
Bei der Rückgabe des Mietobjekts muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort schriftlich und eingeschrieben melden. Versäumt der Vermieter dies, so verliert er seinen Anspruch, soweit es sich um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung erkennbar waren. Ein vom Mieter unterzeichnetes Mängelprotokoll oder ein amtlicher Befund, welche den Zustand der Wohnung wiedergeben, genügen den Anforderungen einer Mängelrüge nicht, sofern sie nicht klar und substanziiert zum Ausdruck bringen, für welche der aufgelisteten Mängel der Mieter aufzukommen hat. Sämtliche Mängel, deren Behebung zulasten des Mieters gehen soll, sind somit entsprechend zu kennzeichnen («M», «zL. M», «40% zL. M»).
Weigert sich ein Mieter ein Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen oder ist er am Rückgabetermin nicht anwesend oder vertreten, so hat ihm der Vermieter innert 2 - 3 Werktagen - aus Beweisgründen eingeschrieben - eine schriftliche Mängelrüge zuzustellen. Aus dieser muss klar ersichtlich sein, welche Positionen zulasten des Mieters gehen. Eine blosse Zustellung des Rückgabeprotokolls ohne spezifizierte Haftungserklärung stellt keine genügende Mängelrüge dar. Eine Mängelrüge könnte wie folgt lauten:
«Ich mache Sie für die Positionen 3, 17, 22, 38, 41 gemäss beiliegendem Rückgabeprotokoll haftbar. Die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der Lebensdauer erfolgt nach Erhalt der einzelnen Handwerkerrechnungen.»
Mängel, die später entdeckt werden und während der Rückgabe nicht erkennbar waren, sind dem Mieter sofort (2 - 3 Werktage) nach Entdeckung schriftlich und eingeschrieben zu melden. Es ist ihm auch mitzuteilen, dass ihn der Vermieter für diese Mängel haftbar macht.
Um sich später Unannehmlichkeiten zu ersparen, ist es empfehlenswert, für die Abnahme von Mieträumlichkeiten einen Wohnungsexperten des HEV Zürich beizuziehen. Rückgabeprotokolle können beim HEV Zürich bezogen werden.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

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