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Wer haftet
bei Einbrüchen für Schäden? Aus: HEV Schweiz aktuell (8/01)
Fast täglich
erscheinen in den Medien Meldungen über Einbrüche - und jeder kann
davon betroffen sein. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage
nach den zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, sondern - im Schadenfall - auch
die Frage, wer die entstandenen Schäden an der Mietwohnung bezahlen
muss.
Grundsätzlich kann der
Vermieter den Mieter für Einbruchschäden an einer Mietwohnung nicht
belangen. Zwar ist der Mieter laut Mietrecht zum sorgfältigen Gebrauch der
Mietsache verpflichtet; dieser Pflicht ist er aber mit dem Abschliessen der
Wohnungstüre und der Fenster nachgekommen. Somit muss der Mieter
grundsätzlich weder die beschädigte Wohnungstüre noch
eingeschlagene Fensterscheiben bezahlen. Die Möglichkeit, den Mieter
für solche Schäden haftbar zu machen, bestünde nur dann, wenn
der Vermieter beweisen könnte, dass der Mieter in irgend einer Form in den
Einbruch verwickelt war. Der Vermieter
kann dem Mieter allerdings die Haftung für Glasbruch von Fensterscheiben
oder Glastüren vertraglich überbinden oder ihn vertraglich zum
Abschluss einer entsprechenden Glasbruchversicherung verpflichten.
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Zürcher Mietvertrag für Wohnräume (Ausgabe
1996) Allgemeine Bedingungen Ziff. 4.
lit. B. Abs.2:
Zum kleinen Unterhalt
gehören insbesondere: a) Ersetzen
zerbrochener Fensterscheiben, sofern der Bruch nicht nachweisbar von einem
Dritten verursacht worden ist und kein Spannungsriss vorliegt. |
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Findet sich keine solche
Vereinbarung betreffend Haftpflicht im Mietvertrag, so ist der Vermieter
für den Unterhalt des Mietobjektes zuständig. Dies gilt auch für
die Behebung von Mängeln aufgrund von Einbrüchen wie Ersetzen
zerbrochener Scheiben oder eingeschlagener Türen. Selber tragen muss der
Mieter dagegen Schäden an seinem Mobiliar, sofern er keine entsprechende
Versicherung abgeschlossen hat. Weigert
sich der Vermieter, die defekte Wohnungstüre instand zu stellen oder den
beschädigten Teppich zu ersetzen, so kann der Mieter seinerseits den
Vermieter belangen, denn dieser ist durch den Mietvertrag verpflichtet, das
Mietobjekt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu
erhalten, eine Voraussetzung, die bei einer aufgebrochenen
Wohnungstüre nicht mehr gegeben ist. Zwar vergütet unter
Umständen die Mobiliarversicherung des Mieters auch die durch das
Einschlagen des Fensters oder das Aufbrechen der Wohnungstüre entstandenen
Schäden an der Mietwohnung. Der Vermieter hat aber auf diese Versicherung
des Mieters keinen direkten Anspruch. In
diesem Zusammenhang ruft der Hauseigentümerverband Schweiz einige
elementare Regeln zur Einbruchverhütung in Erinnerung: Eine sichere
Türe besteht aus einem stabilen Rahmen und einem massiven Türblatt
von mindestens 40 mm Dicke. Wenn auf einen Glaseinsatz nicht verzichtet werden
kann, sollte einbruchhemmendes Verbundssicherheitsglas verwendet werden.
Unerlässlich ist eine zuverlässige Schliessanlage an Haus- und
Wohnungstüren (eventuell leistet ein Zusatzschloss oder eine Vorlagekette
wertvolle Dienste). Sicherheitsrosetten verhindern, dass vorstehende
Schliesszylinder abgewürgt werden. Nebeneingänge lassen sich
zweckmässig mit Schieberiegeln sichern. Leicht zugängliche Fenster
sollten mit abschliessbaren Beschlägen ausgerüstet sein. An Balkon
und Gartentüren empfiehlt es sich, anstelle einfacher Drehknöpfe
ebenfalls Sicherheitsschlösser anzubringen. |
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