HEV Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 09/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Wer haftet bei Einbrüchen für Schäden?
Aus: HEV Schweiz aktuell (8/01)

Fast täglich erscheinen in den Medien Meldungen über Einbrüche - und jeder kann davon betroffen sein. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach den zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, sondern - im Schadenfall - auch die Frage, wer die entstandenen Schäden an der Mietwohnung bezahlen muss.

Grundsätzlich kann der Vermieter den Mieter für Einbruchschäden an einer Mietwohnung nicht belangen. Zwar ist der Mieter laut Mietrecht zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache verpflichtet; dieser Pflicht ist er aber mit dem Abschliessen der Wohnungstüre und der Fenster nachgekommen. Somit muss der Mieter grundsätzlich weder die beschädigte Wohnungstüre noch eingeschlagene Fensterscheiben bezahlen. Die Möglichkeit, den Mieter für solche Schäden haftbar zu machen, bestünde nur dann, wenn der Vermieter beweisen könnte, dass der Mieter in irgend einer Form in den Einbruch verwickelt war.
Der Vermieter kann dem Mieter allerdings die Haftung für Glasbruch von Fensterscheiben oder Glastüren vertraglich überbinden oder ihn vertraglich zum Abschluss einer entsprechenden Glasbruchversicherung verpflichten.

     
  Zürcher Mietvertrag für Wohnräume (Ausgabe 1996)
Allgemeine Bedingungen Ziff. 4. lit. B. Abs.2:

Zum kleinen Unterhalt gehören insbesondere:
a) Ersetzen zerbrochener Fensterscheiben, sofern der Bruch nicht nachweisbar von einem Dritten verursacht worden ist und kein Spannungsriss vorliegt.

 
     

Findet sich keine solche Vereinbarung betreffend Haftpflicht im Mietvertrag, so ist der Vermieter für den Unterhalt des Mietobjektes zuständig. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln aufgrund von Einbrüchen wie Ersetzen zerbrochener Scheiben oder eingeschlagener Türen. Selber tragen muss der Mieter dagegen Schäden an seinem Mobiliar, sofern er keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Weigert sich der Vermieter, die defekte Wohnungstüre instand zu stellen oder den beschädigten Teppich zu ersetzen, so kann der Mieter seinerseits den Vermieter belangen, denn dieser ist durch den Mietvertrag verpflichtet, das Mietobjekt „in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten“, eine Voraussetzung, die bei einer aufgebrochenen Wohnungstüre nicht mehr gegeben ist. Zwar vergütet unter Umständen die Mobiliarversicherung des Mieters auch die durch das Einschlagen des Fensters oder das Aufbrechen der Wohnungstüre entstandenen Schäden an der Mietwohnung. Der Vermieter hat aber auf diese Versicherung des Mieters keinen direkten Anspruch.
In diesem Zusammenhang ruft der Hauseigentümerverband Schweiz einige elementare Regeln zur Einbruchverhütung in Erinnerung: Eine sichere Türe besteht aus einem stabilen Rahmen und einem massiven Türblatt von mindestens 40 mm Dicke. Wenn auf einen Glaseinsatz nicht verzichtet werden kann, sollte einbruchhemmendes Verbundssicherheitsglas verwendet werden. Unerlässlich ist eine zuverlässige Schliessanlage an Haus- und Wohnungstüren (eventuell leistet ein Zusatzschloss oder eine Vorlagekette wertvolle Dienste). Sicherheitsrosetten verhindern, dass vorstehende Schliesszylinder abgewürgt werden. Nebeneingänge lassen sich zweckmässig mit Schieberiegeln sichern. Leicht zugängliche Fenster sollten mit abschliessbaren Beschlägen ausgerüstet sein. An Balkon und Gartentüren empfiehlt es sich, anstelle einfacher Drehknöpfe ebenfalls Sicherheitsschlösser anzubringen.

Inhaltsverzeichnis