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HEV 09/2001 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Erneuerungsfonds
* Livio Crameri

Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft können sehr kostspielige Unterhalts- und Renovationsarbeiten notwendig werden. Damit die einzelnen Stockwerkeigentümer die Beträge nicht kurzfristig erbringen müssen, gibt es die Möglichkeit einen Erneuerungsfonds zu bilden. Dieser wird durch zusätzliche Beitragsleistungen der Stockwerkeigentümer bzw. durch die Überschüsse aus den ordentlichen Beiträgen gespiesen. Genutzt wird der Erneuerungsfonds für die bereits genannten Unterhalts- und Renovationsarbeiten, nicht jedoch zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten, ausser wenn die Versammlung dies so ausdrücklich beschliesst.

Zur Schaffung eines Erneuerungsfonds bedarf es nur eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentümer. Im Reglement kann jedoch ein qualifiziertes Mehr vorgesehen werden. Empfehlenswert ist, dass bei der Bildung des Erneuerungsfonds auch gerade über
  • die Höhe der einmaligen und/oder periodischen Einlagen,
  • die Voraussetzungen für die Benutzung des Fonds,
  • dessen maximale Höhe
  • über die Richtlinien für die ertragbringende Anlage durch den Verwalter beschlossen wird. Wie die Einrichtung des Erneuerungsfonds fakultativ ist, so steht auch dessen Äufnung im Belieben der Gemeinschaft.
Am Erneuerungsfonds sind alle Stockwerkeigentümer im Verhältnis ihrer Wertquoten mitberechtigt. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann nicht über den Erneuerungsfonds bestimmen. Er kann auch nicht die von ihm bezahlten Beiträge zurückfordern oder verlangen, dass der Fonds aufgelöst werde. Wenn er seinen Stockwerkeigentumsanteil verkauft, übernimmt der neue Eigentümer automatisch alle Rechten und Pflichten an dessen Anteil des Erneuerungsfonds. Man kann den eigenen Anteil am Erneuerungsfonds also nicht separat verkaufen, sondern man muss ihn in der Bildung des Verkaufspreises einbeziehen.
Die Auflösung des Erneuerungsfonds ist wie dessen Schaffung durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich, sofern das Reglement kein qualifiziertes Mehr dafür vorsieht.
Die Verwaltung des Erneuerungsfonds obliegt dem Verwalter. Wie der Erneuerungsfonds am besten zu verwalten ist, hat hingegen die Stockwerkeigentümerversammlung zu bestimmen. Unterlässt die Versammlung die Festlegung präziser Richtlinien, obliegt es dem Verwalter, das Erforderliche vorzukehren. In diesem Fall muss der Verwalter nach pflichtgemässem Ermessen handeln. Insbesondere muss er auf die Sicherheit der Anlage achten. Die Höhe des Ertrags ist in diesem Sinne zweitrangig. Die einzelnen Beiträge sind auf ein besonderes Konto der Gemeinschaft einzuzahlen.
Wenn nichts anderes im Reglement vorgesehen ist, ist der Verwalter zuständig, die Auszahlungen aus dem Erneuerungsfonds vorzunehmen. Im Reglement kann jedoch angeordnet werden, dass der Verwalter nur mit Zustimmung eines oder mehrerer Stockwerkeigentümer oder aufgrund eines Versammlungsbeschlusses über Gelder des Fonds verfügen darf.

* lic. iur., HEV Zürich

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