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Erneuerungsfonds * Livio
Crameri
Bei einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft können sehr kostspielige Unterhalts-
und Renovationsarbeiten notwendig werden. Damit die einzelnen
Stockwerkeigentümer die Beträge nicht kurzfristig erbringen
müssen, gibt es die Möglichkeit einen Erneuerungsfonds zu bilden.
Dieser wird durch zusätzliche Beitragsleistungen der
Stockwerkeigentümer bzw. durch die Überschüsse aus den
ordentlichen Beiträgen gespiesen. Genutzt wird der Erneuerungsfonds
für die bereits genannten Unterhalts- und Renovationsarbeiten, nicht
jedoch zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten, ausser wenn die
Versammlung dies so ausdrücklich beschliesst.
Zur Schaffung eines Erneuerungsfonds bedarf es nur
eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentümer. Im Reglement
kann jedoch ein qualifiziertes Mehr vorgesehen werden. Empfehlenswert ist, dass
bei der Bildung des Erneuerungsfonds auch gerade über
- die Höhe der
einmaligen und/oder periodischen Einlagen,
- die Voraussetzungen
für die Benutzung des Fonds,
- dessen maximale
Höhe
- über die Richtlinien
für die ertragbringende Anlage durch den Verwalter beschlossen wird. Wie
die Einrichtung des Erneuerungsfonds fakultativ ist, so steht auch dessen
Äufnung im Belieben der Gemeinschaft.
Am Erneuerungsfonds sind
alle Stockwerkeigentümer im Verhältnis ihrer Wertquoten
mitberechtigt. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann nicht über den
Erneuerungsfonds bestimmen. Er kann auch nicht die von ihm bezahlten
Beiträge zurückfordern oder verlangen, dass der Fonds aufgelöst
werde. Wenn er seinen Stockwerkeigentumsanteil verkauft, übernimmt der
neue Eigentümer automatisch alle Rechten und Pflichten an dessen Anteil
des Erneuerungsfonds. Man kann den eigenen Anteil am Erneuerungsfonds also
nicht separat verkaufen, sondern man muss ihn in der Bildung des
Verkaufspreises einbeziehen. Die
Auflösung des Erneuerungsfonds ist wie dessen Schaffung durch einfachen
Mehrheitsbeschluss möglich, sofern das Reglement kein qualifiziertes Mehr
dafür vorsieht. Die Verwaltung des
Erneuerungsfonds obliegt dem Verwalter. Wie der Erneuerungsfonds am besten zu
verwalten ist, hat hingegen die Stockwerkeigentümerversammlung zu
bestimmen. Unterlässt die Versammlung die Festlegung präziser
Richtlinien, obliegt es dem Verwalter, das Erforderliche vorzukehren. In diesem
Fall muss der Verwalter nach pflichtgemässem Ermessen handeln.
Insbesondere muss er auf die Sicherheit der Anlage achten. Die Höhe des
Ertrags ist in diesem Sinne zweitrangig. Die einzelnen Beiträge sind auf
ein besonderes Konto der Gemeinschaft einzuzahlen. Wenn nichts anderes im Reglement vorgesehen ist, ist der Verwalter
zuständig, die Auszahlungen aus dem Erneuerungsfonds vorzunehmen. Im
Reglement kann jedoch angeordnet werden, dass der Verwalter nur mit Zustimmung
eines oder mehrerer Stockwerkeigentümer oder aufgrund eines
Versammlungsbeschlusses über Gelder des Fonds verfügen darf.
* lic. iur., HEV
Zürich |
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