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HEV 10/2001 Inhaltsverzeichnis
Brandschutz

Änderung der Subventionsbestimmungen
per 1. Januar 2002

Mitteilung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ)

Prävention und Intervention sind für die GVZ unverzichtbar. Deshalb werden aus der Brandschutzabgabe (Teil der Versicherungsprämie) Beiträge an den Brandschutz für bauliche und technische Massnahmen, an Anschaffungen und Bauten der Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung ausgerichtet. Die GVZ zeigt sich somit nicht nur als Versicherungsanstalt, sondern durch die Präventionsleistungen auch als Sicherheitsanstalt.
In den letzten 10 Jahren hat die GVZ über 56 Mio. Franken in Form von Subventionen an freiwillige Verbesserungen des Brandschutzes ausgerichtet und damit ein Bauvolumen von ca. 160 Mio. Franken für Brandschutzverbesserungen ausgelöst.
Die periodische Überprüfung der Subventionspraxis hinsichtlich Zweckmässigkeit und Nutzung hat ergeben, dass inzwischen insbesondere im Wohnungsbau ein guter Standard erreicht worden ist.
Die Neuorientierung des Subventions-Konzeptes im vorbeugenden Brandschutz ergibt folgende Schwerpunkte:

Zielsetzung:
  • Verbesserung des Kosten-Nutzeneffekts,
  • Beibehaltung des heutigen guten Brandschutzniveaus.

Massnahmen:

Subventionen an bauliche Brandschutzmassnahmen werden, ausser für Brandmauern und Türen in Brandmauern, nur noch für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko ausgerichtet. Dies sind insbesondere solche mit grosser Personenbelegung oder erhöhter Personengefährdung (Hochhäuser, Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte).
Ab 1. Januar 2002 gilt für Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes
Subventionsberechtigt sind grundsätzlich:
  • Brandmauern, wenn sie vollflächig, durchgehend und möglichst standfest erstellt werden;
  • Türen in Brandmauern, welche einer geprüften und von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zugelassenen T 30-Konstruktion entsprechen.

In Hochhäusern werden subventioniert:
  • Sicherheitstreppenhäuser inkl. Schleusenentlüftung;
  • der Einbau von Feuerwehraufzügen oder deren Anpassung (Aufzugskabine, Steuerung, Sicherheitsstromversorgung, bauliche Anpassungen usw.) an die gültigen Brandschutzvorschriften;
  • Korridore;
  • Brandschutzabschlüsse in Treppenhäusern, Korridoren und Korridorunterteilungen, welche einer geprüften und von der VKF zugelassenen T 30 / R 30-Konstruktion entsprechen.

In Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetrieben und Verkaufsgeschäften werden subventioniert:
  • Treppenanlagen (Innen- und Aussentreppen);
  • Korridore;
  • Brandschutzabschlüsse in Treppenhäusern, Korridoren und Korridorunterteilungen, welche einer geprüften und von der VKF zugelassenen T 30 / R 30-Konstruktion entsprechen;
  • Rauch- und Wärmeabzüge in Treppenhäusern mit ausreichendem Querschnitt und einer vorschriftgemässen Bedienungsmöglichkeit.

Brandmelde- und automatische Löschanlagen werden subventioniert bei:
  • Anlagen in bestehenden Gebäuden, die nach den heute geltenden Vorschriften:
 
  • mit einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage versehen sein müssten, aber noch keine besitzen (z. B. Sprinkleranlage in einem Lagergebäude, Brandmeldeanlage in einem Beherbergungsbetrieb);
  • mit einem Doppelschutz durch eine Brandmelde- und Sprinkleranlage versehen sein müssten, aber erst mit einer von beiden Anlagen geschützt sind (z. B. grosses Einkaufszentrum, Hochhaus);
  • den baulichen Anforderungen nicht genügen und diesen nur mit unverhältnismässigem Aufwand angepasst werden könnten (gilt nur für Sprinkleranlagen);
 
  • Brandmeldeanlagen (Teilüberwachung) in bestehenden Gebäuden, welche in Fluchtwegen aufgrund des Personenverkehrs offenstehende Türabschlüsse ansteuern;
  • die freiwillige Ergänzung von Brandmeldeanlagen von Teil- auf Vollüberwachung in Beherbergungsbetrieben (auch in Neubauten);
  • das Nachrüsten oder die Sanierung älterer, durch die Nutzung erforderlicher Brandmelde- und Sprinkleranlagen, welche keinen hinreichenden Brandschutz mehr gewährleisten bzw. den gültigen Vorschriften nicht entsprechen. Ausgenommen sind Unterhalt und Austausch von Anlagen und Anlageteilen. Die subventionsberechtigten Kosten für Brandmeldeanlagen werden aufgrund der zusätzlichen automatischen Brandmelder ermittelt.
Ab 1. Januar 2002 werden neu, ausser für Brandmauern und Türen in Brandmauern, keine Subventionen mehr für bauliche Brandschutzverbesserungen in Wohn-, Büro- und Gewerbebauten sowie in Industriegebäuden ausgerichtet.
Beitragsgesuche nach der heutigen Regelung können noch bis zum 31. Dezember 2001 (Datum des Poststempels) eingereicht werden. Sie sind mit der Gebäudebezeichnung (Strasse, Ort und Vers.-Nr.) einem Beschrieb der vorgesehenen Brandschutzmassnahmen sowie einem auf verbindlichen Offerten beruhenden Kostenvoranschlag (aufgeteilt nach Vers.-Nr. und Massnahmen) vor Vergabe der Arbeiten der Kantonalen Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, zuzustellen.
Das neue Reglement der Gebäudeversicherung Kanton Zürich «Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes», gültig ab 1. Januar 2002, kann ab Mitte November 2001 bei der Kantonalen Feuerpolizei gratis bezogen werden. Weitere Informationen finden sich ab dem gleichen Datum im Internet über www.gvz.ch.

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