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Änderung
der Subventionsbestimmungen per 1. Januar 2002 Mitteilung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich
(GVZ)
Prävention und
Intervention sind für die GVZ unverzichtbar. Deshalb werden aus der
Brandschutzabgabe (Teil der Versicherungsprämie) Beiträge an den
Brandschutz für bauliche und technische Massnahmen, an Anschaffungen und
Bauten der Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung ausgerichtet. Die
GVZ zeigt sich somit nicht nur als Versicherungsanstalt, sondern durch die
Präventionsleistungen auch als Sicherheitsanstalt. In den letzten 10
Jahren hat die GVZ über 56 Mio. Franken in Form von Subventionen an
freiwillige Verbesserungen des Brandschutzes ausgerichtet und damit ein
Bauvolumen von ca. 160 Mio. Franken für Brandschutzverbesserungen
ausgelöst. Die periodische Überprüfung der Subventionspraxis
hinsichtlich Zweckmässigkeit und Nutzung hat ergeben, dass inzwischen
insbesondere im Wohnungsbau ein guter Standard erreicht worden ist. Die
Neuorientierung des Subventions-Konzeptes im vorbeugenden Brandschutz ergibt
folgende Schwerpunkte: Zielsetzung:
- Verbesserung des
Kosten-Nutzeneffekts,
- Beibehaltung des heutigen
guten Brandschutzniveaus.
Massnahmen: Subventionen an bauliche Brandschutzmassnahmen werden, ausser
für Brandmauern und Türen in Brandmauern, nur noch für Bauten
und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko ausgerichtet. Dies sind insbesondere
solche mit grosser Personenbelegung oder erhöhter Personengefährdung
(Hochhäuser, Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung,
Beherbergungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte). Ab 1. Januar 2002 gilt für Subventionen an Verbesserungen des
Brandschutzes Subventionsberechtigt sind
grundsätzlich:
- Brandmauern, wenn sie
vollflächig, durchgehend und möglichst standfest erstellt
werden;
- Türen in Brandmauern,
welche einer geprüften und von der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF) zugelassenen T 30-Konstruktion
entsprechen.
In Hochhäusern
werden subventioniert:
- Sicherheitstreppenhäuser inkl.
Schleusenentlüftung;
- der Einbau von
Feuerwehraufzügen oder deren Anpassung (Aufzugskabine, Steuerung,
Sicherheitsstromversorgung, bauliche Anpassungen usw.) an die gültigen
Brandschutzvorschriften;
- Korridore;
- Brandschutzabschlüsse
in Treppenhäusern, Korridoren und Korridorunterteilungen, welche einer
geprüften und von der VKF zugelassenen T 30 / R 30-Konstruktion
entsprechen.
In Bauten und Anlagen
mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetrieben und
Verkaufsgeschäften werden subventioniert:
- Treppenanlagen (Innen- und
Aussentreppen);
- Korridore;
- Brandschutzabschlüsse
in Treppenhäusern, Korridoren und Korridorunterteilungen, welche einer
geprüften und von der VKF zugelassenen T 30 / R 30-Konstruktion
entsprechen;
- Rauch- und
Wärmeabzüge in Treppenhäusern mit ausreichendem Querschnitt und
einer vorschriftgemässen Bedienungsmöglichkeit.
Brandmelde- und
automatische Löschanlagen werden subventioniert bei:
- Anlagen in bestehenden
Gebäuden, die nach den heute geltenden Vorschriften:
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- mit einer
Brandmelde- oder Sprinkleranlage versehen sein müssten, aber noch keine
besitzen (z. B. Sprinkleranlage in einem Lagergebäude, Brandmeldeanlage in
einem Beherbergungsbetrieb);
- mit einem
Doppelschutz durch eine Brandmelde- und Sprinkleranlage versehen sein
müssten, aber erst mit einer von beiden Anlagen geschützt sind (z. B.
grosses Einkaufszentrum, Hochhaus);
- den baulichen
Anforderungen nicht genügen und diesen nur mit
unverhältnismässigem Aufwand angepasst werden könnten (gilt nur
für Sprinkleranlagen);
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- Brandmeldeanlagen
(Teilüberwachung) in bestehenden Gebäuden, welche in Fluchtwegen
aufgrund des Personenverkehrs offenstehende Türabschlüsse
ansteuern;
- die freiwillige
Ergänzung von Brandmeldeanlagen von Teil- auf Vollüberwachung in
Beherbergungsbetrieben (auch in Neubauten);
- das Nachrüsten oder
die Sanierung älterer, durch die Nutzung erforderlicher Brandmelde- und
Sprinkleranlagen, welche keinen hinreichenden Brandschutz mehr
gewährleisten bzw. den gültigen Vorschriften nicht entsprechen.
Ausgenommen sind Unterhalt und Austausch von Anlagen und Anlageteilen. Die
subventionsberechtigten Kosten für Brandmeldeanlagen werden aufgrund der
zusätzlichen automatischen Brandmelder ermittelt.
Ab 1. Januar 2002 werden
neu, ausser für Brandmauern und Türen in Brandmauern, keine
Subventionen mehr für bauliche Brandschutzverbesserungen in Wohn-,
Büro- und Gewerbebauten sowie in Industriegebäuden
ausgerichtet. Beitragsgesuche nach der
heutigen Regelung können noch bis zum 31. Dezember 2001 (Datum des
Poststempels) eingereicht werden. Sie sind mit der Gebäudebezeichnung
(Strasse, Ort und Vers.-Nr.) einem Beschrieb der vorgesehenen
Brandschutzmassnahmen sowie einem auf verbindlichen Offerten beruhenden
Kostenvoranschlag (aufgeteilt nach Vers.-Nr. und Massnahmen) vor Vergabe der
Arbeiten der Kantonalen Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich,
zuzustellen. Das neue Reglement der
Gebäudeversicherung Kanton Zürich «Subventionen an
Verbesserungen des Brandschutzes», gültig ab 1. Januar 2002, kann ab
Mitte November 2001 bei der Kantonalen Feuerpolizei gratis bezogen werden.
Weitere Informationen finden sich ab dem gleichen Datum im Internet über
www.gvz.ch. |
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