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HEV 10/2001 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Kostenverteilung in der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
* Romina Wilke

Grundsätzlich werden die gemeinschaftlichen Kosten für Reparaturen, Unterhalt und Erneuerungen von den Stockwerkeigentümer nach dem Prinzip der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung getragen. Die Kosten für die Wartung der Heizung beispielsweise werden daher innerhalb der Gemeinschaft nach Massgabe der Wertquoten verteilt.

Dieser auf die Wertquote abstützende Verteilschlüssel ist jedoch lediglich dispositiver Natur: Im Reglement oder durch einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung können Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung vorgesehen werden. Dies drängt sich oft auf, wenn sich die Verteilung der Kosten als sachlich unrichtig oder unbefriedigend erweist. Andere Kriterien für die Verteilung der Kosten könnten sein: Kubikinhalt der Räume im Sonderrecht, Bruttogeschossfläche oder der Steuerwert.
Falls jedoch bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Einrichtungen oder Anlagen einem Stockwerkeigentümer nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen, so ist dies gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB bei der Kostenverteilung zwingend zu berücksichtigen. Das heisst, dass in einem solchen Fall nicht die Wertquoten massgebend sind zur Bestimmung der Verteilung der Kosten, sondern die konkreten Umstände. Wenn zum Beispiel Sanierungsarbeiten an dem Treppenhaus nur in einem von drei Häusern durchgeführt wird, brauchen sich die Stockwerkeigentümer der beiden anderen Häuser nicht an die Kosten zu beteiligen (BGE 107 II 141). Beziehen sich die Sanierungsarbeiten jedoch auf gemeinschaftliche Teile, wie zum Beispiel bei Sanierungsarbeiten an einer gemeinschaftlichen Heizung, müssen sich alle an die Kosten beteiligen. Eine dem zwingenden Grundsatz von Art. 712h Abs. 3 ZGB wiedersprechende Reglementsbestimmung oder ein dagegen verstossender Beschluss der Stockwerkeigentümer hat der Richter auf Begehren aufzuheben.
Über den von Art. 712h Abs.3 ZGB zwingend vorgesehenen Fall einer Abweichung vom quotenproportionalen Verteilschlüssel können die Stockwerkeigentümer frei beschliessen und dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn gemeinschaftliche Teile, Anlagen oder Einrichtungen nicht allen in gleicher Weise dienen (z.B. Lift, Waschküche).
Zu beachten bleibt, dass ein freiwilliger Nutzungsverzicht, z.B. des gemeinsamen Hobby-Raums, noch nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht und damit zu einer Abweichung von der quotenproportionalen Kostenverteilung berechtigt.

* lic. iur., HEV Zürich

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