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Anspruch auf
Löschung im Betreibungsregister? aus HEV Schweiz aktuell
Hat der Gläubiger die
Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis
von der Betreibung geben. Das Bundesgericht stellte in einem neueren Urteil
ausserdem fest, dass insbesondere der Zeitpunkt des Rückzuges - vor oder
nach Zahlung der Schuld - keine Rolle spielt. (BGE 126 III 476).
Nach langem Zögern entschliesst sich Paul
Immer, das neue Auto nicht zu kaufen, sondern zu leasen. Kollegen haben ihm
dazu geraten und da er momentan ohnehin knapp bei Kasse ist, lässt er sich
von den Vorzügen eines Leasings leicht überzeugen. Paul Immer
schliesst im Dezember 1999 mit der Garage Fröhlich einen Leasingvertrag
ab. Die erste Leasingrate ist im Januar 2000 fällig. Anfänglich
klappt alles bestens, das Auto läuft, die Zahlungen an die Garage
Fröhlich erfolgen pünktlich und Paul Immer ist rundum
zufrieden. Aber bereits im April 2000
treten die ersten finanziellen Engpässe auf. Zuerst bezahlt Paul Immer
seine Leasingraten zu spät, schliesslich gar nicht mehr. Trotz Mahnung der
Garage Fröhlich kommt Paul Immer seiner Zahlungspflicht nicht nach. Der
Garage Fröhlich werden die ewigen Wartereien zu bunt. Sie hebt im
September 2000 die Betreibung gegen Paul Immer an. Nur gerade zehn Tage nach
Zustellung des Zahlungsbefehlt gelangt Paul Immer unerwartet zu Geld und
bezahlt dem Betreibungsamt die Schuld. Gleichzeitig bittet er die
Gläubigerin, das Betreibungsamt um Löschung des Eintrages zu
ersuchen. Nach anfänglichem Zögern ist die Garage Fröhlich damit
einverstanden und beantragt dem Betreibungsamt die Löschung der Betreibung
aus dem Register. Das Betreibungsamt weist diesen Antrag ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde an das kantonale Obergericht als Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird ebenfalls abgewiesen. Das
Bundesgericht hat nun anders entschieden. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit.c des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geben die Ämter Dritten von der
Betreibung keine Kenntnis, wenn der Gläubiger die Betreibung
zurückgezogen hat. Was aber gilt, wenn die Betreibung (wie in unserem
Fall) erst nach Bezahlung der Forderung zurückgezogen wird? Fällt
dieser Sachverhalt ebenfalls unter Art. 8a Abs, 3 lit.c SchKG? Das kantonale
Obergericht sagt nein. Das Bundesgericht ist anderer Meinung: Es stehe dem
Gläubiger frei, wann der die Betreibung zurückziehen will. Er
könne dies bereits nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder auch erst nach
Zustellung der Pfändungsankündigung tun. Auch spiele es keine Rolle,
ob der Gläubiger die Betreibung vor oder nach Zahlung durch den Schuldner
zurückziehe. Das Betreibungsamt wird daher angewiesen, Dritten von der
Betreibung gegen Paul Immer keine Kenntnis zu geben. Paul Immer ist
erleichtert. Er ist noch einmal gut davon gekommen. Die Betreibung ist
gelöscht und er gilt somit weiterhin als
kreditwürdig. Achtung: Viele
Unternehmen, ob Banken, Warenhäuser oder Immobilienfirmen
überprüfen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden anhand der
Eintragungen im Betreibungsregister oder mittels Angaben von
Kreditinformationsstellen. Es lohnt sich deshalb allemal, den Gläubiger
davon zu überzeugen, die Betreibung zurückzuziehen! |
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