HEV Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 10/2001 Inhaltsverzeichnis
Inkasso

Anspruch auf Löschung im Betreibungsregister?
aus HEV Schweiz aktuell

Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben. Das Bundesgericht stellte in einem neueren Urteil ausserdem fest, dass insbesondere der Zeitpunkt des Rückzuges - vor oder nach Zahlung der Schuld - keine Rolle spielt. (BGE 126 III 476).

Nach langem Zögern entschliesst sich Paul Immer, das neue Auto nicht zu kaufen, sondern zu leasen. Kollegen haben ihm dazu geraten und da er momentan ohnehin knapp bei Kasse ist, lässt er sich von den Vorzügen eines Leasings leicht überzeugen. Paul Immer schliesst im Dezember 1999 mit der Garage Fröhlich einen Leasingvertrag ab. Die erste Leasingrate ist im Januar 2000 fällig. Anfänglich klappt alles bestens, das Auto läuft, die Zahlungen an die Garage Fröhlich erfolgen pünktlich und Paul Immer ist rundum zufrieden.
Aber bereits im April 2000 treten die ersten finanziellen Engpässe auf. Zuerst bezahlt Paul Immer seine Leasingraten zu spät, schliesslich gar nicht mehr. Trotz Mahnung der Garage Fröhlich kommt Paul Immer seiner Zahlungspflicht nicht nach. Der Garage Fröhlich werden die ewigen Wartereien zu bunt. Sie hebt im September 2000 die Betreibung gegen Paul Immer an. Nur gerade zehn Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehlt gelangt Paul Immer unerwartet zu Geld und bezahlt dem Betreibungsamt die Schuld. Gleichzeitig bittet er die Gläubigerin, das Betreibungsamt um Löschung des Eintrages zu ersuchen. Nach anfänglichem Zögern ist die Garage Fröhlich damit einverstanden und beantragt dem Betreibungsamt die Löschung der Betreibung aus dem Register. Das Betreibungsamt weist diesen Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an das kantonale Obergericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hat nun anders entschieden.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit.c des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geben die Ämter Dritten von der Betreibung keine Kenntnis, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Was aber gilt, wenn die Betreibung (wie in unserem Fall) erst nach Bezahlung der Forderung zurückgezogen wird? Fällt dieser Sachverhalt ebenfalls unter Art. 8a Abs, 3 lit.c SchKG? Das kantonale Obergericht sagt nein. Das Bundesgericht ist anderer Meinung: Es stehe dem Gläubiger frei, wann der die Betreibung zurückziehen will. Er könne dies bereits nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder auch erst nach Zustellung der Pfändungsankündigung tun. Auch spiele es keine Rolle, ob der Gläubiger die Betreibung vor oder nach Zahlung durch den Schuldner zurückziehe. Das Betreibungsamt wird daher angewiesen, Dritten von der Betreibung gegen Paul Immer keine Kenntnis zu geben. Paul Immer ist erleichtert. Er ist noch einmal gut davon gekommen. Die Betreibung ist gelöscht und er gilt somit weiterhin als kreditwürdig.
Achtung: Viele Unternehmen, ob Banken, Warenhäuser oder Immobilienfirmen überprüfen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden anhand der Eintragungen im Betreibungsregister oder mittels Angaben von Kreditinformationsstellen. Es lohnt sich deshalb allemal, den Gläubiger davon zu überzeugen, die Betreibung zurückzuziehen!

Inhaltsverzeichnis