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Nebenkosten bei der Nutzniessung * Cornel Tanno
Gemäss Art. 745 ZGB kann
an einem Grundstück eine Nutzniessung bestellt werden, welche dem
Nutzniessungsberechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss
des Grundstücks verleiht. Die Nutzniessung stellt ein rein
persönliches Recht dar, welches nicht auf eine anderen Person
übertragen werden kann. Im Gegensatz zum Wohnrecht kann allerdings deren
Ausübung einer Drittperson erlaubt werden. Zu beachten ist, dass eine
Nutzniessung nicht an einem Gebäudeteil möglich ist, es sei denn, es
handle sich dabei um eine zu Sonderrecht ausgeschiedene Stockwerkseinheit.
Hinsichtlich des Grundstückes steht dem Nutzniessungsberechtigten bloss
der volle Genuss, nicht aber die tatsächliche oder rechtliche
Verfügungsgewalt zu. Der Nutzniessungsberechtigte hat das
Grundstück (Haus oder Eigentumswohnung) in seinem Bestande zu erhalten und
Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt
gehören, von sich aus vorzunehmen. Der Nutzniessungsberechtigte trägt
sodann die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die
Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden
Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Dauer
seiner Berechtigung. Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer
erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer. Dieser darf aber
Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwenden, falls der
Nutzniessungsberechtigte ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht
unentgeltlich vorschiesst. Neben den Kosten des gewöhnlichen
Unterhalts, den Objektsteuern, Abgaben und Hypothekarzinsen hat der
Nutzniessungsberechtigte auch ohne besondere Vereinbarung für alle
Nebenkosten aufzukommen, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Heiz- und
Warmwasserkosten, Kosten für Beleuchtung, für die Hauswartung bei
Stockwerkeigentum, für die Schneeräumungskosten usw.).
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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