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HEV 10/2001 Inhaltsverzeichnis
Sachenrecht

„Nebenkosten“ bei der Nutzniessung
* Cornel Tanno

Gemäss Art. 745 ZGB kann an einem Grundstück eine Nutzniessung bestellt werden, welche dem Nutzniessungsberechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Grundstücks verleiht. Die Nutzniessung stellt ein rein persönliches Recht dar, welches nicht auf eine anderen Person übertragen werden kann. Im Gegensatz zum Wohnrecht kann allerdings deren Ausübung einer Drittperson erlaubt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzniessung nicht an einem Gebäudeteil möglich ist, es sei denn, es handle sich dabei um eine zu Sonderrecht ausgeschiedene Stockwerkseinheit. Hinsichtlich des Grundstückes steht dem Nutzniessungsberechtigten bloss der volle Genuss, nicht aber die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt zu.
Der Nutzniessungsberechtigte hat das Grundstück (Haus oder Eigentumswohnung) in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen. Der Nutzniessungsberechtigte trägt sodann die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung. Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten. Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer. Dieser darf aber Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwenden, falls der Nutzniessungsberechtigte ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst.
Neben den Kosten des gewöhnlichen Unterhalts, den Objektsteuern, Abgaben und Hypothekarzinsen hat der Nutzniessungsberechtigte auch ohne besondere Vereinbarung für alle Nebenkosten aufzukommen, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Heiz- und Warmwasserkosten, Kosten für Beleuchtung, für die Hauswartung bei Stockwerkeigentum, für die Schneeräumungskosten usw.).

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

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