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HEV 10/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

„Ausserterminliche Kündigung“ – nicht immer schriftlich
* Anita Lankau

Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Schäden hat der Mieter die Möglichkeit, seine Wohnung vorzeitig zurückzugeben (Art. 264 OR). Eine vorzeitige Vertragsauflösung bedeutet, dass das Mietverhältnis unabhängig von den vertraglich vereinbarten Fristen und Terminen unter Einhaltung einer kurzen Frist (vorwiegend eine einmonatige Anzeigefrist auf Ende eines Monats) aufgelöst werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Mieters. Zieht dieser ausserterminlich aus der Wohnung aus, so muss er dies dem Vermieter nicht zwingend schriftlich mitteilen – im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung (Art. 266l OR).

Gibt der Mieter seine Wohnung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins zurück, so ist eine schriftliche Kündigung nicht zwingend vorausgesetzt. Der Mieter muss einzig dem Vermieter das Ende des Gebrauchs der Mietsache auf einen bestimmten Termin hin eindeutig zum Ausdruck bringen. Der schlichte Nichtgebrauch begründet noch keine Rückgabe. Der Mieter muss mittels einer objektiven Handlung dem Vermieter zu erkennen geben, dass er endgültig auf sein Gebrauchsrecht verzichtet.
Ausreichend ist bei der Wohnungsmiete die Wegschaffung des Mobiliars sowie die Rückgabe der Schlüssel des Mietobjektes. Grundsätzlich ist die Übergabe aller vorhandener Schlüssel, auch derjenigen, die durch den Mieter nachträglich angefertigt wurden, erforderlich. Denn erst damit ist der ausschliessliche Besitz an der Mietsache möglich, womit die Rückgabe im Sinne von Art. 264 OR bejaht werden darf. Im Normalfall wird auch die vollständige Räumung des Mietobjektes vorausgesetzt, denn nur ausnahmsweise erklärt sich ein Nachmieter bereit, gewisse im Mietobjekt verbleibende Gegenstände zu übernehmen.
Will der Mieter gemäss Art. 264 OR die Mietsache vorzeitig abgeben, so kann er dies nach dem oben Aufgeführten auch bloss mündlich erklären. Es handelt sich hiermit nicht um eine Kündigung, bei der die Schriftlichkeit erforderlich ist (vgl. demgegenüber Art. 266l ff.). Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Form aber äusserst empfehlenswert.

* lic. iur., HEV Zürich

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