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Information
durch Unique Airport an die betroffenen Grund- und
Hauseigentümer In den vergangenen
Tagen und Wochen hat sich die Situation um den Flughafen Zürich
grundlegend verändert. Offen bleiben neben allen anderen
Unwägbarkeiten auch die Fragen um die Entschädigung im
Enteignungsverfahren wegen des Fluglärms. Auch wenn in Sachen
Staatsvertrag mit Deutschland noch nicht das letzte Wort gesprochen scheint,
wird die Lage insbesondere für diejenigen Liegenschafteneigentümer
eine neue sein, die durch verändertes An- und Abflugregime
zusätzlichem Fluglärm etwa in den Nachtrandstunden
ausgesetzt sein werden. Davon werden vor allem die Regionen im Ostan- und im
Nordabflugbereich betroffen sein. Im
Moment stehen An- und Abflugprozedere und Schallschutzperimeter noch nicht
fest. Unique Airport hat rechtzeitige Information in Aussicht gestellt. Der
Zeitpunkt, eine Entschädigungsklage einzureichen, wird erst dann gegeben
sein, wenn es nach neuem An- und Abflugverfahren zum ersten Überflug
gekommen ist. Unser Verband hat derzeit
vor allem dafür zu sorgen, dass von den zuständigen kantonalen
Behörden und privaten Stellen rechtzeitig und umfassend informiert wird.
Gefordert sind dabei insbesondere Unique Airport und der Zürcher
Regierungsrat. In diese Richtung haben wir denn auch schon wiederholt
interveniert. Schliesslich wird für die tatsächlich Betroffenen
wichtig sein, dass sie sich von fachkundigen Personen beraten lassen.
Informieren wird der HEV Kanton Zürich über seine Publikationen. Wo
nötig empfehlen wir den Beizug eines Anwaltes, der sich im Planungs- und
Baurecht sowie im Entschädigungsrecht auskennt. Von Bedeutung ist
regelmässig auch, die formellen Hürden korrekt zu nehmen. |
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