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ZKB senkt
Hypothekarzinsfuss * Paco
Oliver
Die Zürcher
Kantonalbank (ZKB) hat den Zinssatz für Ersthypotheken für
Wohnliegenschaften von 4,25% auf 4% gesenkt. Die Änderung tritt für
neue Darlehen sofort, für bestehende per 1. Februar 2002 in Kraft. Das
bedeutet, dass die Mieter aufgrund von Art. 270a OR eine Herabsetzung des
Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin verlangen können.
Für die Berechnung siehe www.khev-zh.ch.
Bekanntgabe
am: |
In Kraft ab: |
% |
22.05.92 |
01.08.92 |
7 |
26.02.93 |
01.08.93 |
6,5 |
12.05.93 |
01.10.93 |
6 |
26.10.93 |
01.03.94 |
5,5 |
26.09.95 |
01.01.96 |
5,25 |
22.11.95 |
01.04.96 |
5 |
08.10.96 |
01.01.97 |
4,75 |
12.02.97 |
01.06.97 |
4,5 |
25.06.97 |
01.10.97 |
4,25 |
15.01.98 |
01.05.98 |
4 |
12.04.99 |
01.08.99 |
3,75 |
25.10.99 |
01.02.00 |
4 |
29.03.00 |
01.08.00 |
4,5 |
17.03.01 |
01.07.01 |
4,25 |
23.10.01 |
01.02.02 |
4 |
Was ist bei
Neuabschlüssen von Mietverträgen im Hinblick auf die
Hypothekarzinssenkung zu beachten? ** Fritz
Blaser
bl. Aufgrund des
Vertrauensschutzes darf sich der Mieter grundsätzlich darauf verlassen,
dass bei Unterzeichnung des Mietvertrags der Mietzins dem aktuellen Stand aller
Berechnungsgrundlagen entspricht. Das gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag
unter der Rubrik Berechnungsgrundlagen andere Daten eingetragen werden. Es sei
denn, diese Berechnungsgrundlagen werden durch einen Mietzinsvorbehalt
ergänzt. Massgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannten Werte, soweit sie im Zeitpunkt des Vertragsbeginns wirksam
sind.
Mietbeginn 1. Februar
2002 und später Werden jetzt
Mietverträge mit Mietbeginn 1. Februar 2002 oder später
abgeschlossen, so gilt ein Hypothekarzinsfuss von 4% als Berechnungsgrundlage,
weil die entsprechende Senkung heute schon bekannt und in jenem Zeitpunkt
wirksam ist.
Mietbeginn vor dem 1.
Februar 2002 Wird der Mietvertrag
dagegen beispielsweise am 15. November 2001 ohne Vorbehalt per 1. Januar 2002
abgeschlossen, gilt der Hypothekarzinsfuss von 4.25%, da die Senkung auf 4%
erst per 1. Februar 2002 wirksam wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es am einfachsten, den Anfangsmietzins
in diesem Sinne festzulegen und auf den nächsten Kündigungstermin
eine Mietzinssenkung anzuzeigen. Will
der Vermieter dagegen den Anfangsmietzins bereits auf der Berechnungsgrundlage
des gesenkten Hypothekarzinses festlegen, muss er dies im Mietvertrag
ausdrücklich festhalten. Z.B.: Die Hypothekarzinssenkung von 4.25%
auf 4% ist, obwohl sie erst per 1. Februar 2002 wirksam wird, bei der
Berechnung des Mietzinses bereits berücksichtigt. Senkt er dabei den
Mietzins gegenüber dem Vormieter nicht, muss er diese
Anpassung, bzw. Verrechnung mit der Hypothekarzinssenkung auf dem
Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses begründen (z.B.
Anpassung an die Orts- und
Quartierüblichkeit). Eine
Anfechtung des Anfangsmietzinses ist nur bedingt zu befürchten. Eine
solche ist nämlich nur möglich, wenn der Mietzins erheblich
erhöht wurde. Nach geltender Praxis setzt dies eine Erhöhung von mehr
als 10 % voraus
* Paco Oliver,
Redaktor, lic. iur. , HEV Zürich ** Fritz Blaser, lic. iur. , HEV
Zürich |
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