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HEV 11/2001 Inhaltsverzeichnis
Mehrwertsteuer

Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
* Paco Oliver

Seit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG per 1.1.2001 ist die Vermietung von Parkplätzen grundsätzlich steuerbar. Ausgenommen von der Steuerpflicht ist die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen und die Vermietung von Parkplätzen als unselbständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt ein Merkblatt zur Verfügung, welches unter www.hev-schweiz.ch (unter HEV-Recht, Mietrecht, Aktuelles) abgerufen werden kann.

In den allermeisten Fällen werden Autoabstellplätze zusammen mit einem Mietvertrag über eine Wohnung oder über Geschäftsräume vermietet. Sie fallen unter die Ausnahmeregelung:

Vermietung von Parkplätzen als unselbständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung
(Auszug aus Merkblatt Nr. 18 der ESTV)

Um eine unselbständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt es sich insbesondere dann, wenn im Mietvertrag für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil (z. B. eine Wohnung) ein oder mehrere Parkplätze eingeschlossen sind. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn
- der Vermieter und der Mieter beider Objekte die gleichen Rechtspersonen sind und
- der oder die Parkplätze dem Mieter zur alleinigen, zeitlich uneingeschränkten Benützung (d. h. rund um die Uhr) während der ganzen Mietdauer zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang ist hervor zu heben, dass das Ausstellen von zwei separaten Verträgen zulässig ist.
Die Annahme einer Nebenleistung setzt nach Randziffer 366 der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer voraus, dass sie
- im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist;
- die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet, dadurch mit ihr zusammenhängt und
- üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt.

Für die Annahme einer Nebenleistung bei Parkplätzen ist zudem erforderlich, dass ein örtlicher bzw. räumlicher Zusammenhang mit dem Grundstück/dem Gebäude und den Parkplätzen gegeben ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parkplätze Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden (z. B. Einfamilienhausüberbauung mit gemeinsamer Tiefgarage).

Beispiele:
Herr und Frau Kocher sind Mieter einer 5-Zimmer Wohnung in der Überbauung Hofmatt. Zusätzlich zur Wohnung haben sie in der Tiefgarage der Überbauung einen Parkplatz gemietet. Beim Vermieter handelt es sich um die gleiche Rechtsperson. Ihre 23-jährige Tochter Leonie wohnt noch zu Hause. Weil sie seit kurzem ein eigenes Auto besitzt, schliessen Herr und Frau Kocher mit dem Vermieter einen Mietvertrag für einen zusätzlichen Parkplatz in der Tiefgarage ab. Beim Vermieter gelten beide Parkplatzvermietungen als von der Steuer ausgenommen. Schliesst demgegenüber der Vermieter den Mietvertrag für den Parkplatz mit Tochter Leonie ab, so unterliegt diese Vermietung der Steuer.
Mme Hayoz wohnt in Givisiez und arbeitet in Bern. Im Mietvertrag zur Wohnung ist die Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle der von ihr bewohnten Liegenschaft inbegriffen. Da die Vermieterin auch Liegenschaften und Parkplätze in der Stadt Bern besitzt, mietet Mme Hayoz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen zweiten Parkplatz. Die Vermietung des Parkplatzes in Bern stellt für die Vermieterin steuerbaren Umsatz dar, da es sich bei diesem Parkplatz nicht mehr um eine Nebenleistung handelt. Demgegenüber ist die Vermietung der Wohnung und des Einstellhallenplatzes in Givisiez von der Steuer ausgenommen.
Eine Schule mietet von einer Pensionskasse einen Gebäudeteil für die Unterbringung des Sekretariats sowie 15 Parkplätze. Deren drei stehen dem Sekretariatspersonal sowie Besuchern zur Verfügung. Die übrigen 12 Parkplätze vermietet die Schule mit dem Einverständnis der Pensionskasse an Lehrkräfte. Die Vermietung aller 15 Parkplätze stellt bei der Pensionskasse Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Vermietung des Gebäudeteils dar. Ist die Schule steuerpflichtig, muss sie den Umsatz aus der Weitervermietung der 12 Parkplätze versteuern.
Eine Immobiliengesellschaft vermietet einem Detaillisten ein Verkaufslokal mit einer Fläche von 300 m 2 sowie 20 Parkplätze, die sich auf dem gleichen Areal befinden. Die Vermietung der Parkplätze gilt als Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Lokalvermietung. Ein Garagist gibt altershalber seine Geschäftstätigkeit auf und vermietet deshalb die ganze Betriebsliegenschaft, bestehend aus Werkstatt mit fünf Reparaturplätzen, Autowaschanlage, Ersatzteillager, Büro und Ausstellungsraum, seinem Sohn. Die Fläche der Parzelle erlaubt zudem das Abstellen von ca. 30 Fahrzeugen im Freien. Die Vermietung dieser Parkplätze stellt eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Liegenschafts-vermietung dar.
Zwecks Durchführung eines Openair-Konzerts vermietet ein Landwirt dem Organisator eine Wiese. Der Umsatz aus deren Vermietung ist von der Steuer ausgenommen. In unmittelbarer Nähe vermietet er ihm eine Fläche für das Abstellen der Fahrzeuge der Konzertbesucher. Die Vermietung der Parkplatzfläche bildet Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenomenen Vermietung der Wiese.
Fallen die vermieteten Parkplätze nicht unter die erwähnten Ausnahmen, empfiehlt sich dringend, sich genauer zu informieren. Das Merkblatt erläutert die Steuerbare Vermietung von Parkplätzen, Parkplätze für das Personal, für Kunden und Lieferanten, das Vereinfachte steuerliche Vorgehen bei der Vermietung von Parkplätzen sowie die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bei Parkplätzen.
Nicht zuletzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuerpflicht erst besteht, wenn die steuerbaren Umsätze jährlich Fr. 75'000.- übersteigen:

Steuerpflicht wegen steuerbaren Umsätzen aus der Vermietung von Parkplätzen
Bisher nicht Steuerpflichtige müssen sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden, wenn die steuerbaren Umsätze aus der Vermietung von Parkplätzen (zusammen mit allfälligen weiteren steuerbaren Umsätzen) jährlich Fr. 75’000.— übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht indessen dann, wenn der steuerbare Jahresumsatz nicht mehr als Fr. 250’000.— beträgt, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4’000.— ausmacht (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

* Redaktor, lic. iur.

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