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Vermietung
von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen * Paco Oliver
Seit der Einführung
des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG per 1.1.2001 ist die Vermietung von
Parkplätzen grundsätzlich steuerbar. Ausgenommen von der
Steuerpflicht ist die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden
Parkplätzen und die Vermietung von Parkplätzen als
unselbständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen
Immobilienvermietung.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung stellt ein Merkblatt zur Verfügung, welches unter
www.hev-schweiz.ch (unter HEV-Recht,
Mietrecht, Aktuelles) abgerufen werden kann.
In den allermeisten
Fällen werden Autoabstellplätze zusammen mit einem Mietvertrag
über eine Wohnung oder über Geschäftsräume vermietet. Sie
fallen unter die Ausnahmeregelung:
Vermietung von
Parkplätzen als unselbständige Nebenleistung zu einer von der Steuer
ausgenommenen Immobilienvermietung (Auszug aus Merkblatt Nr. 18 der
ESTV) Um eine unselbständige
Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung
handelt es sich insbesondere dann, wenn im Mietvertrag für ein
Gebäude oder einen Gebäudeteil (z. B. eine Wohnung) ein oder mehrere
Parkplätze eingeschlossen sind. Dies trifft allerdings nur dann zu,
wenn
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der Vermieter und der Mieter beider Objekte die gleichen
Rechtspersonen sind und |
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der oder die Parkplätze dem Mieter zur alleinigen,
zeitlich uneingeschränkten Benützung (d. h. rund um die Uhr)
während der ganzen Mietdauer zur Verfügung stehen. |
In diesem Zusammenhang
ist hervor zu heben, dass das Ausstellen von zwei separaten Verträgen
zulässig ist. Die Annahme einer Nebenleistung setzt nach Randziffer 366
der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer voraus, dass sie
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im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich
ist; |
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die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt,
verbessert oder abrundet, dadurch mit ihr zusammenhängt und |
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üblicherweise mit der Hauptleistung
vorkommt. |
Für die Annahme einer
Nebenleistung bei Parkplätzen ist zudem erforderlich, dass ein
örtlicher bzw. räumlicher Zusammenhang mit dem Grundstück/dem
Gebäude und den Parkplätzen gegeben ist. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die Parkplätze Teil eines einheitlichen
Gebäudekomplexes sind oder sich in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks befinden (z. B. Einfamilienhausüberbauung mit gemeinsamer
Tiefgarage).
Beispiele: Herr
und Frau Kocher sind Mieter einer 5-Zimmer Wohnung in der Überbauung
Hofmatt. Zusätzlich zur Wohnung haben sie in der Tiefgarage der
Überbauung einen Parkplatz gemietet. Beim Vermieter handelt es sich um die
gleiche Rechtsperson. Ihre 23-jährige Tochter Leonie wohnt noch zu Hause.
Weil sie seit kurzem ein eigenes Auto besitzt, schliessen Herr und Frau Kocher
mit dem Vermieter einen Mietvertrag für einen zusätzlichen Parkplatz
in der Tiefgarage ab. Beim Vermieter gelten beide Parkplatzvermietungen als von
der Steuer ausgenommen. Schliesst demgegenüber der Vermieter den
Mietvertrag für den Parkplatz mit Tochter Leonie ab, so unterliegt diese
Vermietung der Steuer. Mme Hayoz wohnt in Givisiez und arbeitet in Bern. Im
Mietvertrag zur Wohnung ist die Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle
der von ihr bewohnten Liegenschaft inbegriffen. Da die Vermieterin auch
Liegenschaften und Parkplätze in der Stadt Bern besitzt, mietet Mme Hayoz
in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen zweiten Parkplatz. Die Vermietung
des Parkplatzes in Bern stellt für die Vermieterin steuerbaren Umsatz dar,
da es sich bei diesem Parkplatz nicht mehr um eine Nebenleistung handelt.
Demgegenüber ist die Vermietung der Wohnung und des Einstellhallenplatzes
in Givisiez von der Steuer ausgenommen. Eine Schule mietet von einer
Pensionskasse einen Gebäudeteil für die Unterbringung des
Sekretariats sowie 15 Parkplätze. Deren drei stehen dem
Sekretariatspersonal sowie Besuchern zur Verfügung. Die übrigen 12
Parkplätze vermietet die Schule mit dem Einverständnis der
Pensionskasse an Lehrkräfte. Die Vermietung aller 15 Parkplätze
stellt bei der Pensionskasse Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen
Vermietung des Gebäudeteils dar. Ist die Schule steuerpflichtig, muss sie
den Umsatz aus der Weitervermietung der 12 Parkplätze versteuern. Eine
Immobiliengesellschaft vermietet einem Detaillisten ein Verkaufslokal mit einer
Fläche von 300 m 2 sowie 20 Parkplätze, die sich auf dem gleichen
Areal befinden. Die Vermietung der Parkplätze gilt als Nebenleistung zu
der von der Steuer ausgenommenen Lokalvermietung. Ein Garagist gibt
altershalber seine Geschäftstätigkeit auf und vermietet deshalb die
ganze Betriebsliegenschaft, bestehend aus Werkstatt mit fünf
Reparaturplätzen, Autowaschanlage, Ersatzteillager, Büro und
Ausstellungsraum, seinem Sohn. Die Fläche der Parzelle erlaubt zudem das
Abstellen von ca. 30 Fahrzeugen im Freien. Die Vermietung dieser
Parkplätze stellt eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen
Liegenschafts-vermietung dar. Zwecks Durchführung eines
Openair-Konzerts vermietet ein Landwirt dem Organisator eine Wiese. Der Umsatz
aus deren Vermietung ist von der Steuer ausgenommen. In unmittelbarer Nähe
vermietet er ihm eine Fläche für das Abstellen der Fahrzeuge der
Konzertbesucher. Die Vermietung der Parkplatzfläche bildet Nebenleistung
zu der von der Steuer ausgenomenen Vermietung der Wiese. Fallen die
vermieteten Parkplätze nicht unter die erwähnten Ausnahmen, empfiehlt
sich dringend, sich genauer zu informieren. Das Merkblatt erläutert die
Steuerbare Vermietung von Parkplätzen, Parkplätze für das
Personal, für Kunden und Lieferanten, das Vereinfachte steuerliche
Vorgehen bei der Vermietung von Parkplätzen sowie die Abgrenzung zwischen
Geschäfts- und Privatvermögen bei Parkplätzen. Nicht zuletzt
wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuerpflicht erst besteht, wenn die
steuerbaren Umsätze jährlich Fr. 75'000.-
übersteigen:
Steuerpflicht wegen
steuerbaren Umsätzen aus der Vermietung von Parkplätzen Bisher
nicht Steuerpflichtige müssen sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden,
wenn die steuerbaren Umsätze aus der Vermietung von Parkplätzen
(zusammen mit allfälligen weiteren steuerbaren Umsätzen)
jährlich Fr. 75000. übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht indessen dann, wenn der steuerbare
Jahresumsatz nicht mehr als Fr. 250000. beträgt, sofern die
nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als
Fr. 4000. ausmacht (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
* Redaktor, lic. iur.
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