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HEV 11/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietzins

Erhöhung der Grundgebühr für Kabel-TV
* Fritz Blaser

Die Cablecom vereinheitlicht landesweit ihre Grundgebühr und erhöht diese per 1. Mai 2002 auf Fr. 22.- pro Monat und Haushalt. Wie kann der Vermieter diese Erhöhung weitergeben?

Für alle jene Vermieter, welche für die Antennengebühr einen Akontobetrag erheben und jährlich abrechnen, ist die Situation klar. Die neue, höhere Rechnung figuriert ganz einfach auf der nächsten Abrechnung. Längerfristig betrachtet, ist es sinnvoll, die Akontozahlungen anzupassen. Das kann bei Gelegenheit geschehen, wenn die Mieten sowieso geändert werden.
Problemlos ist die Überwälzung bei Mietverträgen, die auf jedes Monatsende kündbar sind. Bei Wohnräumen mit 3-monatiger Kündigungsfrist müssen die Anzeigen spätestens am 21. Januar 2002 dem Mieter zugestellt worden sein.
Komplizierter wird es in jenen Fällen, die gemäss Mietvertrag nicht auf Ende April gekündigt werden können. Das dürfte die grosse Mehrheit der Zürcher Mietverhältnisse darstellen, ist doch der 1. Mai im Kanton Zürich weder ein ortsüblicher Kündigungstermin, noch ist er in den Normmietverträgen vorgesehen. Die Mietzinszinserhöhung, bzw. die Anpassung der Nebenkosten müsste daher auf den 1. April erfolgen. Dabei ist allerdings auf dem Formular ausdrücklich festzuhalten, dass die erhöhte Gebühr erstmals im Mai zu bezahlen ist. Für Liegenschaftsverwaltungen, welche Mietzinsanpassungen und Inkasso elektronisch abwickeln, dürfte dies jedoch unpraktikabel sein. Diesen wird nichts anderes übrig bleiben, als die Vertragsänderung auf den nächst möglichen Kündigungstermin nach dem 1. Mai anzuzeigen. Bis dahin wird die Differenz wohl oder übel vom Vermieter zu tragen sein. Bei richtig kalkulierten Mietzinsen sollte das Risiko solch geringfügiger Einbussen berücksichtigt sein.
Dass auch für eine Anpassung der Nebenkosten das amtliche Mietzinserhöhungsformular verwendet werde muss, dürfen wir als bekannt voraussetzen.

* lic. iur., HEV Zürich

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