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Erhöhung
der Grundgebühr für Kabel-TV *
Fritz Blaser
Die Cablecom
vereinheitlicht landesweit ihre Grundgebühr und erhöht diese per 1.
Mai 2002 auf Fr. 22.- pro Monat und Haushalt. Wie kann der Vermieter diese
Erhöhung weitergeben?
Für alle jene Vermieter,
welche für die Antennengebühr einen Akontobetrag erheben und
jährlich abrechnen, ist die Situation klar. Die neue, höhere Rechnung
figuriert ganz einfach auf der nächsten Abrechnung. Längerfristig
betrachtet, ist es sinnvoll, die Akontozahlungen anzupassen. Das kann bei
Gelegenheit geschehen, wenn die Mieten sowieso geändert
werden. Problemlos ist die Überwälzung bei Mietverträgen, die
auf jedes Monatsende kündbar sind. Bei Wohnräumen mit 3-monatiger
Kündigungsfrist müssen die Anzeigen spätestens am 21. Januar
2002 dem Mieter zugestellt worden sein. Komplizierter wird es in jenen
Fällen, die gemäss Mietvertrag nicht auf Ende April gekündigt
werden können. Das dürfte die grosse Mehrheit der Zürcher
Mietverhältnisse darstellen, ist doch der 1. Mai im Kanton Zürich
weder ein ortsüblicher Kündigungstermin, noch ist er in den
Normmietverträgen vorgesehen. Die Mietzinszinserhöhung, bzw. die
Anpassung der Nebenkosten müsste daher auf den 1. April erfolgen. Dabei
ist allerdings auf dem Formular ausdrücklich festzuhalten, dass die
erhöhte Gebühr erstmals im Mai zu bezahlen ist. Für
Liegenschaftsverwaltungen, welche Mietzinsanpassungen und Inkasso elektronisch
abwickeln, dürfte dies jedoch unpraktikabel sein. Diesen wird nichts
anderes übrig bleiben, als die Vertragsänderung auf den nächst
möglichen Kündigungstermin nach dem 1. Mai anzuzeigen. Bis dahin wird
die Differenz wohl oder übel vom Vermieter zu tragen sein. Bei richtig
kalkulierten Mietzinsen sollte das Risiko solch geringfügiger Einbussen
berücksichtigt sein. Dass auch für eine Anpassung der Nebenkosten
das amtliche Mietzinserhöhungsformular verwendet werde muss, dürfen
wir als bekannt voraussetzen.
* lic. iur., HEV
Zürich |
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