Hauswart hat
Anspruch auf Ferien aus HEV Schweiz
aktuell
Der festangestellte
Hauswart hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Ferien. Beim Ferienbezug
hat der Hauswart auf die Interessen des Hauseigentümers Rücksicht zu
nehmen. Die Frage der Ferienvertretung des Hauswartes kann im Hauswartsvertrag
geregelt werden.
Für die Reinigung der
allgemeinen Räumlichkeiten, die Betreuung der gemeinschaftlichen
Hausanlagen sowie die Umgebungsarbeiten wird in den meisten
Mehrfamilienhäusern ein Hauswart angestellt. Dies kann ein Bewohner des
betreffenden Hauses selbst (Mieter, Stockwerkeigentümer) oder ein externer
Hauswart sein. In grösseren Überbauungen sind sodann für
Arbeiten im Gebäudeinnern und die Umgebungsarbeiten gelegentlich
verschiedene Personen zuständig.
Der
Hauswartsvertrag In den meisten
Fällen stellt der Hauseigentümer oder die Verwaltung für die
Hauswartung eine oder mehrere Personen ein. Die Parteien schliessen zu diesem
Zweck einen Hauswartsvertrag ab, in dem sich der Hauswart verpflichtet,
bestimmte Arbeiten gegen einen vereinbarten Lohn zu erledigen. Der genaue
Aufgabenbereich des Hauswartes sollte in einem Pflichtenheft klar festgehalten
werden. Ein solcher Hauswartsvertrag untersteht den gesetzlichen Vorschriften
über den Arbeitsvertrag (vgl. Art. 319ff. OR). Dem Hauswart steht damit,
wie anderen Arbeitnehmern auch, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanspruch
auf bezahlte Ferien zu. Die Dauer des Ferienanspruchs beträgt mindestens 4
Wochen pro Dienstjahr. Diese Regelung gilt sowohl für voll- als auch
für teilzeitangestellte Hauswarte. Eine vertragliche Kürzung des
minimalen Ferienanspruches ist unzulässig.
Der Hauswart als
Arbeitnehmer Die Ferien sollen der
Erholung des Arbeitnehmers dienen und sind daher grundsätzlich in natura
zu beziehen. Eine Ausbezahlung ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Bei
Hauswarten, die infolge des unregelmässig anfallenden Arbeitsaufwandes
häufig im Stundenlohn angestellt sind, wird gelegentlich vereinbart, dass
der Ferienlohn bereits im Stundenlohn enthalten ist. Solche Regelungen sollten
allerdings nur mit Zurückhaltung getroffen werden; sie sind auch nur unter
strengen Voraussetzungen statthaft. So muss der Anteil des Ferienlohnes bereits
im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgeführt werden und ist zudem auf
jeder Lohnabrechnung separat auszuweisen, wobei dies frankenmässig oder in
einem Prozentsatz des Lohnes zu geschehen hat. Bei einem jährlichen
Ferienanspruch von 4 Wochen beträgt der Ferienlohn z.B. 8,33% des
Jahreslohnes.
Ferienvertretung Der
Hauswart hat beim Bezug der Ferien auf die Interessen des Arbeitgebers
gebührend Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch, dass er seine
Ferien nicht ausgerechnet dann bezieht, wenn der Arbeitsanfall am grössten
ist. Des weiteren hat er nicht zeitgebundene Arbeiten so auszuführen, dass
diese nicht in seine Ferienzeit fallen und der Aufwand für einen
allfälligen Stellvertreter mithin auf ein Minimum beschränkt werden
kann. In Hauswartsverträgen wird dem Hauswart häufig die Pflicht
überbunden, während seiner Ferien für eine Stellvertretung
besorgt zu sein. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und durchaus
empfehlenswert. Sie ist auch im Mustervertrag des Hauseigentümerverbandes
Schweiz vorgesehen. Der Hauswart hat seine Ferien sowie den von ihm
ausgewählten Stellvertreter dem Hauseigentümer frühzeitig
anzuzeigen. Sodann soll er den Stellvertreter über die ihm während
der Ferienabwesenheit zu erledigenden Arbeiten informieren. Die
Entschädigung des Stellvertreters ist dagegen Sache des
Hauseigentümers. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über
die Höhe des Entschädigungsanspruchs, entweder in Form einer
Pauschale oder aufgrund einer Stundenabrechnung des Stellvertreters, ist
ratsam.
Hauswartsfirma ist nicht
Arbeitnehmer Nicht immer wird ein
eigener Hauswart für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im
Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt. Anzutreffen ist auch die Regelung,
dass der Vermieter bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft ein
spezialisiertes Unternehmen mit der Hauswartstätigkeit beauftragt. Bei
grösseren Überbauungen werden häufig sogar zwei verschiedene
Unternehmen für die Reinigungsarbeiten und die Betreuung der Anlagen im
Gebäudeinnern bzw. die Umgebungsarbeiten beauftragt. Diese Unternehmen
verpflichten sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, die vertraglich
festgelegten Arbeiten für eine zum voraus vereinbarte Entschädigung
auszuführen. Das Unternehmen seinerseits lässt die konkreten Arbeiten
dann im Einzelfall durch bei ihm angestelltes Reinigungspersonal, Techniker
oder Gärtner ausführen. Arbeitgeber der Hauswarte ist in diesem Fall
nicht der Hauseigentümer, sondern die Firma, welche auch für deren
Entlöhnung aufkommt und die Stellvertretung unter ihren einzelnen
Angestellten regelt. Die Pflicht des Hauseigentümers oder der Verwaltung
beschränkt sich in solchen Fällen auf die Bezahlung der vereinbarten
Vergütung an das Hauswartsunternehmen. |