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HEV 11/2001 Inhaltsverzeichnis
Hauswartvertrag

Hauswart hat Anspruch auf Ferien
aus HEV Schweiz aktuell

Der festangestellte Hauswart hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Ferien. Beim Ferienbezug hat der Hauswart auf die Interessen des Hauseigentümers Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Ferienvertretung des Hauswartes kann im Hauswartsvertrag geregelt werden.

Für die Reinigung der allgemeinen Räumlichkeiten, die Betreuung der gemeinschaftlichen Hausanlagen sowie die Umgebungsarbeiten wird in den meisten Mehrfamilienhäusern ein Hauswart angestellt. Dies kann ein Bewohner des betreffenden Hauses selbst (Mieter, Stockwerkeigentümer) oder ein externer Hauswart sein. In grösseren Überbauungen sind sodann für Arbeiten im Gebäudeinnern und die Umgebungsarbeiten gelegentlich verschiedene Personen zuständig.

Der Hauswartsvertrag
In den meisten Fällen stellt der Hauseigentümer oder die Verwaltung für die Hauswartung eine oder mehrere Personen ein. Die Parteien schliessen zu diesem Zweck einen Hauswartsvertrag ab, in dem sich der Hauswart verpflichtet, bestimmte Arbeiten gegen einen vereinbarten Lohn zu erledigen. Der genaue Aufgabenbereich des Hauswartes sollte in einem Pflichtenheft klar festgehalten werden. Ein solcher Hauswartsvertrag untersteht den gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsvertrag (vgl. Art. 319ff. OR). Dem Hauswart steht damit, wie anderen Arbeitnehmern auch, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanspruch auf bezahlte Ferien zu. Die Dauer des Ferienanspruchs beträgt mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr. Diese Regelung gilt sowohl für voll- als auch für teilzeitangestellte Hauswarte. Eine vertragliche Kürzung des minimalen Ferienanspruches ist unzulässig.

Der Hauswart als Arbeitnehmer
Die Ferien sollen der Erholung des Arbeitnehmers dienen und sind daher grundsätzlich in natura zu beziehen. Eine Ausbezahlung ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Bei Hauswarten, die infolge des unregelmässig anfallenden Arbeitsaufwandes häufig im Stundenlohn angestellt sind, wird gelegentlich vereinbart, dass der Ferienlohn bereits im Stundenlohn enthalten ist. Solche Regelungen sollten allerdings nur mit Zurückhaltung getroffen werden; sie sind auch nur unter strengen Voraussetzungen statthaft. So muss der Anteil des Ferienlohnes bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgeführt werden und ist zudem auf jeder Lohnabrechnung separat auszuweisen, wobei dies frankenmässig oder in einem Prozentsatz des Lohnes zu geschehen hat. Bei einem jährlichen Ferienanspruch von 4 Wochen beträgt der Ferienlohn z.B. 8,33% des Jahreslohnes.

Ferienvertretung
Der Hauswart hat beim Bezug der Ferien auf die Interessen des Arbeitgebers gebührend Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch, dass er seine Ferien nicht ausgerechnet dann bezieht, wenn der Arbeitsanfall am grössten ist. Des weiteren hat er nicht zeitgebundene Arbeiten so auszuführen, dass diese nicht in seine Ferienzeit fallen und der Aufwand für einen allfälligen Stellvertreter mithin auf ein Minimum beschränkt werden kann. In Hauswartsverträgen wird dem Hauswart häufig die Pflicht überbunden, während seiner Ferien für eine Stellvertretung besorgt zu sein. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und durchaus empfehlenswert. Sie ist auch im Mustervertrag des Hauseigentümerverbandes Schweiz vorgesehen. Der Hauswart hat seine Ferien sowie den von ihm ausgewählten Stellvertreter dem Hauseigentümer frühzeitig anzuzeigen. Sodann soll er den Stellvertreter über die ihm während der Ferienabwesenheit zu erledigenden Arbeiten informieren. Die Entschädigung des Stellvertreters ist dagegen Sache des Hauseigentümers. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs, entweder in Form einer Pauschale oder aufgrund einer Stundenabrechnung des Stellvertreters, ist ratsam.

Hauswartsfirma ist nicht Arbeitnehmer
Nicht immer wird ein „eigener“ Hauswart für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt. Anzutreffen ist auch die Regelung, dass der Vermieter bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft ein spezialisiertes Unternehmen mit der Hauswartstätigkeit beauftragt. Bei grösseren Überbauungen werden häufig sogar zwei verschiedene Unternehmen für die Reinigungsarbeiten und die Betreuung der Anlagen im Gebäudeinnern bzw. die Umgebungsarbeiten beauftragt. Diese Unternehmen verpflichten sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, die vertraglich festgelegten Arbeiten für eine zum voraus vereinbarte Entschädigung auszuführen. Das Unternehmen seinerseits lässt die konkreten Arbeiten dann im Einzelfall durch bei ihm angestelltes Reinigungspersonal, Techniker oder Gärtner ausführen. Arbeitgeber der Hauswarte ist in diesem Fall nicht der Hauseigentümer, sondern die Firma, welche auch für deren Entlöhnung aufkommt und die Stellvertretung unter ihren einzelnen Angestellten regelt. Die Pflicht des Hauseigentümers oder der Verwaltung beschränkt sich in solchen Fällen auf die Bezahlung der vereinbarten Vergütung an das Hauswartsunternehmen.

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