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Erstreckung
des Untermietverhältnisses * Cornel
Tanno
Der Mieter kann die
Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses
verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine
Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht
zu rechtfertigen wäre. Bei der Abwägung zwischen den einander
entgegenstehenden Interessen der Parteien sind namentlich die
persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Parteien und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn-
und Geschäftsräume zu berücksichtigen. Eine Erstreckung des
Vertragsverhältnisses soll dem Mieter mehr Zeit zur Verfügung
stellen, ein ihm zumutbares Ersatzobjekt zu finden.
Wird ein
Untermietverhältnis gekündigt, so stehen dem Untermieter sowohl das
Recht auf Anfechtung der Kündigung als auch das Recht, eine
Mieterstreckung zu verlangen, zu. Ist das Hauptmietverhältnis
gekündigt oder endigt es infolge Zeitablaufs, so sind die Ansprüche
des Untermieters insofern beschränkt, als das Untermietverhältnis
ungeachtet der möglichen Anfechtungsgründe und einer allfälligen
Härte nicht länger als das Hauptmietverhältnis dauern kann. Der
Untermieter hat selbst dann keinen Anspruch auf weiteren Verbleib im
Mietobjekt, wenn nach erfolgter Kündigung des Hauptmietverhältnisses
der Untervermieter eine Kündigung des Untermietverhältnisses
unterlässt. In diesem Fall verfügt der Hauptvermieter über einen
Ausweisungsanspruch gegenüber dem Untervermieter und/oder gegen den
Untermieter. Ist dagegen das Hauptmietverhältnis nicht gekündigt
oder endigt es nicht infolge Zeitablaufs, so erfolgt die Beurteilung der
Rechtslage hinsichtlich des Untermieters nach den gleichen Kriterien wie im
normalen Mietverhältnis. Der Untermieter hat diesfalls seine Anfechtungs-
bzw. Erstreckungsklage gegen den Mieter und Untervermieter zu richten. Eine
allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses schützt die
Mieterschaft und deren Familie, weshalb Interessen allfälliger
Drittpersonen, die weder Familienangehörige noch Mitmieter sind, nicht als
härtebegründende Umstände zu berücksichtigen sind. Wenn
die Mieterschaft die Räumlichkeiten untervermietet, so kann sie sich
deshalb grundsätzlich nicht auf Gründe berufen, welche für die
Untermieterschaft eine Härte darstellen.
Zur Illustration soll
folgendes Beispiel dienen: Die Mieterschaft einer 3-Zimmerwohnung hat seit
Übernahme des Mietobjektes die Räumlichkeiten an einen Dritten
untervermietet. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis
gegenüber dem Hauptmieter infolge Eigenbedarfs. Die Kündigung wird in
der Folge vom Hauptmieter angefochten und eventualiter die
längstmögliche Erstreckung verlangt. Als Gründe für die
Erstreckung führte er nur solche an, welche in der Person des Untermieters
liegen. Da zwischen dem Mieter und dem Untermieter keine Familiengemeinschaft
bzw. kein gemeinsamer Haushalt besteht, fallen die Interessen des Untermieters
vorliegend nicht in Betracht. Entsprechend ist auch keine Erstreckung zu
gewähren.
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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