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Hinterlegung
des Mietzinses * Cornel Tanno
Das Hinterlegungsrecht ist
der Immobilienmiete vorbehalten. Voraussetzung dafür, dass der Mieter sein
Recht auf Hinterlegung geltend machen kann, bildet das Vorhandensein eines
Mangels. Der Hinterlegungsanspruch steht bei allen Arten von Mängeln zur
Verfügung, in denen der Mieter vom Vermieter deren Beseitigung verlangen
kann. Kein Hinterlegungsanspruch besteht entsprechend im Bereich der
sogenannten kleinen Mängel, die der Mieter auf eigene Kosten beseitigen
muss. In Lehre und Praxis wird zu Recht die Ansicht vertreten, dass zur
Hinterlegung nur berechtigt ist, wer einen Beseitigungsanspruch besitzt. Der
Rechtsbehelf der Hinterlegung kann folgerichtig dann nicht zur Verfügung
stehen, wenn der Mieter zur Duldung von Unterhaltsarbeiten oder von
Umbauarbeiten verpflichtet ist. Ferner ist die Hinterlegung nur dann
zulässig, wenn der Vermieter tatsächlich in der Lage ist, den
gerügten Mangel zu beseitigen. Daran fehlt es vor allem dann, wenn der
Mangel nicht in direktem Einflussbereich des Vermieters liegt wie z.B. bei
Lärmimmissionen, die infolge von Umbauarbeiten auf dem
Nachbargrundstück entstehen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Hinterlegung
bei irreparablen Mängeln, bzw. im Fall (objektiver) Unmöglichkeit der
Mängelbeseitigung. Im weiteren besteht kein Beseitigungsanspruch, wenn die
Beseitigung des Mangels mit unverhältnismässigem Aufwand
(insbesondere Kosten) verbunden wäre. Als Beispiel ist die
Heizungsanlage einer für den Abbruch bestimmten Altliegenschaft zu nennen,
welche bei Temperaturen weit unter dem Gefrierpunkt das Mietobjekt nicht mehr
genügend zu beheizen vermag. Ein Beseitigungsanspruch des Mieters ist zu
verneinen, da dem Vermieter aufgrund der konkreten Umstände (hohe
Investitionskosten, Abbruchobjekt) eine solche Investition objektiv nicht
zumutbar ist. Ist das Mietverhältnis bereits gekündigt, beurteilt
sich das Hinterlegungsrecht danach, ob dem Mieter für den gerügten
Mangel bis zum Ablauf des Mietverhältnisses noch ein Anspruch auf
Beseitigung zusteht oder nicht. Das Beseitigungs- und somit das
Hinterlegungsrecht entfällt stets dann, wenn die restliche Vertragsdauer
zur Behebung des Mangels nicht ausreicht oder wenn dem Vermieter die
Mangelbehebung bis zur Vertragsbeendigung nicht mehr zugemutet werden kann.
Wie aus den obigen Darlegungen ersichtlich, rechtfertigt nicht jeder Mangel
am Mietobjekt ein Hinterlegung des Mietzinses. Hinzu kommen noch strenge
formelle Voraussetzungen, die der Mieter beim Hinterlegungsverfahren zu
beachten hat (Aufforderung zur Mängelbeseitigung innert angemessener Frist
mit Androhung der Hinterlegung). Zu diesem Thema wurde bereits in einer der
vorangehenden Ausgaben eingegangen.
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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