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Grundstückgewinnsteuern bei Vorkaufs-, Kauf- und
Rückkaufsrecht * Cornel
Tanno
Bei der Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer weisen die Verkäufer oft darauf hin, das
verkaufte Grundstück habe einen Minderwert, weil ein Vorkaufs-, Kauf- oder
Rückkaufsrecht zugunsten einer Drittperson ins Grundbuch eingetragen sei.
In der Regel handelt es sich bei dieser Argumentation jedoch um eine
trügerische Hoffnung auf eine tiefere Steuerbelastung.
Beim Vorkaufsrecht räumt
der Liegenschaftseigentümer einem Dritten (Vorkaufsberechtigter) das Recht
ein, im Falle der Veräusserung seines Grundstücks diese Liegenschaft
zu erwerben. Voraussetzung für die Rechtsausübung ist der Eintritt
des Vorkaufsfalles, der von der vorkaufsberechtigten Person nicht beeinflusst
werden kann. Beim Kaufrecht hingegen kann der Berechtigte durch einseitige
Rechtsausübung gegenüber dem bisherigen Eigentümer das
betreffende Grundstück käuflich erwerben. Das Rückkaufsrecht
schliesslich gibt dem Verkäufer das Recht, seine verkaufte Liegenschaft
zurückzukaufen. In der Regel werden die drei erwähnten Rechte
entschädigungslos eingeräumt. Dies bedeutet, der
belastete Eigentümer erhält kein Entgelt für die
Einschränkung seiner Freiheit zur Verfügung über sein
Grundstück. Da ihm kein Geld zufliesst, kann folglich auch keine
Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer erhoben werden. Die gleiche
Regelung gilt, wenn der belastete Eigentümer für die
Rechtseinräumung eine Entschädigung erhält. Der objektive Wert
der Liegenschaft wird nicht geschmälert, da der Eigentümer entweder
von der berechtigten Person den dannzumaligen verkaufspreis erhält oder
freiwillig auf einen möglichen höheren Verkaufspreis verzichtet hat.
Im Zusammenhang mit der Einräumung eines limitierten (d.h. der Preis
wird bereits im heutigen Zeitpunkt festgelegt) Vorkaufs-, Kauf- oder
Rückkaufsrechts sind allfällige Schenkungssteuern zu beachten, die in
vielen fällen höher sind als die Grundstückgewinnsteuern
(beispielsweise zwischen nicht verwandten Personen). Eine Schenkung wird in der
Regel bei Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem effektiven
Verkehrswert der Liegenschaft und dem tatsächlich bezahlten Preis
angenommen. Sofern die Differenz mindestens 20% beträgt, veranlagt der
Kanton Zürich anstelle der Grundstückgewinnsteuer die
Schenkungssteuer. Vorkaufs-, Kauf- und Rückkaufsrechte sind auch dann
rechtsgültig, wenn sie im Grundbuch nicht eingetragen sind. In diesen
Fällen hat die berechtigte Person jedoch keinen dinglichen Anspruch,
sondern lediglich ein obligatorisches Recht gegenüber dem
veräussernden Eigentümer. Verkauft der Eigentümer an einen
Dritten, ist diese Eigentumsübertragung rechtsgültig, und der
ursprünglich Berechtigte kann lediglich Schadenersatz geltend machen.
Obwohl der verkaufende Eigentümer die Schadenersatzzahlung aufgrund seines
vertragswidrigen Verhaltens bezahlen muss, kann er diesen Betrag bei den
Grundstückgewinnsteuern als Anlagekosten geltend machen. Gesetzliche
und vertragliche Vorkaufsrechte zugunsten der übrigen Miteigentümer
und Gesamteigentümer schränken zwar den Eigentümer in seiner
Verfügungsfreiheit ebenfalls ein, indem er den künftigen Käufer
nicht mehr frei wählen kann. Sie führen jedoch ebensowenig zu einer
objektiven Werteinbusse seines Liegenschaftsanteils.
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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