Was bei
Sachmängeln zu tun ist aus: HEV
Schweiz aktuell
Gemäss Art. 184 Abs.
1 Obligationenrecht (OR) muss der Verkäufer dem Käufer den
Kaufgegenstand übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen. Was so
einfach klingt, hat manchmal seine Tücken. Denn die Kaufsache kann mit
einem rechtlichen oder mit einem sachlichen Mangel beschwert sein. Der Traum
vom schönen Heim oder vom unberührten Flecken Land kann leicht zum
Alptraum werden, wenn das vermeintliche Traumobjekt Mängel
aufweist.
Karl Neu kauft sich ein Haus
im Grünen. Zwar muss das Haus noch gründlich renoviert werden, doch
Karl Neu hat alle Einzelheiten mit dem Verkäufer Hermann Prahl vertraglich
festgehalten. Besonderen Wert legt Karl Neu auf lichtdurchflutete Räume.
Deshalb will er in jedem Raum, auch in den beiden Badezimmern, grosse Fenster
einbauen lassen. Ausserdem ist ein direkter Zugang von der Küche auf die
Terrasse vorgesehen. Nur weil ihm der Verkäufer Prahl zugesichert hat,
dass der gewünschte Umbau problemlos gemacht werden kann, hat er sich zum
Kauf entschlossen. Als Karl Neu das Haus
beziehen will, stellt er fest, dass keines der beiden Badezimmer ein Fenster
aufweist. Auch der Terrassenzugang ist zugemauert. Wie er von Hermann Prahl
erfährt, hat die schlechte Bausubstanz des alten Hauses grössere
bauliche Veränderungen nicht zugelassen. Karl Neu ist sehr
enttäuscht, zumal ihm Hermann Prahl bei Vertragsunterzeichnung versichert
hatte, dass er an diesem Haus ein Leben lang Freude haben werde. Allein
dafür will er Prahl haftbar machen. Was kann Karl Neu tun?
Die
Sachmängelhaftung Der
Verkäufer Prahl ist auch dann haftbar, wenn er den Mangel (hier: die
schlechte Bauqualität) nicht gekannt hat, sofern auch die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Sachmangel muss im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen: Ein Sachmangel besteht beispielsweise dann, wenn vom Verkäufer
zugesicherte Eigenschaften, die für den Käufer kaufentscheidend
waren, nicht vorliegen. Aber auch das Nichtvorhandensein von Eigenschaften, die
der Käufer stillschweigend voraussetzen darf, kann einen Mangel
darstellen. Im vorliegenden Fall besteht der Mangel in der Zusicherung des
Verkäufers Prahl, dass sich der Umbau dank der guten Bausubstanz
problemlos realisieren lässt. Das war für Karl Neu kaufentscheidend.
Hätte er gewusst, dass sich das Haus wegen der schlechten Bausubstanz
nicht wie vorgesehen umbauen lässt, hätte er das Haus nicht
gekauft.
Die Unkenntnis des
Käufers über den Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
Karl Neu kannte den Mangel im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung nicht.
Die Nichtgenehmigung des
Mangels durch den Käufer: Karl Neu
bezieht das Haus erst gar nicht. Eine Genehmigung des Mangels liegt sicher
nicht vor.
Keine vertragliche
Wegbedingung der Mängelhaftung: Im
vorliegenden Fall weist der Kaufvertrag keine Wegbedingungsklausel
auf.
Achtung: Die Aussage "an diesem Haus werden Sie lange Freude
haben" gilt als so genannte Anpreisung und bleibt ohne rechtliche
Konsequenzen.
Ansprüche des
Käufers Karl Neu muss den
Mangel dem Verkäufer Prahl sofort melden (sog. Mängelrüge, Art.
201 OR). Wird diese Mängelrüge versäumt, gilt die Kaufsache als
genehmigt. Nachdem Karl Neu den Mangel gerügt hat, stehen ihm von Gesetzes
das Recht auf Wandelung (Art. 205 und 207ff OR) oder das Recht auf Minderung
(Art. 205 OR) zu. Kurt Neu wird wohl von
seinem Recht auf Wandelung Gebrauch machen. Damit gibt er das Haus zurück
und erhält dafür sein Geld wieder. Ausserdem ist eine
Schadenersatzzahlung für weiteren Schaden zu prüfen. Der weitere
Schaden kann z.B. darin bestehen, dass Karl Neu seine günstige Wohnung
gekündigt hat und jetzt, da er nicht ins Haus ziehen kann, eine teure
Wohnung mieten muss. Für den weiteren Schaden haftet der Verkäufer
nur, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Verwirkung und
Verjährung Die
Mängelrechte verwirken, wenn sie nicht unmittelbar nach Erhalt der
Kaufsache wahrgenommen werden (Art. 201 OR). Bei versteckten Mängeln muss
die Mängelrüge spätestens innert der Verjährungsfrist
erfolgen. Wichtig: Mängel sofort schriftlich rügen und genau
bezeichnen. Die Formulierung "die Ausführung entspricht nicht meinen
Vorstellungen" genügt nicht! Die
Mängelrechte verjähren innert 5 Jahren nach Erwerb des Eigentums.
Diese Reglung ist nicht nur auf Gebäudemängel, sondern gemäss
Bundesgericht auch auf unbebaute Grundstücke anwendbar. Bei einer
absichtlichen Täuschung durch den Verkäufer wird die
Verjährungsfrist auf 10 Jahre ausgedehnt. |