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Erneuerungen
und Änderungen an der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung
aus: HEV Schweiz aktuell
Mieter sind verpflichtet,
die Mietwohnung - von normaler Abnützung abgesehen - im gleichen Zustand
zurückgeben, in dem sie sie übernommen haben. Damit sind bauliche
Veränderungen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine
Zustimmung des Vermieters ist indessen zwingend nötig. Zudem ist dringend
zu empfehlen, eine genaue schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Für Unterhaltsarbeiten
an der Mietwohnung ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Der
Mieter ist nur in zwei Fällen verpflichtet, Unterhaltsarbeiten auf eigene
Kosten ausführen zu lassen: einerseits muss er Mängel, die er selbst
verschuldet hat, unabhängig von deren Grösse beheben lassen und
andererseits muss er für den so genannten kleinen Unterhalt aufkommen. Zu
weitergehenden Änderungen oder Erneuerungen ist der Mieter
grundsätzlich nicht berechtigt, denn laut Mietrecht muss die Wohnung bei
Mietende in dem Zustand zurückgegeben werden, in welchem sie
übernommen wurde. Die normale wohn- und altersbedingte Abnützung der
Mietsache geht zu Lasten des Vermieters.
Ausnahmen vom
Grundsatz Das Gesetz sieht vor, dass
der Mieter Änderungen und Erneuerungen an der Mietsache vornehmen kann,
wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Derartige Änderungen und
Erneuerungen müssen vom Mieter fachgerecht ausgeführt werden und das
Mietobjekt darf dabei keinen Schaden nehmen.
Schriftliche Zustimmung
unabdingbar Für
Änderungen/Erneuerungen benötigt der Mieter die schriftliche
Zustimmung des Vermieters. Vom Formerfordernis der schriftlichen Zustimmung
können die Vertragsparteien nicht abrücken. Fehlt dem Mieter die
schriftliche Zustimmung, so kann der Vermieter die Wiederherstellung des alten
Zustandes, während der Dauer des Mietverhältnisses oder bei der
Rückgabe der Mietsache, verlangen und zwar ohne eine
Entschädigungspflicht. Der Mieter hat die schriftliche Zustimmung zum
vorneherein einzuholen. Unterlässt er dies, trägt er allein das
Risiko, dass ihm der Vermieter im nachhinein die Zustimmung verweigert. Ob der
Vermieter eine entsprechende Bewilligung erteilen will, liegt allein in seinem
Ermessen. Gegen deren Verweigerung stehen dem Mieter keine Rechtsbehelfe zur
Verfügung. Der Vermieter muss eine allfällige
Bewilligungsverweigerung auch nicht begründen. Der Vermieter kann die
Zustimmung generell (der Mieter kann Änderungen/Erneuerungen nach seinem
Belieben vornehmen) oder für ein konkretes Projekt erteilen.
Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands Ohne
schriftliche Zustimmung riskiert der Mieter, dass ihm der Vermieter die
Weiterführung der Arbeiten (gerichtlich) untersagt bzw. jederzeit die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, weil der Mieter
in einem derartigen Fall den Vertrag verletzt. Eine Vertragsverletzung liegt
auch dann vor, wenn der Mieter zwar über die schriftliche Zustimmung des
Vermieters verfügt, die bewilligten Arbeiten aber nicht fachmännisch
ausführt. In beiden Fällen liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor,
die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Hat
der Mieter Änderungen/Erneuerungen an der Mietsache mit der schriftlichen
Einwilligung des Vermieters vorgenommen, ist er zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Es muss sich dabei um eine
Vereinbarung handeln, die nicht nur vom Vermieter, sondern auch vom Mieter
unterzeichnet wird. Eine einseitige Erklärung des Vermieters ist nicht
ausreichend.
Frage der
Entschädigung Weist das
Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder
Änderung, welcher der Vermieter schriftlich zugestimmt hat, einen
erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende
Entschädigung verlangen. Liegt keine schriftliche Zustimmung vor, schuldet
der Vermieter keine Entschädigung und zwar auch dann nicht, wenn keine
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vereinbart wurde. Als
Mehrwert können nur Einrichtungen und Änderungen angesehen werden,
die der Mietsache von allgemeinem Nutzen sind; luxuriöse oder
aussergewöhnliche Einrichtungen schaffen grundsätzlich keinen
Mehrwert.
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Untervermietung
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