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Stehen Fenster im Miteigentum oder im
Sonderrecht? * Cornel Tanno
Gerade bei den Fenstern bereitet die Abgrenzung von gemeinschaftlichem
Miteigentum und Sonderrecht und die damit verbundene Kostentragung Mühe. Denn einerseits gehört dem Grundsatz
nach der Innenbereich des Stockwerkeigentums dem einzelnen Stockwerkeigentümer, der Aussenbereich jedoch allen
gemeinsam. Sobald die Fenster einen grossen Anteil ausmachen, wie dies Schaufenster oder Fensterfassaden tun, so sind
sie zur Fassade zu zählen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum zählt. Aus praktischer Sicht dürfte die
Einräumung des Sonderrechts an Schaufenstern zugunsten eines Ladenbesitzers zulässig sein und wird von der
Lehre befürwortet. Die Nutzung zu Sonderrecht entbindet keinesfalls der Verantwortung, sich dem Willen der
Gemeinschaft bezüglich Gestaltung und Aussehen zu unterziehen. Insbesondere kann damit eine störende oder
unerwünscht auffällige äussere Gestaltung der Schaufenster durch die Mehrheit der Gemeinschaft
verhindert werden. Gewöhnliche Fenstereinheiten können zu Sonderrecht
ausgeschieden werden, unterliegen aber jedenfalls dem gestaltenden Einfluss der Gemeinschaft, da die Fassade und das
äussere Erscheinungsbild zwingend dem Willen der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterstehen. Spricht sich
das Stockwerkeigentümerreglement bezüglich den gewöhnlichen Fenstern nicht aus, so ist nur klar, dass
Gestalt und Aussehen von der Gemeinschaft bestimmt werden. Also muss sich jeder einzelne dem Willen aller
bezüglich Grösse und Art unterziehen, um eine äusserliche Einheit zu bilden. Will ein einzelner aber
Panzerverglasung, der andere einfache Verglasung und ist äusserlich kein Unterschied erkennbar, so darf in diesem
engen Rahmen jeder für sich die geeignete Lösung treffen, deren Finanzierung selbstverständlich auch dem
einzelnen obliegt. Abschliessend ist nochmals hervorzuheben, dass die
äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes zwingend dem gemeinschaftlichen Willen obliegt. Im allgemeinen
gilt jedoch die gesetzliche Vermutung, dass die weder im Gesetz noch im Reglement erwähnten Gebäudeteile zu
Sonderrecht ausgeschieden sind (Artikel 712b Absatz 3 des Zivilgesetzbuches).
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV
Zürich |
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