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Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt * Martin Byland
Jetzt bricht sie wieder an, die Zeit des Ausfüllens der
Steuererklärung. Zwar hat sich seit dem letzten Jahr nicht viel geändert. Neu ist vor allem, dass jeder
Steuerpflichtige nur noch eine Steuererklärung ausfüllen muss, auch wenn er in mehreren Kantonen
steuerpflichtig ist.
Das Steuererklärungsformular des Kantons Zürich ist im
wesentlichen unverändert, ausser dass es noch etwas bunter geworden ist. Angepasst wurden die pauschalen
Abzüge für die Berufsunkosten. Neu konzipiert wurde das frühere Hilfsblatt C, welches das Verzeichnis
der Liegenschaften umfasst. Dieses heisst neu Liegenschaftenverzeichnis und erlaubt eine detailliertere Angabe der
Liegenschaftenerträge und Unterhaltskosten. Die überarbeitete Wegleitung zur Steuererklärung 2001
enthält zudem genauere Angaben zu den Abzugsmöglichkeiten zum Liegenschaftenaufwand. Überhaupt lohnt es
sich, die mit Beispielen und einer Checkliste versehende Wegleitung zu konsultieren, da sie viele Fragen
beantwortet.
Internet Auch wenn es im
Kanton Zürich im Gegensatz zum Kanton St. Gallen noch nicht möglich ist, die Steuererklärung auf
elektronischem Wege einzureichen, bietet das Internet auch den Zürchern eine grosse Hilfe. Unter
www.steueramt.zh.ch können Sie eine CD-ROM mit dem Steuererklärungsprogramm Private Tax 2001 bestellen oder
das Programm in einer einfacheren Version zusammen mit zahlreichen anderen Formularen herunterladen. Von der Website
des Steueramtes können zahlreiche Informationen abgerufen werden, wie das Steuergesetz, diverse
Ausführungserlasse, die Gemeindesteuerfüsse oder das Steuerberechnungsprogramm.
Fristen Die Frist zur
Einreichung der Steuererklärung 2001 ist mit dem 31. März 2002 recht kurz angesetzt. Für diejenigen
Steuerpflichtigen, welche mehr Zeit benötigen ist es ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf
der Frist eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2002 zu beantragen, auch wenn nicht soviel Zeit benötigt
wird. Dies deshalb, weil inkonsequenterweise jede zusätzliche Fristerstreckung nur bewilligt wird, wenn ein
zwingender Grund vorliegt, selbst wenn nur eine Fristerstreckung bis Ende Juli 2002 verlangt wird.
Liegenschafteneigentümer Für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum gelten unverändert die ab 1.
Januar 1999 festgelegten Vermögens- und Eigenmietwerte. Auch bei Mehrfamilienhäusern wurde der
Kapitalisierungssatz von 7.05% nicht geändert. Neu ist hingegen, dass ab Januar 2001 bei
Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nur bei diesen) die Verrechnungssteuer für Kapitalerträge nicht
mehr von den einzelnen Eigentümern, sondern von der Gemeinschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zurückzufordern ist. Die einzelnen Stockwerkeigentümer haben jedoch weiterhin ihren Anteil am Vermögen
und an den Erträgen in ihren persönlichen Steuererklärungen (in der Rubrik Werte ohne
Verrechnungssteuerabzug') zu deklarieren.
Interkantonale Vereinheitlichung Seit dem 1. Januar 2001 ist das Koordinationsgesetz (Bundesgesetz zur Koordination und
Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15.
Dezember 2000) in Kraft. Dieses gilt für den Bund und alle Kantone. Natürliche Personen, welche in
verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, haben nur noch am Wohnsitz eine Steuererklärung auszufüllen. Wer
z.B. im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und eine Ferienwohnung in Graubünden besitzt, ist nur noch
verpflichtet, den Bündner Steuerbehörden eine Kopie der Zürcher Steuererklärung einzureichen. Dabei
sind allerdings die Einreichungsfristen in beiden Kantonen zu berücksichtigen. Die weitere Neuerung, welche durchaus in steuerplanerischer Hinsicht von Bedeutung ist, betrifft den Wechsel
des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Neu ist derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in welchem der
Steuerpflichtige am Ende des Jahres seinen Wohnsitz hat. Mit Ausnahme der Kantone Tessin, Waadt und Wallis zahlen
natürliche Personen ihre Steuern für das ganze Jahr im Zuzugskanton (ausser für Kapitalleistungen). Wer
somit anfangs Dezember von Zürich nach Freienbach/SZ zügelt, zahlt seine Steuern für das ganze Jahr nach
Schwyzer Tarif (und umgekehrt). Demgegenüber ist bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich
für das ganze Jahr der Steuerfuss der bisherigen Wohngemeinde anzuwenden.
Beratung Auch wenn das
Ausfüllen der Steuererklärung mit den elektronischen Hilfsmitteln, den verbesserten
Steuererklärungsformularen und Wegleitungen einfacher wurde, wird dem Steuerpflichtigen die Arbeit nicht
abgenommen. Wer sich nicht mit diesen Fragen beschäftigen will und trotzdem Wert auf die Optimierung seiner
steuerlichen Möglichkeiten legt, ist mit dem Beizug eines Fachmannes oder Fachfrau gut beraten. Dies gilt in
speziell für diejenigen Steuerpflichtigen, welche von einem besonderen Ereignis betroffen sind (wie Erbschaft oder
Scheidung), in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind oder ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt
haben.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG,
Zürich |
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