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HEV 02/2002 Inhaltsverzeichnis
Stadtentwicklung

Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt
* Martin Byland

Jetzt bricht sie wieder an, die Zeit des Ausfüllens der Steuererklärung. Zwar hat sich seit dem letzten Jahr nicht viel geändert. Neu ist vor allem, dass jeder Steuerpflichtige nur noch eine Steuererklärung ausfüllen muss, auch wenn er in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.

Das Steuererklärungsformular des Kantons Zürich ist im wesentlichen unverändert, ausser dass es noch etwas bunter geworden ist. Angepasst wurden die pauschalen Abzüge für die Berufsunkosten. Neu konzipiert wurde das frühere Hilfsblatt C, welches das Verzeichnis der Liegenschaften umfasst. Dieses heisst neu Liegenschaftenverzeichnis und erlaubt eine detailliertere Angabe der Liegenschaftenerträge und Unterhaltskosten. Die überarbeitete Wegleitung zur Steuererklärung 2001 enthält zudem genauere Angaben zu den Abzugsmöglichkeiten zum Liegenschaftenaufwand. Überhaupt lohnt es sich, die mit Beispielen und einer Checkliste versehende Wegleitung zu konsultieren, da sie viele Fragen beantwortet.

Internet
Auch wenn es im Kanton Zürich im Gegensatz zum Kanton St. Gallen noch nicht möglich ist, die Steuererklärung auf elektronischem Wege einzureichen, bietet das Internet auch den Zürchern eine grosse Hilfe. Unter www.steueramt.zh.ch können Sie eine CD-ROM mit dem Steuererklärungsprogramm Private Tax 2001 bestellen oder das Programm in einer einfacheren Version zusammen mit zahlreichen anderen Formularen herunterladen. Von der Website des Steueramtes können zahlreiche Informationen abgerufen werden, wie das Steuergesetz, diverse Ausführungserlasse, die Gemeindesteuerfüsse oder das Steuerberechnungsprogramm.

Fristen
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2001 ist mit dem 31. März 2002 recht kurz angesetzt. Für diejenigen Steuerpflichtigen, welche mehr Zeit benötigen ist es ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2002 zu beantragen, auch wenn nicht soviel Zeit benötigt wird. Dies deshalb, weil inkonsequenterweise jede zusätzliche Fristerstreckung nur bewilligt wird, wenn ein zwingender Grund vorliegt, selbst wenn nur eine Fristerstreckung bis Ende Juli 2002 verlangt wird.

Liegenschafteneigentümer
Für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum gelten unverändert die ab 1. Januar 1999 festgelegten Vermögens- und Eigenmietwerte. Auch bei Mehrfamilienhäusern wurde der Kapitalisierungssatz von 7.05% nicht geändert. Neu ist hingegen, dass ab Januar 2001 bei Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nur bei diesen) die Verrechnungssteuer für Kapitalerträge nicht mehr von den einzelnen Eigentümern, sondern von der Gemeinschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückzufordern ist. Die einzelnen Stockwerkeigentümer haben jedoch weiterhin ihren Anteil am Vermögen und an den Erträgen in ihren persönlichen Steuererklärungen (in der Rubrik ‚Werte ohne Verrechnungssteuerabzug') zu deklarieren.

Interkantonale Vereinheitlichung
Seit dem 1. Januar 2001 ist das Koordinationsgesetz (Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000) in Kraft. Dieses gilt für den Bund und alle Kantone. Natürliche Personen, welche in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, haben nur noch am Wohnsitz eine Steuererklärung auszufüllen. Wer z.B. im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und eine Ferienwohnung in Graubünden besitzt, ist nur noch verpflichtet, den Bündner Steuerbehörden eine Kopie der Zürcher Steuererklärung einzureichen. Dabei sind allerdings die Einreichungsfristen in beiden Kantonen zu berücksichtigen.
Die weitere Neuerung, welche durchaus in steuerplanerischer Hinsicht von Bedeutung ist, betrifft den Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Neu ist derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende des Jahres seinen Wohnsitz hat. Mit Ausnahme der Kantone Tessin, Waadt und Wallis zahlen natürliche Personen ihre Steuern für das ganze Jahr im Zuzugskanton (ausser für Kapitalleistungen). Wer somit anfangs Dezember von Zürich nach Freienbach/SZ zügelt, zahlt seine Steuern für das ganze Jahr nach Schwyzer Tarif (und umgekehrt). Demgegenüber ist bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich für das ganze Jahr der Steuerfuss der bisherigen Wohngemeinde anzuwenden.

Beratung
Auch wenn das Ausfüllen der Steuererklärung mit den elektronischen Hilfsmitteln, den verbesserten Steuererklärungsformularen und Wegleitungen einfacher wurde, wird dem Steuerpflichtigen die Arbeit nicht abgenommen. Wer sich nicht mit diesen Fragen beschäftigen will und trotzdem Wert auf die Optimierung seiner steuerlichen Möglichkeiten legt, ist mit dem Beizug eines Fachmannes oder Fachfrau gut beraten. Dies gilt in speziell für diejenigen Steuerpflichtigen, welche von einem besonderen Ereignis betroffen sind (wie Erbschaft oder Scheidung), in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind oder ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt haben.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

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