Der befristete und der unbefristete
Mietvertrag
1. Der befristete Mietvertrag Beim befristeten Mietvertrag wird das Vertragsende bereits beim Abschluss des Vertrages festgelegt. Mit der
nachfolgenden Formulierung wird festgehalten, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt: Dieser Vertrag ist unkündbar und endigt ohne weiteres am 31. September
2002." Zu vermeiden sind in diesem Zusammenhang Formulierungen wie feste
Vertragsdauer bis
", da sich diese im Kontext des Mietvertrages als Vereinbarung" eines unbefristeten
Mietverhältnisses mit Mindestdauer herausstellen könnten. Weil das
Vertragsende bereits bei Vertragsschluss bekannt ist, müssen weder der Vermieter noch der Mieter den Vertrag
kündigen. Auch bei einem befristeten Mietvertrag kann jedoch eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt
werden, wenn die Beendigung des Mietvertrages für den Mieter eine Härte bedeutet. Ein Erstreckungsgesuch muss
spätestens 60 Tage vor Ablauf des Vertrages bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für
Mietverhältnisse eingereicht werden.
2. Der unbefristete Mietvertrag Der unbefristete Mietvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Vertragsdauer nicht zum vornherein
festgelegt wird. Der Vertrag gilt, bis er von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Der unbefristete
Mietvertrag kann jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfrist sowie des Kündigungstermins aufgelöst
werden. Regeln die Parteien nicht, mit welcher Frist auf welchen Termin hin
gekündigt werden darf, so gilt nach dem Gesetz folgende Regelung: Sofern
ein ortsüblicher Termin existiert, kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten (bei
Geschäftsräumen: 6 Monaten) auf diesen Termin gekündigt werden. In der Stadt Zürich sind die
ortsüblichen Kündigungstermine 31. März sowie 30. September. In einigen Bezirken des Kantons Zürich
gilt der 30. Juni ebenfalls als ortsüblicher Termin.
3. Der Vertrag mit Mindestvertragsdauer In der Praxis verbreitet sind Verträge mit einer Mindestmietdauer. Während der
Mindestmietdauer ist das Mietverhältnis unkündbar. Im Unterschied zum befristeten Mietverhältnis
läuft der Vertrag aber nach Ablauf der Mindestdauer weiter und zwar als unbefristeter Mietvertrag. Es muss somit
auch kein neuer Vertrag ausgehandelt werden. Der Vertrag kann frühestens auf den Ablauf der Mindestvertragsdauer
gekündigt werden.
Beispiel einer Formulierung: Das Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf
Ende März und Ende September gekündigt werden, jedoch frühestens auf 30. September 2004."
4. Der befristete Vertrag mit
Verlängerungsoption Geschäftsmietverträge enthalten oft eine
Optionsklausel, in welcher dem Mieter das Recht eingeräumt wird, den Mietvertrag durch eine entsprechende
Erklärung an den Vermieter um eine bestimmte Dauer zu verlängern. Das Optionsrecht muss in der Regel eine
bestimmte Zeit vor Ablauf des befristeten Vertrages bzw. vor Ablauf der Mindestmietdauer ausgeübt werden. Macht
der Mieter fristgerecht von seinem Optionsrecht Gebrauch, verlängert sich der Vertrag oder die
Mindestvertragsdauer um die in der Optionsklausel festgelegte Dauer.
Beispiel einer Optionsklausel: Der Mietvertrag begann am 1.
April 2000. Das Mietverhältnis wurde für eine Vertragsdauer von fünf Jahren abgeschlossen und endet
somit ohne weiteres am 31. März 2005. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, den Mietvertrag nach
Ablauf dieser Vertragsdauer für eine weitere Dauer von 5 Jahren, d.h. bis zum 31. März 2010, zu
verlängern. Die Ausübung des Optionsrechtes ist dem Vermieter bis spätestens 30. September 2004
mitzuteilen." |