Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2002 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm/Mietzins

Ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern
Hauseigentümer prüfen Klage gegen Flughafen
* Paco Oliver

Der Hauseigentümerverband Kanton Zürich hat den Entscheid des Mietgerichtes Bülach, mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Wegen des zu niedrigen Streitwertes ist es leider nicht möglich, die Rechtslage durch eine höhere Instanz beurteilen zu lassen. Der Verband prüft dagegen eine Schadenersatzforderung gegen den Flughafen.

Nicht Bundesgericht, sondern Einzelrichterin
In den Medien ist das Bülacher Urteil als Grundsatzentscheid präsentiert worden, welches nicht nur für die anderen hängigen Fälle, sondern vor allem auch für zukünftige Geltung habe. Das muss relativiert werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein wirklich verbindlicher Grundsatzentscheid nur von einer höheren Instanz gefällt werden kann. Ein Mietgericht ist nicht an den Entscheid eines anderen gebunden. Die Mietgerichte Dielsdorf oder Uster beispielsweise wären frei, in einem gleich gelagerten Fall andere Überlegungen anzustellen und anders zu urteilen.
Dazu kommt, dass das Urteil von einer Einzelrichterin gefällt wurde. Das ist im Kanton Zürich bei Streitwerten unter Fr. 3000.- so vorgesehen. Man mag sich aber fragen, ob man damit der Idee der Mietgerichte, mietrechtliche Rechtsfragen durch ein paritätisch zusammengesetztes Gremium beurteilen zu lassen, überhaupt gerecht werden kann. Besonders unglücklich ist das bei einem Fall, der Präzedenzwirkung entfalten soll. Das Urteil, welches in den Medien so viel Beachtung gefunden hat, spiegelt jedenfalls lediglich die Rechtsauffassung einer Einzelrichterin wider.

Ein extremer, nicht unbedingt typischer Fall
Bei oberflächlicher Lektüre der Berichterstattung in den Medien, dürfte der Eindruck entstanden sein, das Urteil habe den Mietern neue Rechte verschafft. Dem ist natürlich nicht so. Die Rechtslage ist durch das Urteil in keiner Weise geändert worden. Der Mieter kann aufgrund von Art. 259d OR eine Mietzinsreduktion verlangen, wenn die „Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert" wird. Das kann er also nicht erst seit diesem Urteil. Das Problem liegt bei solchen Fällen immer bei der Wertung. Was ist zumutbar? Wann wird das zumutbare Mass überschritten? Das muss in jedem Fall individuell beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall fand die Einzelrichterin aufgrund der Lage der offenbar besonders krass betroffenen Liegenschaft, die Grenze des Zumutbaren sei massiv überschritten worden. Ein erheblicher Teil der Urteilsbegründung befasst sich mit den konkreten Verhältnissen in der zu beurteilenden Situation und kann daher nicht unbesehen auf andere Mietverhältnisse übertragen werden.

Objektiver Massstab anwendbar
Mit Befriedigung entnimmt man dem Urteil, dass die Einzelrichterin bei der Festlegung der Mietzinsreduktion nicht auf die subjektive Empfindlichkeit oder die persönlichen Lebensumstände des Mieters eingegangen ist. Der Nutzwert einer Wohnung, hängt ja nicht von dem sie zufälligerweise benützenden Mieter ab. Es führte wohl auch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mietern, müsste derjenige, der den Tag nicht in der Wohnung, sondern an seinem Arbeitsplatz verbringt, deswegen einen höheren Mietzins zahlen, als derjenige, der tagsüber zu Hause beispielsweise studiert.
Eher zwischen den Zeilen liest man sodann heraus, dass es zulässig wäre, „die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch" vertraglich so zu definieren, dass Mietzinssenkungen wegen Veränderungen des Lärmpegels ausgeschlossen wären. Entsprechende Klauseln werden betroffenen Hauseigentümern in Zukunft wohl empfohlen werden müssen.

Alle sind vor dem Gesetz gleich - Mieter sind gleicher?
Das Urteil schafft insofern eine unbefriedigende Situation, als Mieter in Sachen Fluglärm anders behandelt werden als Eigentümer. Der Eigentümer kann sich ja dem Lärmverursacher gegenüber nicht auf das Mietrecht berufen. Gerecht wäre es, wenn alle, die im gleichen Masse betroffen waren auch im gleichen Masse entschädigt würden - und zwar vom Verursacher, dem Flughafenbetreiber. Schliesslich unterscheidet der Lärm nicht zwischen Mietern und Eigentümern.
Das Urteil schafft aber auch eine neue Ausgangslage für einen Schadenersatzprozess gegen den Flughafen. Der Hauseigentümerverband prüft daher sehr eingehend, auf welche anderen Rechtsnormen als das Mietrecht lärmgeplagte Hauseigentümer sich berufen könnten und ob die vom Gesetz dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Er sucht zudem Kontakt zum betroffenen Hauseigentümer, da er bisher nicht in den Fall involviert war.

* Redaktor, lic. iur.

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