 |
Ein Silberstreifen am Horizont?
Eine von HEV-Exponenten initiierte und vor Jahresfrist vom Kantonsrat verabschiedete
Gesetzesänderung sieht vor, dass der Eigenmietwert künftig auf höchstens 70 Prozent des Marktwertes, der
Vermögenssteuerwert grundsätzlich auf 90 Prozent und jedenfalls nicht über dem Marktwert festzulegen
sei. Das Referendum gegen diese Änderung des Steuergesetzes wurde nicht ergriffen. Hingegen hatte der
Mieterverband noch vor deren Inkraftsetzung eine Staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die
aufschiebende Wirkung erteilt. Bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache bleibt damit die alte Regel
anwendbar. Diese neue alte Situation ist umso unbefriedigender als endlich eine
taugliche, verfassungskonforme und durch einige Volksentscheide verlangte Lösung gefunden schien. Letztlich
hätte damit der seit über 25 Jahren in der Verfassung festgeschriebene Auftrag zur
Wohneigentumsförderung zumindest ansatzweise umgesetzt werden können. Absolut stossend an dieser Situation
ist auch, dass zahllose Einschätzungsverfahren hängig bleiben und die bereits länger anhaltende
Verunsicherung bei den Steuerpflichtigen weiter andauert. Immerhin - und dies
lässt jetzt hoffen - werden nun von der Finanzdirektion des Kantons Zürich verschiedene Massnahmen
geprüft, wie die Änderungen umzusetzen wären, falls das Bundesgericht die erwähnte Beschwerde
abweist. Dabei werden zwei Bewertungsmodelle geprüft, die zur Anwendung kommen würden, wenn der
Steuerpflichtige geltend macht, dass der formelmässig berechnete Eigenmiet- bzw. Vermögenssteuerwert
über den erwähnten Höchstgrenzen von 70% bzw. 100% des Marktwertes liegt.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird eine repräsentative Auswahl von vermieteten
Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen stichprobenweise geschätzt bzw. die Methoden geprüft. Die
Teilnahme an den Untersuchungen ist selbstverständlich freiwillig und die Umtriebe werden entschädigt. Der
HEV Kanton Zürich befürwortet und unterstützt die Bestrebungen der Finanzdirektion. Einen positiven
Entscheid des Bundesgerichts vorausgesetzt scheint eine massvolle Besteuerung der Eigenmietwerte bzw. eine Entspannung
des Verhältnisses zu den Behörden doch möglich. |
 |