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HEV 03/2002 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Rückgabe des Mietobjektes
* Cornel Tanno

Da der Kündigungstermin auf Ostern fällt, verschiebt sich der Rückgabetermin in diesem Frühling auf Dienstag, den 2. April.

Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Das Mietrecht bestimmt den Zeitpunkt, an welchem das Mietobjekt zurückzugeben ist, nicht . Behelfsweise sind somit die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts beizuziehen. Art. 79 OR führt dazu aus, dass die Erfüllung an einem festgesetzten Tag während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden muss. Auf ein Mietverhältnis angewandt bedeutet dies, dass die Rückgabe am letzten Tag des Mietverhältnisses während der üblichen Geschäftszeit zu erfolgen hat. In Zürich würde dies heissen, dass der 31. März, der 30. Juni und der 30. September als reguläre Rückgabedaten für Wohnungen zu gelten hätten.
Diese gesetzliche Regelung ist jedoch nicht zwingender Natur. Auf dem Gebiete der Immobiliarmiete haben diverse Interessensverbände (Hauseigentümer- bzw. Mieterverbände) Formulare ausgearbeitet, die eine abweichende Lösung enthalten. In den vom Hauseigentümerverband Zürich, Schweizerischen Verband der Immobilien Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen gemeinsam herausgegebenen „Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag" ist vorgesehen, dass die Rückgabe des vollständig geräumten Mietobjektes mit allen Schlüsseln bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr zu erfolgen hat. Dementsprechend verschieben sich die regulären Zügeltermine auf den 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.
Wie sieht es aber aus, wenn der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag fällt. Diese Problematik ist dieses Jahr von besonderer Aktualität: Der 1. April fällt nämlich auf den Ostermontag.
Das Gesetz sieht für diesen Fall in Art. 78 OR folgende Regelung vor. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung (Beendigung des Mietverhältnisses) auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag der nächstfolgende Werktag. Gemäss „Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen" wird für gesetzliche Fristen des eidgenössischen Rechts der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. In den bereits genannten „Allgemeinen Bedingungen" wird dieselbe Regelung vorgesehen. Eine Rückgabe - vorbehältlich anderer Abmachung - kann demnach weder an einem Samstag, Sonntag noch an einem staatlich anerkannten Feiertag stattfinden.

Was bedeutet dies für den diesjährigen Frühjahrskündigungstermin?
- ohne mietvertragliche Regelung
Der Monatsletzte (31. März 2002) fällt auf Ostersonntag. Somit verschiebt sich der Auszugstermin auf den nächsten Werktag. Dies ist, da der Ostermontag (1. April 2002) bei uns auch als Feiertag gilt, Dienstag, der 2. April.
- mit Zürcher Mietvertrag
Der Monatserste (1. April 2002) fällt auf Ostermontag, der bei uns als Feiertag anerkannt ist. Somit verschiebt sich der Auszugstermin auf den nächsten Werktag. Die Abnahme hat am Dienstag, dem 2. April 2002 zu erfolgen.

Mit oder ohne Zürcher Mietvertrag darf also der Mieter die Osterfeiertage noch in der „alten" Wohnung verbringen.
Abschliessend kann gesagt werden, dass vorrangig die Bestimmungen des konkreten Mietvertrages zu beachten sind. Enthält dieser eine andere Regelung, so gilt diese. Den Mietparteien steht es überdies offen, einen von der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung abweichenden Rückgabetag zu vereinbaren.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

 

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