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Es ist auch möglich, dass
die Parteien vereinbaren, dass der Bank der gesamte Werkpreis ab Vertragsunterzeichnung zur treuhänderischen
Verwaltung übergeben wird. Die Bank hat mit dem treuhänderisch verwaltenden Betrag dann sämtliche
Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Werkerstellung entstehen, zu bezahlen. Die Bank darf eine Rechnung nur
bezahlen, wenn sie durch den Werkbesteller überprüft und mit Visum zur Zahlung freigegeben worden ist. Sind
Subunternehmer beigezogen worden, sind mit den Rechnungen der Bauhandwerker Bescheinigungen der Subunternehmer zu
liefern, dass diese für ihre Forderungen aus der Werkerstellung befriedigt worden sind und entsprechend keinen
Anspruch mehr auf ein Bauhandwerkerpfandrecht haben. Sobald dann sämtliche Rechnungen bezahlt sind, was durch den
Werkbesteller bzw. dessen Architekten schriftlich zu bestätigen ist, steht der Saldo des Sparkontos inkl. Zins dem
Generalunternehmer zu. Im übrigen darf die Bank über das Sparkonto nur auf schriftliche Weisung beider
Parteien oder aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs verfügen. Werden Bauhandwerkerpfandrechte
vorläufig oder definitiv im Grundbuch eingetragen, hat die Bank diesen Betrag, für (Datum einsetzen: z.B.
weitere 4 Jahre) ab Bezugsbereitschaft auf dem Sparkonto treuhänderisch zu verwahren; ein allfälliger Saldo
zugunsten des Generalunternehmers, darf diesem durch die Bank nur dann angewiesen werden, wenn eine schriftliche
Zustimmung beider Parteien oder ein gerichtliches Urteil oder Vergleich vorliegt. |
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Folgende Klausel in einem
Werkvertrag ist ungenügend, da sie für den Werkbesteller keine genügende Sicherheit
bringt: "Der Generalunternehmer verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein,
dass keine Bauhandwerkerpfandrechte - provisorisch oder definitiv - im Grundbuch eingetragen werden. Er verpflichtet
sich zur Ablösung jedes eingeschriebenen Bauhandwerkerpfandrechtes innert 10 Tagen seit Mitteilung des
Grundbuchamtes, soweit dieses gestützt auf vorliegenden Werkvertrag geltend gemacht wird. Er verpflichtet sich
zudem, allfällige Gerichtsverfahren nach den zivilprozessualen Bestimmungen über Streitverkündung und
Intervention auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu übernehmen, unter vollständiger Entlastung des
Werkbestellers." Mit dieser Bestimmung kann der Generalunternehmer nur zu einem
Tun verpflichtet werden, wenn jedoch der Generalunternehmer nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel
verfügt, besteht keine Sicherheit vor Doppelzahlungen. |
Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung eines Werkvertrages, diesen durch eine
Fachperson überprüfen zu lassen. Der Hauseigentümerverband Zürich verfügt über
spezialisierte Rechtsanwälte.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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