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Nebenkosten *
Georg Bak
Das Gesetz statuiert in Art. 257a OR, dass Nebenkosten das Entgelt
für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten sind, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
Will man die Tragung dieser Kosten auf den Mieter überwälzen, muss man sie im Mietvertrag explizit
aussondern, ansonsten gelten sie als im Mietzins inbegriffen. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die
Nebenkosten möglichst genau zu umschreiben. Im Zweifelsfalle gehen sie nämlich zu Lasten des Vermieters.
Beispielsweise gelten Gartenarbeiten nur als Hauswartungskosten, wenn sie auch vom Hauswart ausgeführt werden.
Ansonsten muss ein separater Posten Gartenpflege" aufgeführt sein. In Ausnahmefällen ergibt sich die
Aussonderung auch aus den Umständen, wenn etwa eine Waschmaschine von Beginn an mit einem Münzautomaten
ausgestattet wurde. Es ist zu beachten, dass nicht alle Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Mietobjekt stehen, auch nebenkostenfähig sind. Der Vermieter ist nicht befugt, die
anfallenden Kosten für den ordentlichen Unterhalt, Ersatzanschaffungen und Erneuerungen auf den Mieter zu
überwälzen, da er gemäss Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten
Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Die Unterscheidung zwischen Reparatur und nebenkostenfähiger Wartung
bereitet oftmals Schwierigkeiten und muss jeweils im konkreten Fall beurteilt werden. Auch bei den öffentlichen Abgaben ist zu beachten, dass
Gebäudeversicherungsprämien und Liegenschaftssteuern nicht auf den Mieter überwälzbar sind, da sie
mit der Mietsache verbunden sind (Art. 256b OR) und unabhängig vom Gebrauch der Sache anfallen. Andererseits
können Abwassergebühren und Grundgebühren für Kehrichtabfuhr ausgeschieden werden, da sie sich aus
dem Gebrauch der Sache ergeben und mithin unter Art. OR 257b subsumiert werden. Als Nebenkostenarten können im Wesentlichen folgende Posten aufgeführt werden:
Treppenhausreinigung, Abwart (Lohn, Sozialversicherungskosten, Materialkosten), Heizungs- und Warmwasserkosten,
ARA-Gebühren, Gartenpflege, Kanalisationsgebühren, Serviceabonnemente, Wasserzins,
Schneeräumungsgebühren, Kabel-TV-Gebühren, etc. Was die
Zahlungsmodalitäten anbelangt, sind zwei Systeme üblich. Am häufigsten einigt man sich auf monatliche
Vorauszahlungen, über die am Ende der Abrechnungsperiode der Differenzbetrag errechnet wird. Falls man sich den
administrativen Aufwand ersparen möchte, besteht die Möglichkeit einen Pauschalbetrag zu vereinbaren, der
monatlich zu leisten ist. Als Pauschale wird auf den Durchschnittswert dreier Jahre abgestellt (VMWG 4). Bei steigenden
Nebenkosten läuft man Gefahr, dass der zu Beginn festgelegte Betrag plötzlich zu tief liegt. Da die Aufwende
für Nebenkosten grossen preislichen Schwankungen unterliegen können, wäre von Pauschalbeträgen eher
abzuraten. Bei der Kostenaufteilung empfiehlt es sich, neutrale Kosten, die
nicht von der Grösse des bewohnten Objekts abhängen (z.B. Hauswartung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und
Allgemeinstrom) jeweils auf die Anzahl Wohnungen aufzuteilen. Verbrauchsabhängige Aufwendungen (z.B. Wasserzins,
Abwassergebühren) werden jedoch am häufigsten auf die Raumfläche oder den Rauminhalt der Wohnung
aufgeteilt.
* lic. iur., HEV Zürich |
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