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HEV 03/2002 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

 

Das Stimmrecht der Stockwerkeigentümer
* Cornel Tanno

Das Stimmrecht gehört zu den unentziehbaren und unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten im Stockwerkeigentum, denn es besteht nicht nur im Interesse der Beteiligten, indem es ihnen unmittelbar das Recht auf Teilnahme an der Willensbildung verleiht, sondern es ist auch für das Funktionieren einer Personenverbindung unentbehrlich. Im Einzelfall kann ein Stockwerkeigentümer zwar auf die Ausübung seines Stimmrechts verzichten; im Voraus kann es ihm aber auch mit seinem Einverständnis nicht entzogen werden.

Die Ordnung der Stimmkraft der Stockwerkeigentümer erweist sich im Einzelnen als eine anspruchsvolle Aufgabe. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich weder das Kopfstimmrecht noch das Wertquotenstimmrecht zwingend vorgeschrieben. Einerseits ist die Beteiligung an der Stockwerkeigentümergemeinschaft vermögensrechtlicher Natur; danach müsste den Stockwerkeigentümern mit mehreren oder grösseren Stockwerkeigentumsanteilen eine erhöhte Stimmkraft zugestanden werden. Andererseits bilden die Stockwerkeigentümer eine auf ein bestimmtes Objekt bezogene Personengemeinschaft aus grundsätzlich gleichberechtigten Personen; ein Einzelner mit grossem Anteil soll nicht der Gemeinschaft seinen Willen aufzwingen können. Das Kopfstimmrecht scheint somit dem Wesen des Stockwerkeigentums und der Struktur der Stockwerkeigentümerschaft am ehesten zu entsprechen.
Grundsätzlich hat jeder Stockwerkeigentümer eine Stimme. Dies gilt auch für den Eigentümer mehrerer Stockwerkeigentumsanteile. Die Bemessung des Stimmrechts nach Köpfen ist jedoch nicht zwingender Natur. Eine abweichende Ordnung ist somit mit wenigen Ausnahmen (qualifizierte Mehrheitsbildung) zulässig. Die dispositive Natur des Kopfstimmrechts ermöglicht es den Stockwerkeigentümern, Unterschiede im Wert der Anteile auch im Stimmrecht angemessen zu berücksichtigen. Im Begründungsakt oder durch einstimmigen Beschluss im Reglement können - sofern nicht zwingendes Recht verletzt wird - folgende Anordnungen getroffen werden:

- Bemessung des Stimmrechts nach Stockwerkeinheiten (pro Stockwerk eine Stimme). Stockwerkeigentümer, die mehrere Einheiten besitzen, haben mehrere Stimmen;
- Bemessung des Stimmrechts nach Anteilsgrösse, unter Verzicht auf das Kopfstimmrecht;
- Bemessung des Stimmrechts nach Köpfen und Anteilen
- Bemessung des Stimmrechts nach Köpfen oder Anteilen, je nach der konkreten Angelegenheit

Ist eine Stockwerkeinheit vermietet, so ist der Eigentümer allein stimmberechtigt. Er kann jedoch einer Drittperson, z.B. dem Mieter, die Vollmacht erteilen, ihn an der Stockwerkeigentümerversammlung zu vertreten und das Stimmrecht auszuüben.
Bei Vorliegen einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts bleibt es den beteiligten Personen (Nutzniesser/Wohnberechtigter und Eigentümer) frei, untereinander zu bestimmen, wer die Stimme abgibt.
Grundsätzlich kann ein Stockwerkeigentümer sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Das Gesetz sieht keine Beschränkung der Stellvertretung vor.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

 

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