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Das Stimmrecht der
Stockwerkeigentümer * Cornel Tanno
Das Stimmrecht gehört zu den unentziehbaren und unverzichtbaren
Mitgliedschaftsrechten im Stockwerkeigentum, denn es besteht nicht nur im Interesse der Beteiligten, indem es ihnen
unmittelbar das Recht auf Teilnahme an der Willensbildung verleiht, sondern es ist auch für das Funktionieren
einer Personenverbindung unentbehrlich. Im Einzelfall kann ein Stockwerkeigentümer zwar auf die Ausübung
seines Stimmrechts verzichten; im Voraus kann es ihm aber auch mit seinem Einverständnis nicht entzogen
werden.
Die Ordnung der Stimmkraft der Stockwerkeigentümer erweist sich im
Einzelnen als eine anspruchsvolle Aufgabe. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich weder das Kopfstimmrecht noch das
Wertquotenstimmrecht zwingend vorgeschrieben. Einerseits ist die Beteiligung an der
Stockwerkeigentümergemeinschaft vermögensrechtlicher Natur; danach müsste den Stockwerkeigentümern
mit mehreren oder grösseren Stockwerkeigentumsanteilen eine erhöhte Stimmkraft zugestanden werden.
Andererseits bilden die Stockwerkeigentümer eine auf ein bestimmtes Objekt bezogene Personengemeinschaft aus
grundsätzlich gleichberechtigten Personen; ein Einzelner mit grossem Anteil soll nicht der Gemeinschaft seinen
Willen aufzwingen können. Das Kopfstimmrecht scheint somit dem Wesen des Stockwerkeigentums und der Struktur der
Stockwerkeigentümerschaft am ehesten zu entsprechen. Grundsätzlich hat
jeder Stockwerkeigentümer eine Stimme. Dies gilt auch für den Eigentümer mehrerer
Stockwerkeigentumsanteile. Die Bemessung des Stimmrechts nach Köpfen ist jedoch nicht zwingender Natur. Eine
abweichende Ordnung ist somit mit wenigen Ausnahmen (qualifizierte Mehrheitsbildung) zulässig. Die dispositive
Natur des Kopfstimmrechts ermöglicht es den Stockwerkeigentümern, Unterschiede im Wert der Anteile auch im
Stimmrecht angemessen zu berücksichtigen. Im Begründungsakt oder durch einstimmigen Beschluss im Reglement
können - sofern nicht zwingendes Recht verletzt wird - folgende Anordnungen getroffen werden:
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Bemessung des Stimmrechts
nach Stockwerkeinheiten (pro Stockwerk eine Stimme). Stockwerkeigentümer, die mehrere Einheiten besitzen, haben
mehrere Stimmen; |
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Bemessung des Stimmrechts nach
Anteilsgrösse, unter Verzicht auf das Kopfstimmrecht; |
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Bemessung des Stimmrechts nach
Köpfen und Anteilen |
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Bemessung des Stimmrechts nach
Köpfen oder Anteilen, je nach der konkreten Angelegenheit |
Ist eine Stockwerkeinheit vermietet, so ist der Eigentümer allein
stimmberechtigt. Er kann jedoch einer Drittperson, z.B. dem Mieter, die Vollmacht erteilen, ihn an der
Stockwerkeigentümerversammlung zu vertreten und das Stimmrecht auszuüben. Bei Vorliegen einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts bleibt es den beteiligten Personen
(Nutzniesser/Wohnberechtigter und Eigentümer) frei, untereinander zu bestimmen, wer die Stimme
abgibt. Grundsätzlich kann ein Stockwerkeigentümer sein Stimmrecht
durch einen Vertreter ausüben lassen. Das Gesetz sieht keine Beschränkung der Stellvertretung vor.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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