Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in
Altbauten AWEL, Abt. Energie, Rudolf Graf
Wie bereits wiederholt berichtet, beschloss der Kantonsrat am 2. Juli
2001 die Nachrüstungspflicht von Altbauten mit Geräten zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung
(Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum Energiegesetz) zu streichen. Das AWEL (Amt für Wasser Abfall, Energie
und Luft) hat dazu ein Merkblatt (PDF-Datei) herausgegeben,
welches wir hier abdrucken. Alle schattierten Abschnitte entfallen und werden in der nächsten Ausgabe des
Energiegesetzes und der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) nicht mehr enthalten sein.
In diesem Zusammenhang werden häufig folgende Fragen
gestellt:
1. Ist dieser Entscheid definitiv? Ja. Die Referendumsfrist ist
ungenutzt verstrichen.
2. Welche Vorschriften sind von diesem Entscheid betroffen? Von
diesem Entscheid sind lediglich Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum Energiegesetz und § 42a Besondere
Bauverordnung I (BBV I) betroffen (schattierter Text). Neubauten sind von diesem Entscheid nicht betroffen. Sie
müssen weiterhin mit VHKA-Geräten ausgerüstet werden. 3.
Welche Bauten müssen mit VHKA-Geräten ausgerüstet sein? Im Kanton Zürich müssen
- |
nach dem 1. Juli 1986
bewilligte Neubauten mit mindestens 6 Wärmebezügern |
- |
nach dem 1. März 1992
bewilligte Neubauten mit mindestens 5 Wärmebezügern bereits mit VHKA-Geräten ausgerüstet sein.
|
4. In welchen Bauten muss nach Verbrauch abgerechnet
werden? Bestehen die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, müssen mindestens 60% der
Wärmekosten nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 44 BBV I).
5. Dürfen VHKA-Geräte demontiert werden? Sofern die
Bauten nicht unter Punkt 3 fallen, dürfen die Messgeräte demontiert werden. |