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HEV 04/2002 Inhaltsverzeichnis
Energie

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in Altbauten
AWEL, Abt. Energie, Rudolf Graf

Wie bereits wiederholt berichtet, beschloss der Kantonsrat am 2. Juli 2001 die Nachrüstungspflicht von Altbauten mit Geräten zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum Energiegesetz) zu streichen. Das AWEL (Amt für Wasser Abfall, Energie und Luft) hat dazu ein Merkblatt (PDF-Datei) herausgegeben, welches wir hier abdrucken. Alle schattierten Abschnitte entfallen und werden in der nächsten Ausgabe des Energiegesetzes und der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) nicht mehr enthalten sein.

In diesem Zusammenhang werden häufig folgende Fragen gestellt:

1. Ist dieser Entscheid definitiv?
Ja. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen.

2. Welche Vorschriften sind von diesem Entscheid betroffen?
Von diesem Entscheid sind lediglich Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum Energiegesetz und § 42a Besondere Bauverordnung I (BBV I) betroffen (schattierter Text).
Neubauten sind von diesem Entscheid nicht betroffen. Sie müssen weiterhin mit VHKA-Geräten ausgerüstet werden.

3. Welche Bauten müssen mit VHKA-Geräten ausgerüstet sein?
Im Kanton Zürich müssen
- nach dem 1. Juli 1986 bewilligte Neubauten mit mindestens 6 Wärmebezügern
- nach dem 1. März 1992 bewilligte Neubauten mit mindestens 5 Wärmebezügern bereits mit VHKA-Geräten ausgerüstet sein.

4. In welchen Bauten muss nach Verbrauch abgerechnet werden?
Bestehen die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, müssen mindestens 60% der Wärmekosten nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 44 BBV I).

5. Dürfen VHKA-Geräte demontiert werden?
Sofern die Bauten nicht unter Punkt 3 fallen, dürfen die Messgeräte demontiert werden.

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