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Bestellung und Abberufung des Verwalters einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft * Harald
Solenthaler
Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der Leistung des
Verwalters nicht mehr zufrieden ist, wird sie sich spätestens in diesem Zeitpunkt die Frage stellen, welche
rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Situation zu ändern.
Die Rechtsstellung des Verwalters bzw. die Rechtsbeziehung zwischen
Verwalter und Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Gesetz nur in Teilbereichen geregelt. Anhand der Verweisung
von Art. 712m Abs. 2 ZGB auf das Vereinsrecht und aufgrund der Art der Bestellung des Verwalters, welche in der Regel
durch die körperschaftsähnlich organisierte Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt, geht die Lehre
davon aus, dass das Wesen der Beziehung zwischen dem Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft als analog
demjenigen zwischen Vorstand und einer Körperschaft zu qualifizieren ist. Demzufolge ist neben dem Wahlakt durch
die Stockwerkeigentümerversammlung der Abschluss eines Verwaltervertrages erforderlich.
Bestellung Gemäss Art.
712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB fällt die Bestellung des Verwalters in die unentziehbare Kompetenz der
Stockwerkeigentümerversammlung. Für eine rechtsgültige Bestellung genügt grundsätzlich das
einfache Mehr der anwesenden Stockwerkeigentümer. Sollte die Bestellung eines Verwalters nicht zustande kommen
oder ist keiner im Amt, so hat jeder Stockwerkeigentümer (Art. 712q Abs. 1 ZGB) sowie jeder Dritte, der ein
berechtigtes Interesse nachweisen kann, (Art. 712q Abs. 2 ZGB) Anspruch auf richterliche Bestellung eines Verwalters.
Als anspruchsberechtigte Dritte gelten einerseits Pfandgläubiger und Versicherer und andererseits Gläubiger
der Gemeinschaft wie Handwerker, Mieter, Pächter, Wasser-, Gas-, oder Stromlieferanten. Wie bereits erwähnt, ist neben dem Wahlakt zusätzlich der Abschluss eines Vertrages
zwischen dem Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Bei diesem Vertrag handelt es sich in
der Regel um einen Auftrag. Doch werden oft zusätzliche Vertragsbedingungen wie Kündigungsfristen oder
Mindestvertragslaufzeiten vereinbart, die von beiden Vertragsparteien zu beachten sind.
Abberufung Die
Stockwerkeigentümerversammlung kann nach Art. 712r Abs. 1 ZGB den Verwalter grundsätzlich jederzeit und ohne
Angabe von Gründen abberufen. Dafür genügt wie bei der Bestellung des Verwalters das einfache Mehr der
anwesenden Stockwerkeigentümer. Ebenfalls hat der Stockwerkeigentümer
gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB einen unverzichtbaren Anspruch, die Abberufung des Verwalters durch den Richter zu
verlangen. Doch ist dies nur möglich, wenn die Stockwerkeigentümerversammlung unter Missachtung wichtiger
Gründe die Abberufung des Verwalters verweigert hat, welche eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
grundsätzlich unzumutbar macht. Wichtige Gründe sind unter anderem gegeben, wenn der Verwalter unter Verstoss
gesetzlicher Bestimmungen regelmässig unkorrekte Abrechnungen vorlegt, in grober Weise gegen die Treuepflicht
verstösst, anvertraute Gelder unsorgfältig verwaltet oder seinen Aufgaben dauernd nicht
nachkommt. Mit der Abberufung wird das begründete Rechtsverhältnis
zwischen dem Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur bezüglich der so genannten "Organfunktion"
beendet. Die Liquidation des gesamten Rechtsverhältnisses richtet sich nach den Bedingungen des
Verwaltervertrages. So sind z.B. speziell vereinbarte Kündigungsfristen zu berücksichtigen.
* lic. iur., HEV Zürich |
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