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Haftung des Mieters bei Rückgabe des
Mietobjektes * Cornel Tanno
Der Mieter haftet für sämtliche Abnützungen oder
Veränderungen, die sich aus dem vertragswidrigen oder unsorgfältigen Gebrauch ergeben. Für
Veränderungen bzw. Abnützung infolge vertragsgemässen Gebrauches hat er nicht Einzustehen; diese sind
mit dem Mietzins abgegolten. Der vertragsgemässe Gebrauch ergibt sich aus der Zweckbestimmung sowie aus der
Beschaffenheit der Sache. Hat z.B. ein Vermieter Gewerberäumlichkeiten als Ladenlokalitäten vermietet, so
muss er eine stärkere Abnützung des Teppichs in Kauf nehmen, als wenn er dieses als Büro ohne
Publikumsverkehr vermietet hätte.
Keine Haftung des Mieters besteht für Zufall oder höhere
Gewalt. Wird z.B. das gemietete Haus durch Wasser oder Feuer zerstört, ohne dass den Mieter ein Verschulden
trifft, so haftet er nicht. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt nicht Gefahren ausgesetzt ist, die
vermieden werden können. Die entsprechende Sorgfaltspflicht darf nicht streng beurteilt werden; immerhin ist der
Mieter eines Holzchalets gehalten, einen betriebsbereiten, ausreichend grossen Feuerlöscher bereitzustellen.
Es kommt häufig vor, dass ein Mieter Erneuerungen und Änderungen an
der Mietsache vornimmt (z.B. Einbau von Schränken, eine erweiterte Telefonanlage etc.) Ist dies ohne schriftliche
Zustimmung des Vermieters geschehen, so kann dieser ohne weiteres die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes verlangen. Hat der Vermieter die Zustimmung erteilt, so kann er die Wiederherstellung des früheren
Zustandes nur dann verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls ist der Mieter berechtigt, sofern die
Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert aufweist, eine entsprechende
Entschädigung zu verlangen, falls eine solche Entschädigung durch die Parteien nicht wegbedungen worden ist.
Die Schadenersatzpflicht des Mieters für Beschädigungen des
Mietobjektes, die auf vertragswidrigen Gebrauch zurückzuführen sind, bemisst sich nach folgenden
Kriterien: Der Mieter hat in der Regel nicht den ganzen Neuwert, sondern den
Zustandswert der beschädigten Einrichtungen oder Sachen zu ersetzen. Dieser berechnet sich anhand der Lebensdauer
der betreffenden Sache oder Einrichtung. Der Mieter haftet somit grundsätzlich nur anteilsmässig. Als
Illustration mag folgendes Beispiel dienen: Nach einem siebenjährigen
Mietverhältnis müssen die Teppiche infolge übermässiger Abnützung oder Beschädigung
ersetzt werden. Geht man davon aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer der fraglichen Teppiche in Wohnungen 10
Jahre beträgt, so muss der Mieter lediglich 30% des Wertes der neuen Teppiche ersetzen. Die Lebensdauer bedeutet jedoch nicht, dass ein Mieter die Sache beschädigen oder
zerstören darf, wenn diese - trotz abgelaufener Lebensdauer - noch voll funktionstüchtig und zum
vertragsgemässen Gebrauch geeignet ist. In diesem Fall weist die Sache noch einen gewissen wirtschaftlichen Wert
auf, der vom Mieter zu ersetzen ist. Müssen die beschädigten
Einrichtungen jedoch nicht ersetzt, sondern lediglich repariert werden, so hat der Mieter für die vollen
Reparaturkosten aufzukommen. Verursacht die Reparatur so hohe Kosten, die in keinem vernünftigem Verhältnis
zu den Kosten der Neuanschaffung stehen oder diese sogar übersteigen, so wird der Mieter die Kosten der
Neuanschaffung zu übernehmen haben. Liegen lediglich Bagatellschäden
oder ästhetische Beeinträchtigungen vor (z.B. kleine Kratzer in Lavabo oder Badewanne, vereinzelte Flecken im
Spannteppich), deren Behebung unverhältnismässig hohen Kosten verursachen würde, so schuldet der Mieter
bloss den Minderwert.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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