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HEV 05/2002 Inhaltsverzeichnis
Niederspannungsinstallationen

Verantwortung für Kontrollen trägt nun der Eigentümer
* Gabriel Schättin

Der Bundesrat hat die Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallationen (NIV) verabschiedet. Sie ersetzt die Vorschriften von 1989 und passt die Kontrolle der Niederspannungsinstallationen den geänderten Rahmenbedingungen der Elektrizitätsversorgung an. Die revidierte Verordnung ist per 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssen ein erstes Mal bei der Erstellung (Abnahme-Kontrolle) und später in regelmässigen Abständen (periodische Kontrolle) kontrolliert werden. Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen ist neu der Eigentümer der Installation.

Abnahme-Kontrolle
Bei EFH und MFH (Kontrollperiodizität 20 Jahre) bestätigt der Elektro-Installateur mit dem detaillierten Sicherheitsnachweis, dass die Installationen den Regeln der Technik entsprechen.
Für Anlagen mit kürzerer Kontrollperiodizität (<20 Jahre; Gewerbe, Landwirtschaft, Restaurant, Verkaufsläden etc.) übergibt der Installateur den Nachweis über die durchgeführte baubegleitete Erst- und der betriebsinternen Schlussprüfung dem Installationsinhaber. Dieser veranlasst innerhalb von 6 Monaten eine Abnahme-Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder sofern erforderlich einer akkreditierten Inspektionsstelle.
Sicherheitsnachweise sind durch den Eigentümer dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) einzureichen. Die EVU und das Eidgenössische Starkstrominspektorat sorgen künftig in erster Linie für die Durchsetzung der Kontrollen durch die Eigentümer und kontrollieren nur noch in Ausnahmefällen selber (Stichproben).

Periodische Kontrolle
Der Eigentümer wird vom zuständigen EVU-Inhaber von Spezialinstallationen vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat – aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten den Nachweis zu erbringen, dass die Installationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entsprechen (= Sicherheitsnachweis).
Aufgrund einer solchen Aufforderung muss der Eigentümer eine kontrollberechtigte Person seines Vertrauens, bei Spezialinstallationen eine akkreditierte Inspektionsstelle welche nicht an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installation beteiligt war, mit der Kontrolle beauftragen. Bei mängelbehafteten Installationen wird ein Kontrollbericht erstellt, der von einem Elektro-Installateur erledigt werden muss. Die kontrollberechtigte Person wird danach den guten Zustand der Installation bestätigen und den Sicherheitsnachweis aushändigen. Sicherheitsnachweise können nur für mängelfreie Installationen ausgestellt werden.

Handänderungen
Elektrische Installationen mit 10- oder 20-jähriger Periodizität müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

Kosten
Die Kosten für Kontrolle, Nachkontrolle, allfällige Instandstellung der Installationen sowie für den Sicherheitsnachweis gehen zu Lasten des Eigentümers der Installation.
Die neue Verordnung bedeutet vor allem für die Eigentümer von Installationen eine Umstellung gegenüber der bisherigen Praxis in Bezug auf die Kontrolle der Installationen. Sie dürfen sich künftig nicht mehr darauf verlassen, dass die EVU weiterhin von sich aus die Installationen kontrollieren, sondern müssen selber aktiv werden. Sie können anderseits auf die Unterstützung der Elektrokontrolleure zählen, die ihnen als Fachleute im Bereich elektrische Sicherheit für die Installationskontrolle zur Verfügung stehen. Die Installationskontrolle ist nicht als Schikane zu betrachten; sie dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit der Liegenschaft.

Details zur NIV unter www.energie-schweiz.ch oder zu beziehen beim Bundesamt für Energie, Bern

* Elektrokontrollen, Egg, www.elektrocheck.ch

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