Verantwortung für Kontrollen trägt nun der
Eigentümer * Gabriel Schättin
Der Bundesrat hat die Verordnung über die elektrischen
Niederspannungsinstallationen (NIV) verabschiedet. Sie ersetzt die Vorschriften von 1989 und passt die Kontrolle der
Niederspannungsinstallationen den geänderten Rahmenbedingungen der Elektrizitätsversorgung an. Die revidierte
Verordnung ist per 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssen ein erstes
Mal bei der Erstellung (Abnahme-Kontrolle) und später in regelmässigen Abständen (periodische Kontrolle)
kontrolliert werden. Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen ist neu der Eigentümer der
Installation.
Abnahme-Kontrolle Bei EFH
und MFH (Kontrollperiodizität 20 Jahre) bestätigt der Elektro-Installateur mit dem detaillierten
Sicherheitsnachweis, dass die Installationen den Regeln der Technik entsprechen. Für Anlagen mit kürzerer Kontrollperiodizität (<20 Jahre; Gewerbe, Landwirtschaft,
Restaurant, Verkaufsläden etc.) übergibt der Installateur den Nachweis über die durchgeführte
baubegleitete Erst- und der betriebsinternen Schlussprüfung dem Installationsinhaber. Dieser veranlasst innerhalb
von 6 Monaten eine Abnahme-Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder sofern erforderlich einer
akkreditierten Inspektionsstelle. Sicherheitsnachweise sind durch den
Eigentümer dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) einzureichen. Die EVU und das Eidgenössische
Starkstrominspektorat sorgen künftig in erster Linie für die Durchsetzung der Kontrollen durch die
Eigentümer und kontrollieren nur noch in Ausnahmefällen selber (Stichproben).
Periodische Kontrolle Der
Eigentümer wird vom zuständigen EVU-Inhaber von Spezialinstallationen vom Eidgenössischen
Starkstrominspektorat aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten den Nachweis zu erbringen, dass die Installationen
den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entsprechen (= Sicherheitsnachweis). Aufgrund einer solchen Aufforderung muss der Eigentümer eine kontrollberechtigte Person seines
Vertrauens, bei Spezialinstallationen eine akkreditierte Inspektionsstelle welche nicht an der Planung, Erstellung,
Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installation beteiligt war, mit der Kontrolle beauftragen.
Bei mängelbehafteten Installationen wird ein Kontrollbericht erstellt, der von einem Elektro-Installateur erledigt
werden muss. Die kontrollberechtigte Person wird danach den guten Zustand der Installation bestätigen und den
Sicherheitsnachweis aushändigen. Sicherheitsnachweise können nur für mängelfreie Installationen
ausgestellt werden.
Handänderungen Elektrische Installationen mit 10- oder 20-jähriger Periodizität müssen ausserdem bei jeder
Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.
Kosten Die Kosten für
Kontrolle, Nachkontrolle, allfällige Instandstellung der Installationen sowie für den Sicherheitsnachweis
gehen zu Lasten des Eigentümers der Installation. Die neue Verordnung
bedeutet vor allem für die Eigentümer von Installationen eine Umstellung gegenüber der bisherigen Praxis
in Bezug auf die Kontrolle der Installationen. Sie dürfen sich künftig nicht mehr darauf verlassen, dass die
EVU weiterhin von sich aus die Installationen kontrollieren, sondern müssen selber aktiv werden. Sie können
anderseits auf die Unterstützung der Elektrokontrolleure zählen, die ihnen als Fachleute im Bereich
elektrische Sicherheit für die Installationskontrolle zur Verfügung stehen. Die Installationskontrolle ist
nicht als Schikane zu betrachten; sie dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit der
Liegenschaft.
Details zur NIV unter
www.energie-schweiz.ch oder zu beziehen beim Bundesamt
für Energie, Bern
* Elektrokontrollen, Egg, www.elektrocheck.ch |