Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 05/2002 Inhaltsverzeichnis
Asbest

Kein Grund zu Hysterie

Muss ich meinen asbesthaltigen Bodenbelag unbedingt sofort entfernen? Wenn er nicht beschädigt ist oder am Rand noch sauber auf die Unterlage geklebt ist, ist kein sofortiger Handlungsbedarf notwendig. Diese doch eher beruhigende Antwort findet sich auf der Homepage der SUVA (www.suva.ch) in der Rubrik „Die meistgestellten Fragen“. Die gesundheitlichen Risiken von Asbestfasern insbesondere in Bodenbelägen sind in letzter Zeit in verschiedenen Medien thematisiert worden. Zweifellos schadet es nicht, sich als Hauseigentümer mit dem Thema auseinanderzusetzen. Dramatisch ist die Lage aber nicht.

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt schildert die Situation in einem „Merkblatt zu Asbest in alten "Novilon"-Böden, welchem nachstehende Ausführungen entnommen sind, unseres Erachtens am besten. Für Auskünfte, wie im konkreten Einzelfall vorzugehen ist, wenden Sie sich an die örtliche Baupolizei.

Was ist Asbest?
Es handelt sich um feinste Mineralfasern natürlichen Ursprungs, die von Auge unsichtbar sind und durch das Einatmen Jahrzehnte später zu Krebs führen können. Die Herstellung und Verwendung von Asbest ist deshalb heute verboten. Asbest ist nicht unmittelbar giftig und eingeatmete Asbestfasern führen nicht zwangsläufig zu einem Krebsleiden. Bei einer einmaligen Belastung ist eine Erkrankung an Lungenkrebs unwahrscheinlich. Trotzdem sollte eine Asbestbelastung möglichst vermieden werden.

Kein Asbest in Bodenbelägen seit 1979
Nur Bodenbeläge, die vor 1979 produziert wurden, enthalten möglicherweise eine Asbestschicht. Danach wurde die Produktion eingestellt. Eine vom Kantonalen Laboratorium durchgeführte Marktkontrolle in Basel (1994) ergab keinerlei Anhaltspunkte, dass zurzeit asbesthaltige Bodenbeläge im Verkauf sind.

Wo lauern Risiken?
Verdächtig sind Beläge mit einer kartonartigen, faserigen, weiss bis grauen Rückenbeschichtung. Asbesthaltige Bodenbeläge sind absolut unproblematisch, wenn sie bereits verlegt sind. Bei unsachgemässer Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge kann eine grosse Menge Asbestfasern in die Luft gelangen. Deshalb wird davon abgeraten, derartige Beläge selber zu entfernen. Bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, kann ein technisches Merkblatt sowie eine Liste von Fachfirmen bestellt werden*.
Falls ein asbesthaltiger oder -verdächtiger Bodenbelag in den letzten vier Monaten ohne Schutzmassnahmen entfernt wurde, sind die Räume möglicherweise längerfristig durch Asbestfasern belastet. Eine gründliche Reinigung drängt sich auf. Es wird empfohlen, eine Fachfirma gemäss SUVA-Liste beizuziehen. Alle Flächen (Möbel, Wände, Böden) sollten wiederholt feucht abgewischt werden (Staub nicht aufwirbeln). Teppiche auf keinen Fall staubsaugen (die feinen Fasern bleiben nicht im Filter zurück), sondern mit einem Teppichreinigungsgerät nass reinigen. Die Räume sind gut zu lüften.

Eine Adressliste von Asbestsanierungsfirmen und das Merkblatt "Entfernen von asbesthaltigen Boden- und Wandbelegen", Bestell-Nr. 66070.d, sind bei der SUVA, Fachbereich Asbest, 6002 Luzern erhältlich oder können unter www.suva.ch heruntergeladen werden. Die Spezialfirmen garantieren auch eine korrekte Entsorgung der asbesthaltigen Rückstände als Sonderabfall.
     

Sanierung von Spritzasbest in der Stadt Zürich
Merkblatt für Hauseigentümer
Auszug (vollständiger Text siehe: www.stzh.ch/ugz/services/merkblaetter)

Gesetzliche Grundlage
Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG):
§ 239. Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
Bauten haben nach aussen wie im Innern den Geboten der Wohn- und Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes zu genügen.
§ 241. Die zuständige Behörde hat ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung.

Die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich hat die baupolizeilichen Vollzugsorgane der Gemeinden mit der Durchsetzung dieser Paragraphen beauftragt.

Wirkung von Asbest
Loser Asbest aus Spritzasbest-Belägen kann schwere Krankheiten auslösen. Gebäude mit Spritzasbest gefährden primär Personen, welche im Bereich der Beläge Arbeiten ausführen, sekundär bei losen Belägen aber auch Personen, die sich im Gebäude aufhalten. Der Eigentümer eines entsprechenden Gebäudes ist verpflichtet, den widerrechtlichen Zustand zu beheben, das heisst das Gebäude zu sanieren.

Vorgehen
1. Vorgehensschritte
Rsikoanalyse und Sanierungskonzept Sanierung: Eingabe, Sanierung, Kontrolle Nachkontrollen für Teilsanierungen
2. Grundsatz für die Sanierung
Wenn immer möglich, ist eine endgültige Beseitigung des Spritzasbestes anzustreben. Eine Teilsanierung schiebt die Problemlösung auf. Nur eine fachmännisch ausgeführte Totalsanierung verhindert dauerhaft eine weitere Gefährdung der Umwelt. Eine Spritzasbest-Sanierung soll nicht überstürzt in Angriff genommen werden. Eine sorgfältige Planung der Massnahmen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung. Die Sanierungsmassnahmen und -schritte sind in diesem Merkblatt beschrieben.

Aufgabe des Eigentümers
Der Eigentümer hat einen Baufachmann (Architekt, Bauingenieur oder eine anerkannte Asbestsanierungsfirma) beizuziehen und diesen mit der Ausarbeitung der Risikoanalyse und des Sanierungskonzeptes für das betroffene Gebäude zu beauftragen. Auf Anfrage vermittelt der Beauftragte Adressen entsprechender Fachleute. Die Risikoanalyse und das Sanierungskonzept sind dem Beauftragten einzureichen.

Korrespondenzadresse
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich hat für alle Fragen im Zusammenhang mit der Sanierung von Spritzasbest und der Kontrolle der teilsanierten Objekte folgende Dienstabteilung beauftragt:
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau- und Betriebshygiene
Frau Anita Binz-Deplazes, Walchestrasse 33, Postfach, 8035 Zürich
Tel. 044 412 32 60 oder Fax 044 363 78 50

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