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HEV 05/2002 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Verkehrswert/Eigenmietwert:
Wo lohnt es sich zu streiten?

* Martin Byland

Gemäss Umfrage bei den Steuerrekursbehörden, der Schätzungsabteilung des HEV und bei verschiedenen Beratern hat sich die Diskussion um die steuerliche Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte (Weisung 1999) beruhigt. Es zeigt sich aber, dass die Weisung in einigen Fällen zu überhöhten Werten führt. Im Vordergrund stehen dabei die Eigenmietwerte von Stockwerkeigentümern und Einfamilienhäusern mit einem sehr grossen Landanteil.

     

Martin Byland
Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Liegenschaft werden im Kanton Zürich nicht aufgrund einer individuellen Bewertung, sondern durch eine schematische, formelhafte Berechnung festgelegt. Eine solche Bewertungsmethode, auch wenn sie noch so flexibel ausgestaltet ist, funktioniert wie eine Schrotflinte: Sie hat eine grosse Streubreite, verfehlt also in zahlreichen Fällen das (zur Zeit gültige) Ziel, wonach sich der Vermögenssteuerwert im Streubereich zwischen 70% und 100% des Verkehrswertes und der Eigenmietwert im Streubereich zwischen 60% und 90% der Marktmiete bewegen sollten. Die ab 1999 gültige Weisung des Regierungsrates „über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte" versucht dieser Ungenauigkeit mit Korrekturmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Die Berechnungsmethode der Weisung an und für sich wurde von den Gerichten mehrfach bestätigt, sodass es sinnlos wäre, dagegen anzukämpfen.
Hingegen bestehen im Einzelfall durchaus Chancen, eine Korrektur der schematisch berechneten Werte im Veranlagungsverfahren zu erwirken. Ein Anspruch auf Korrektur besteht jedoch nur dann, wenn die schematische Berechnung einen Wert ergibt, der über dem vorgenannten Streubereich liegt. Die Anpassung erfolgt in erster Linie durch Reduktion der einzelnen Werte (Landwert, Zeitbauwert oder Altersabzug) und, sofern dies nicht zum Ziel führt, durch individuelle Schätzung. Da der Eigenmietwert unmittelbar vom Vermögenssteuerwert abhängt, ist primär die Vermögensbewertung zu überprüfen. Im Folgenden werden einige Konstellationen aufgezeigt, bei welchen eine Korrektur am ehesten erfolgversprechend ist.

Korrekturmöglichkeiten beim Landwert
Der durch die Gemeinde im Rahmen der Lageklasseeinteilung festgesetzte Landwert, kann, je nachdem wie seriös die Gemeinde ihre Aufgabe erfüllt hat, von Gemeinde zu Gemeinde erheblich differieren. Trotzdem ist es sehr schwierig, eine Änderung zu bewirken, da die Steuerbehörden keine Präjudizien in Kauf nehmen wollen. Die meisten Chancen auf Korrektur bestehen bei Vorliegen von ‚besonderen Verhältnissen’. Diese dürfen jedoch nicht schon bereits in der Lageklasseneinteilung berücksichtigt worden sein, was z.B. bei den Ende 1998 bestehenden Fluglärmimmissionen regelmässig gegeben ist. Im Einzelnen sind dies:
Besondere Lagenachteile durch materielle und ideelle Immissionen: neue, dauernde und intensive Fluglärmimmissionen; Installation einer Natelantennenanlage in unmittelbarer Nähe; starke Geruchsimmissionen von einem Gewerbebetrieb; Lärmimmissionen durch ein Restaurant, ein Bordell oder eine Sportanlage (z.B. Tennisanlage mit Flutlicht).
Besondere Verhältnisse beim betroffenen Grundstück: Landanteile, die dem Eigentümer nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind auszuscheiden.
Bei alten Einfamilienhäusern einfachster Bauart, meist durch Eigenleistungen unterhalten, führt ein hoher Landanteil in stadtnahen Regionen zu übersetzten Mietwerten (Ausnahme: Gemeinden mit sehr hohem Mietzinsniveau).

Korrekturmöglichkeiten beim Gebäudewert
Besondere Verhältnisse können auch bei der Bewertung von Gebäuden vorliegen. Zu beachten ist allerdings, dass der zu Grunde liegende Gebäudeversicherungswert Basis für eine Entschädigung im Schadenfall darstellt, eine Unterversicherung somit teuer zu stehen kommen kann. Es lohnt sich auf jeden Fall, vom Gebäudeschätzer zu verlangen, dass er bei seiner Schätzung anführt, wie sie sich zusammensetzt. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die rein versicherungstechnisch begründeten Elemente, wie höhere Wiederherstellungskosten, gesondert ausgewiesen werden. Zudem kann damit u.U. auch bei einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes der Nachweis erbracht werden, dass nur ein Teil der Höherschätzung auf wertvermehrenden Investitionen beruht. Beispiele von Korrekturmöglichkeiten:
Hohe Umbaukosten, welche sich beim Verkauf nicht im Erlös niederschlagen würden: Historische Bausubstanz
Zuschläge beim Gebäudeversicherungswert, z.B. bei einer Gartensiedlung mit Reiheneinfamilienhäusern, bei welcher bei einzelnen Objekten mit höheren Kosten für die Wiederherstellung gerechnet werden muss (z.B. erschwerte Baustellenzufahrt)
Zuschläge für erheblich bessere Ausbauten einzelner Stockwerkeigentümer, die einen höheren Verkehrswert des gesamten Gebäudes und damit automatisch via Wertquote einen höheren Eigenmietwert auch bei denjenigen Stockwerkeigentümern bewirken, die keinen Ausbau vorgenommen haben
Bei schlecht unterhaltenen Liegenschaften genügt der Altersabzug von maximal 30% nicht.

Korrekturmöglichkeiten beim Eigenmietwert
Ob der tiefere Umrechnungssatz von 4% für Einfamilienhäuser oder der höhere von 5,5% für Stockwerkeigentum zur Anwendung gelangt, entscheidet sich allein aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung (Alleineigentum oder Stockwerkeigentum), was bei Mischformen zu einem unbilligen Resultat führen kann. Beispiele für Korrekturen:
Bei Stockwerkeigentum kann der Umrechnungssatz von 5,5% des Land- und Zeitbauwertanteils zu übersetzten Eigenmietwerten führen, insbesondere dann, wenn es sich um Terrasseneinfamilienhäuser oder sonstige einfamilienhausähnliche Bauten handelt
Bei Einfamilienhäusern der Luxusklasse, führt die schematische Anwendung der Formel zu unrealistischen Mietwerten.

Chancen
Auch wenn die Weisung 1999 unter dem Titel ‚besondere Verhältnisse’ eine gewisse Flexibilität suggeriert, ist eine Anpassung der Werte im Einzelfall nicht selbstverständlich, da die Steuerkommissäre meist für Anpassungen sehr unzugänglich sind. Häufig kann daher erst in der zweiten Instanz, d.h. vor Rekurskommission, ernsthaft mit einem Erfolg gerechnet werden. Recht bekommen setzt daher nicht nur gute Argumente, sondern auch Durchhaltevermögen und Risikobereitschaft voraus.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

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