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Familienstandsänderung des Mieters im
Zusammenhang mit der Kündigung * Cornel Tanno
Von Gesetzes wegen ist die Kündigung eines Mietvertrages dem Mieter
und seinem Ehegatten separat zuzustellen (Art. 266n OR). Diese Vorgehensweise muss auch dann gewählt werden, wenn
nur einer der Ehegatten im Mietvertrag als Mieter aufgeführt wurde bzw. die entsprechende Vereinbarung
unterzeichnet hat. Dies gilt sowohl für ausserordentliche Kündigungen (z. B. Art. 257d Abs. 2 OR,
Zahlungsrückstand des Mieters; Art. 257f Abs. 3 und 4 OR, mangelnde Sorgfalt und Rücksichtnahme) als auch
für die ordentliche Kündigungen. Ein Verstoss gegen diese Formvorschrift führt zur Nichtigkeit der
Kündigung. Häufig kommt es vor, dass eine Wohnung an eine
alleinstehende Person vermietet wird, welche sich im Verlaufe der Vertragsdauer verheiratet. In diesem Fall ist der
Mieter berechtigt, seinen Ehegatten in die Wohnung aufzunehmen. Mit dieser Aufnahme wird das Mietobjekt zur
Familienwohnung. Keine Familienwohnung liegt jedoch vor, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters einen Partner
(z.B. Konkubinatspartner, Wohngemeinschaft) in die Wohnung aufnimmt. Es ist dem
Vermieter zu raten, den Mieter vertraglich zu verpflichten, jede Änderung des Zivilstandes mitzuteilen. Die vom
Hauseigentümerverband Zürich herausgegebenen «Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für
Wohnräume» beinhalten bereits eine solche Regelung. Hält der
Mieter diese Verpflichtung nicht ein und meldet er dem Vermieter seine Heirat nicht, weshalb der Vermieter nur ihm die
Kündigung zustellt, so wird der Mieter für den allenfalls dem Vermieter durch diese Vertragsverletzung
entstehendem Schaden aufzukommen haben. Die Kündigung erlangt trotz
Unkenntnis über die nach Mietbeginn erfolgte Verheiratung des Mieters jedoch keine Gültigkeit, selbst dann
nicht, wenn der Mieter die fragliche Wohnung zuerst während mehreren Jahren alleine bewohnt hatte. Es hilft der
Vermieterschaft sodann nicht, dass sie nicht wusste, dass die Wohnung als Familienwohnung dient. In diesem Fall muss die Kündigung erneut erfolgen, diesfalls mit separater Zustellung an
beide Ehegatten. Es lohnt sich somit, bei Zweifel, ob eine Familienwohnung vorliegt oder nicht, entsprechende
Abklärungen zu treffen. Es kann dadurch vermieden werden, dass die Mieter über den vermeintlichen
Kündigungszeitpunkt hinaus noch während Monaten im Mietobjekt verbleiben können.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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