 |
Tankrevisionen (aus: www.gewaesserschutz.zh.ch)
Welche Kleintanks sind nicht mehr revisionspflichtig? Seit dem 1. Januar 1999 sind nur noch bewilligungspflichtige Lageranlagen revisionspflichtig. Freistehende
Kleintanks von 450 2000 Liter Nutzinhalt mit einem Gesamtnutzvolumen der Anlage bis 4000 Liter sind nur noch
meldepflichtig und unterstehen nicht mehr der gesetzlichen Revisionspflicht, sofern nachfolgende Bedingungen
erfüllt sind:
| |
Lagerung ausschliesslich von
Heiz- und Dieselöl oder Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 2; |
| |
Lage ausserhalb
Grundwasserschutzzonen oder -arealen (keine Zone S); |
| |
Entnahme des Lagerguts mit
sichtbar verlegten Rohrleitungen bzw. Ölleitungen (nicht erdverlegt) ohne Rücklaufleitung im Saugbetrieb
(keine Druckförderpumpe); |
| |
Gegen Abhebern gesichert, so
dass bei Undichtheiten an der Rohrleitung keine Flüssigkeit selbsttätig ausfliessen kann; |
| |
Hydraulische Trennung bei
mehreren Einzelwannen vorhanden; |
| |
Dichtheit des Schutzbauwerkes
bzw. der Auffangwanne gewährleistet; |
| |
Auffangvolumen 100% des
Nutzvolumens des grössten Behälters. Mehrere Behälter, die hydraulisch eine Einheit bilden (z.B.
Kleintankbatterien), gelten als ein Behälter. |
Der Wegfall der gesetzlichen Revisionspflicht bei meldepflichtigen
Anlagen bedeutet, dass der Eigentümer und die Eigentümerin die periodische Wartung der Anlage in
Eigenverantwortung wahrnehmen muss. Revisionspflichtige
Tankanlagen Bei folgenden Tanks ist eine Innenkontrolle mit Leerung und
Reinigung des Tanks mindestens alle 10 Jahre erforderlich:
| |
Erdverlegte einwandige Tanks
(auch solche mit Leckschutzgerät); |
| |
Erdverlegte doppelwandige
Tanks ohne Überwachung mit einem Leckanzeigegerät; |
| |
Stehtanks ohne Schutzbauwerk
oder ohne überwachten Boden; |
| |
Tanks mit fehlenden
Mindestabständen. |
Alle übrigen revisionspflichtigen Tankanlagen sind lediglich
einer Sicht- bzw. Zustandskontrolle zu unterziehen. Sie beinhaltet die Überprüfung des Tanks, der
Auffangwanne sowie der Leitungen auf Dichtheit. Die Druckausgleichsleitung und der Fühler der Abfüllsicherung
sind einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Eine Innenrevision des Tanks ist freiwillig, jedoch zu empfehlen.
Pflichten des Eigentümers und der
Eigentümerin Nach Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist
jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die
Gewässer zu vermeiden. Die Inhaber von Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen regelmässig
auf Mängel, insbesondere Lecks kontrolliert und dass Mängel behoben werden (Verordnung über den schutz
der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), Art. 13)
Wann sind Mängel beheben zu lassen? Nach Art. 14 der VWF dürfen Tankanlagen nur noch befüllt werden, wenn die
Revisionspflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben wurden. Daher sind die bei der Revision
festgestellten Mängel beheben zu lassen.
Allgemeine Hinweise zur Revision und Empfehlungen Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen z.B. Schutzbauwerke (Auffangwannen) aus Beton
oder Stahl müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen Alterung ausgesetzt
sind. Diese Kontrollen liegen nicht nur im Interesse des Gewässerschutzes, sondern auch des Eigentümers.
Erfahrungsgemäss treten an nicht öldicht ausgekleideten Betonschutzbauwerken (Auffangwannen) oft Risse auf.
Auffangwannen aus Stahl bzw. Kunststoff können korrodieren bzw. altern, so dass deren Dichtheit nicht mehr
gewährleistet ist. Ohne Innenreinigung nehmen die Schlammrückstände im Tankinnern zu und führen
bei Stahltanks zwangsläufig zu vermehrten Korrosionsschäden. Es ist auch mit einer Zunahme der
Brennerstörungen zu rechnen. Mit einer Innenreinigung und einem Innenanstrich wird wesentlich zur Werterhaltung
des Tanks beigetragen. Es empfiehlt sich daher, nicht zuletzt auch aus lufthygienischen Gründen (saubere
Verbrennung), die Innenreinigung durch eine zugelassene Revisionsfirma periodisch ausführen zu lassen, obwohl dies
nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. |
 |