Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 06/2002 Inhaltsverzeichnis
Gewässerschutz

Tankrevisionen
(aus: www.gewaesserschutz.zh.ch)

Welche Kleintanks sind nicht mehr revisionspflichtig?
Seit dem 1. Januar 1999 sind nur noch bewilligungspflichtige Lageranlagen revisionspflichtig. Freistehende Kleintanks von 450 – 2000 Liter Nutzinhalt mit einem Gesamtnutzvolumen der Anlage bis 4000 Liter sind nur noch meldepflichtig und unterstehen nicht mehr der gesetzlichen Revisionspflicht, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Lagerung ausschliesslich von Heiz- und Dieselöl oder Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 2;
Lage ausserhalb Grundwasserschutzzonen oder -arealen (keine Zone S);
Entnahme des Lagerguts mit sichtbar verlegten Rohrleitungen bzw. Ölleitungen (nicht erdverlegt) ohne Rücklaufleitung im Saugbetrieb (keine Druckförderpumpe);
Gegen Abhebern gesichert, so dass bei Undichtheiten an der Rohrleitung keine Flüssigkeit selbsttätig ausfliessen kann;
Hydraulische Trennung bei mehreren Einzelwannen vorhanden;
Dichtheit des Schutzbauwerkes bzw. der Auffangwanne gewährleistet;
Auffangvolumen 100% des Nutzvolumens des grössten Behälters. Mehrere Behälter, die hydraulisch eine Einheit bilden (z.B. Kleintankbatterien), gelten als ein Behälter.

Der Wegfall der gesetzlichen Revisionspflicht bei meldepflichtigen Anlagen bedeutet, dass der Eigentümer und die Eigentümerin die periodische Wartung der Anlage in Eigenverantwortung wahrnehmen muss.

Revisionspflichtige Tankanlagen
Bei folgenden Tanks ist eine Innenkontrolle mit Leerung und Reinigung des Tanks mindestens alle 10 Jahre erforderlich:
Erdverlegte einwandige Tanks (auch solche mit Leckschutzgerät);
Erdverlegte doppelwandige Tanks ohne Überwachung mit einem Leckanzeigegerät;
Stehtanks ohne Schutzbauwerk oder ohne überwachten Boden;
Tanks mit fehlenden Mindestabständen.
Alle übrigen revisionspflichtigen Tankanlagen sind lediglich einer Sicht- bzw. Zustandskontrolle zu unterziehen. Sie beinhaltet die Überprüfung des Tanks, der Auffangwanne sowie der Leitungen auf Dichtheit. Die Druckausgleichsleitung und der Fühler der Abfüllsicherung sind einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Eine Innenrevision des Tanks ist freiwillig, jedoch zu empfehlen.

Pflichten des Eigentümers und der Eigentümerin
Nach Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die Inhaber von Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen regelmässig auf Mängel, insbesondere Lecks kontrolliert und dass Mängel behoben werden (Verordnung über den schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), Art. 13)

Wann sind Mängel beheben zu lassen?
Nach Art. 14 der VWF dürfen Tankanlagen nur noch befüllt werden, wenn die Revisionspflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben wurden. Daher sind die bei der Revision festgestellten Mängel beheben zu lassen.

Allgemeine Hinweise zur Revision und Empfehlungen
Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen z.B. Schutzbauwerke (Auffangwannen) aus Beton oder Stahl müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen Alterung ausgesetzt sind. Diese Kontrollen liegen nicht nur im Interesse des Gewässerschutzes, sondern auch des Eigentümers. Erfahrungsgemäss treten an nicht öldicht ausgekleideten Betonschutzbauwerken (Auffangwannen) oft Risse auf. Auffangwannen aus Stahl bzw. Kunststoff können korrodieren bzw. altern, so dass deren Dichtheit nicht mehr gewährleistet ist.
Ohne Innenreinigung nehmen die Schlammrückstände im Tankinnern zu und führen bei Stahltanks zwangsläufig zu vermehrten Korrosionsschäden. Es ist auch mit einer Zunahme der Brennerstörungen zu rechnen. Mit einer Innenreinigung und einem Innenanstrich wird wesentlich zur Werterhaltung des Tanks beigetragen. Es empfiehlt sich daher, nicht zuletzt auch aus lufthygienischen Gründen (saubere Verbrennung), die Innenreinigung durch eine zugelassene Revisionsfirma periodisch ausführen zu lassen, obwohl dies nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.

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