 |
Baubewilligungsverfahren * Dr. Gian Andrea Schmid
Die Anforderungen an Bauten und Anlagen werden immer komplexer. Dies
wirkt sich auch auf das Baubewilligungsverfahren aus. Zugleich wird erwartet, dass Bauvorhaben durch das
Bewilligungsverfahren nicht unnötig verzögert werden. In der Folge wird das Verfahren vom Baugesuch bis zum
baurechtlichen Entscheid kurz erläutert.
Im Baubewilligungsverfahren werden Bauvorhaben auf Ihre
Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht geprüft. Eingeleitet wird das Verfahren durch die
Einreichung des Baugesuchs beim örtlichen Bauamt. Baugesuche haben alle
Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Im Minimum sind in der Regel eine
Kopie des Grundbuchplans (Katasterkopie im Massstab 1:500), aus welchem die Stellung und die Abstände der
projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Gebäuden hervorgehen,
Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100, Fassadenpläne im Massstab 1:100 sowie ein Umgebungsplan im
Massstab 1:100 oder 1:200 einzureichen. In den Plänen sind bleibende Teile schwarz, neue und geänderte Teile
rot sowie abzubrechende Teile gelb darzustellen. Wo die Art des Bauvorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es
rechtfertigen, können weitere Unterlagen wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen oder andere Unterlagen
verlangt werden. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren,
zu unterzeichnen und mindestens dreifach einzureichen. Die meisten Gemeinden stellen vorgedruckte Formulare für
die Einreichung von Baugesuchen zur Verfügung. Nach Eingang des Baugesuchs
erfolgt die Vorprüfung durch das örtliche Bauamt. Dabei wird summarisch geprüft, ob das Gesuch
vollständig ist und ob neben der kommunalen Baubewilligung noch kantonale Bewilligungen erforderlich sind. Bei
ungenügenden Unterlagen werden ergänergänzende Unterlagen eingefordert. Stellt sich im Rahmen der
Vorprüfung heraus, dass das Bauvorhaben neben der kommunalen Bewilligung noch weiterer Bewilligungen anderer
Behörden bedarf, leitet die Baubehörde die Gesuchsunterlagen an die kantonale Koordinationsstelle
weiter. Im Rahmen der Vorprüfung wird auch über die Art des
Bewilligungsverfahrens entschieden. Im Kanton Zürich stehen das ordentliche Verfahren und das Anzeigeverfahren zur
Auswahl. Das ordentliche Verfahren stellt die Regel dar. Es kommt stets zur Anwendung, wenn das Anzeigeverfahren nicht
möglich ist. Der Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens beschränkt
sich auf untergeordnete Bauvorhaben, bei denen keine zum Rekurs berechtigende Interessen Dritter berührt werden.
Dies trifft beispielsweise auf Vordächer, Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge, auf die
Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, auf das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, auf
Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1.5 m Höhe ab gewachsenem Boden oder auf
die Unterteilung von Grundstücken zu. Findet das Anzeigeverfahren Anwendung, entfallen Publikation und
Aussteckung; das Bauvorhaben kann 30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen ausgeführt werden, sofern
innert dieser Frist keine andere Anordnung oder Verfügung ergeht. In
Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren
gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Das Anzeigeverfahren wird auch
durchgeführt, wenn die Gesuchsteller das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten
schriftlich nachweisen. Kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, wird das
Bauvorhaben nach Abschluss der Vorprüfung publiziert. Die Bekanntmachung hat Angaben über Ort und Art des
Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten. Das Bauvorhaben ist während der gesamten Auflagefrist
auszustecken, soweit das Vorhaben darstellbar ist. Mit der Ausschreibung sind sämtliche Baugesuchsunterlagen
während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, damit alle interessierten Personen Einsicht in die
Bauakten nehmen können. Dieses Akteneinsichtsrecht umfasst auch das Recht, gegen entsprechende Entschädigung
auf einem Kopiergerät der Verwaltung Kopien der Bauakten herzustellen. Wer beabsichtigt, gegen das Bauvorhaben ein
Rechtsmittel zu ergreifen, muss sodann innert der Auflagefrist die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen,
ansonsten das Rekursrecht verwirkt wird. Publikation und Aussteckung dienen
dazu, die potentiell betroffenen Nachbarn über ein Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Insoweit sind an die
Ausschreibung und die Profilierung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Die Publikation kann sich auf eine
summarische Umschreibung des Bauprojekts beschränken und die Profilierung muss lediglich einen Hinweis auf
mögliche Beeinträchtigungen geben; im allgemeinen hat die Markierung den Gebäudekubus mit seiner
horizontalen und vertikalen Ausdehnung (Gebäudehöhe) vereinfacht zum Ausdruck zu bringen. Der First muss
nicht markiert werden. Über die Details hat sich der Nachbar anhand der öffentlich aufliegenden
Baugesuchsunterlagen zu orientieren, denn für die Beurteilung des Bauvorhabens sind in erster Linie die Pläne
massgeblich. Nach Ablauf der Auflagefrist wird das Bauvorhaben von den
zuständigen Behörden im Detail auf seine Vereinbarkeit mit den massgeblichen Bestimmungen
überprüft. Den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens bildet der baurechtliche Entscheid, der in Form einer
Baubewilligung oder einer Bauverweigerung ergehen kann. Die Bauherrschaft kann
das Baubewilligungsverfahren durch geeignete Massnahmen und Kooperationsbereitschaft beschleunigen. So ist es in den
meisten Fällen zu empfehlen, das Bauvorhaben bereits vor der Baueingabe mit der Baubehörde zu besprechen.
Viel Zeit geht verloren, wenn das Baugesuch unvollständig ist und Unterlagen fehlen. Es empfiehlt sich deshalb,
das Baugesuch vor der Eingabe auf inhaltliche und formelle Vollständigkeit zu überprüfen. Sodann
empfiehlt es sich, mit den betroffenen Nachbarn frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Bei komplexeren Vorhaben kann sich
auch der frühzeitige Beizug eines rechtkundigen Beraters lohnen.
* Rechtsanwalt, Zürich |
 |