Vertretung an der
Eigentümerversammlung (aus: HEV Schweiz aktuell)
Im Stockwerkeigentumsrecht findet sich keine Pflicht der
Eigentümer zur persönlichen Anwesenheit an den Gemeinschaftsversammlungen. Kann oder will ein Eigentümer
an der Versammlung nicht teilnehmen, so steht es ihm grundsätzlich frei, sein Stimmrecht durch einen Vertreter
ausüben zu lassen.
Will sich ein Eigentümer an der Versammlung vertreten lassen, so
kann er einen Dritten zur Stimmrechtsabgabe bevollmächtigen. Diese Vollmachterteilung unterliegt
grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift. Um eine korrekte Beschlussfassung zu gewährleisten, liegt es
aber im Interesse der Gemeinschaft, die Berechtigung zur Stimmrechtlegitimation überprüfen zu können.
Das Reglement kann deshalb zu diesem Zweck das Vorlegen einer schriftlichen Vertretungsvollmacht verlangen. Dies gilt
auch, wo mehrere Personen zusammen eine Stockwerkeinheit besitzen.
Beschränkungen zulässig Eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als Vertreter kann
eine Person inner- oder ausserhalb der Stockwerkeigentumsgemeinschaft bestimmt werden. Im Reglement können
indessen gewisse Einschränkungen oder Modifizierungen des Vertretungsrechts vorgesehen sein. Solche
Beschränkungen sollten bereits im Begründungsakt festgelegt werden, denn später kann das Recht auf
Stellvertretung nur noch durch eine Reglementsänderung beschränkt werden. Hierzu ist aber ein in der Regel
schwierig zu erreichender einstimmig gefasster Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig. Damit nicht ein ständig ändernder Personenkreis an der Eigentümerversammlung
teilnimmt, wird die Stellvertretung in der Praxis häufig auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt. In
Frage kommt beispielsweise eine Regelung, wonach die Stellvertretung nur durch andere Stockwerkeigentümer oder
Hausbewohner (z.B. Mieter, Wohnrechtsinhaber etc.) sowie durch den Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte des
Eigentümers erfolgen darf. Ebenso kann es sinnvoll sein, die maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer
reglementarisch zu limitieren. Denn eine freie Meinungsbildung aufgrund der Diskussion an der Versammlung kann
verhindert werden, wenn einer einzelnen Person eine allzu grosse Stimmgewalt zukommt. |