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HEV 06/2002 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Einsichtsrecht des Mieters
* Cornel Tanno

Der Vermieter muss dem Mieter auf dessen Verlangen hin von Gesetzes wegen Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnungen gewähren. Der Mieter hat die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten Fotokopien der Belege anzufertigen. Der Vermieter ist dagegen nicht verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen hin Kopien anzufertigen. Lässt sich der Vermieter freiwillig darauf ein, will aber die entstehenden Kosten dem Mieter belasten, so sollte er dies sicherheitshalber schriftlich vereinbaren. Der Mieter oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist sodann berechtigt, die sachdienlichen Originalunterlagen einzusehen und über den Anfangs- und Endbestand von Heizmaterialien Auskunft zu verlangen. Das Gesetz räumt mithin dem Mieter das Recht ein, die Abrechnung des Vermieters auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Einsichtsrecht steht dem Mieter auch zu, wenn die Nebenkosten pauschal verrechnet werden. Der Mieter kann sich dadurch vergewissern, ob der Vermieter bei der Berechnung der Pauschale tatsächlich auf Durchschnittswerte abgestellt hat. Bezüglich im Mietzins inbegriffener Nebenkosten steht dem Mieter hingegen kein Einsichtsrecht zu.
Das Einsichtsrecht des Mieters erlischt erst, wenn die Nebenkostenforderung des Vermieters verjährt ist. Eine zeitlich zwingende Beschränkung der Einsichtspflicht auf einen davor liegenden Zeitpunkt ist demnach unzulässig. Im Regelfall wird der Mieter allerdings gut beraten sein, die Heizkostenabrechnung nach Erhalt zu überprüfen und mit der allfälligen Einsicht in die Belege nicht grundlos zuzuwarten.
Das Gesetz hat Ort und Zeit der Einsichtnahme nicht besonders geregelt. Treffen Vermieter und Mieter diesbezüglich keine Vereinbarung, sind die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts zu beachten:
Ort der Einsichtnahme ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Vermieters
Die Einsichtnahme hat während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen
Der Vermieter ist rechtzeitig über die gewünschte Einsichtnahme zu orientieren

Da der Mieter bei der Vereinbarung von Akontozahlungen einen zwingenden Anspruch auf Abrechnung hat, ist es Sache des Vermieters, sämtliche notwendigen Belege aufzubewahren, die er für eine Erstellung einer korrekten Abrechnung benötigt. Der Mieter muss nur für Kosten aufkommen, die der Vermieter ausweisen kann. Kostenschätzungen sind grundsätzlich ungenügend. Aus einer nicht vollständigen oder gar nicht erfolgten Abrechnung steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der vom ihm geleisteten Akontozahlungen zu. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches hängt vom Umfang der vom Vermieter erstellten ausgewiesenen Abrechnung ab.

lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

     
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