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Einsichtsrecht des Mieters * Cornel Tanno Der Vermieter muss dem Mieter auf dessen Verlangen hin
von Gesetzes wegen Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnungen gewähren. Der Mieter hat die
Möglichkeit, sich auf eigene Kosten Fotokopien der Belege anzufertigen. Der Vermieter ist dagegen nicht
verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen hin Kopien anzufertigen. Lässt sich der Vermieter freiwillig darauf
ein, will aber die entstehenden Kosten dem Mieter belasten, so sollte er dies sicherheitshalber schriftlich
vereinbaren. Der Mieter oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist sodann berechtigt, die sachdienlichen
Originalunterlagen einzusehen und über den Anfangs- und Endbestand von Heizmaterialien Auskunft zu verlangen. Das
Gesetz räumt mithin dem Mieter das Recht ein, die Abrechnung des Vermieters auf deren Richtigkeit hin zu
überprüfen. Das Einsichtsrecht steht dem Mieter auch zu, wenn die
Nebenkosten pauschal verrechnet werden. Der Mieter kann sich dadurch vergewissern, ob der Vermieter bei der Berechnung
der Pauschale tatsächlich auf Durchschnittswerte abgestellt hat. Bezüglich im Mietzins inbegriffener
Nebenkosten steht dem Mieter hingegen kein Einsichtsrecht zu. Das Einsichtsrecht
des Mieters erlischt erst, wenn die Nebenkostenforderung des Vermieters verjährt ist. Eine zeitlich zwingende
Beschränkung der Einsichtspflicht auf einen davor liegenden Zeitpunkt ist demnach unzulässig. Im Regelfall
wird der Mieter allerdings gut beraten sein, die Heizkostenabrechnung nach Erhalt zu überprüfen und mit der
allfälligen Einsicht in die Belege nicht grundlos zuzuwarten. Das Gesetz
hat Ort und Zeit der Einsichtnahme nicht besonders geregelt. Treffen Vermieter und Mieter diesbezüglich keine
Vereinbarung, sind die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts zu beachten:
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Ort der Einsichtnahme ist der
Wohn- oder Geschäftssitz des Vermieters |
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Die Einsichtnahme hat
während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen |
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Der Vermieter ist rechtzeitig
über die gewünschte Einsichtnahme zu orientieren |
Da der Mieter bei der Vereinbarung von Akontozahlungen einen zwingenden
Anspruch auf Abrechnung hat, ist es Sache des Vermieters, sämtliche notwendigen Belege aufzubewahren, die er
für eine Erstellung einer korrekten Abrechnung benötigt. Der Mieter muss nur für Kosten aufkommen, die
der Vermieter ausweisen kann. Kostenschätzungen sind grundsätzlich ungenügend. Aus einer nicht
vollständigen oder gar nicht erfolgten Abrechnung steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der
vom ihm geleisteten Akontozahlungen zu. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches hängt vom Umfang der vom
Vermieter erstellten ausgewiesenen Abrechnung ab.
lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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