Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 06/2002 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Welche bauliche Veränderungen am Mietobjekt
darf der Mieter vornehmen?
* Georg Bak

Vielfach kommt es vor, dass ein Mieter mit dem Zustand seiner Wohnung nicht mehr zufrieden ist und Veränderungen am Mietobjekt vornehmen möchte. Wenn es sich dabei um kleinere Unterhaltsarbeiten handelt, die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, braucht er hiefür keine Zustimmung des Vermieters. Sobald er aber einschneidende Veränderungen oder Erneuerungen an der Wohnung vornehmen möchte, - man denke etwa an einen Küchenumbau oder an den Einbau eines Parkettbodens - muss er die schriftliche Zusage des Vermieters einholen. Gemäss Art. 267 OR trifft den Mieter die Pflicht, die Wohnung bei Ablauf des Mietverhältnisses in dem Zustand wieder zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Nicht genehmigte Umbauten müssen demnach wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Gemäss der zwingenden Vorschrift in Art. 260a OR hat die Zustimmung seitens des Vermieters in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine mündliche Zusage entfaltet grundsätzlich keine Wirkungen.
Falls der Vermieter gewillt ist, seine schriftliche Zustimmung zu erteilen, sollte er des Weiteren folgende Punkte beachten*:
Bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird, ist es ratsam, vom Mieter eine Sicherheit (z.B. Bankgarantie) zu verlangen, um der Geltendmachung eines allfälligen Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 Abs.1 Ziff. 3 ZGB) vorzubeugen.
Falls der Vermieter an seinem Recht, bei Beendigung des Mietvertrags die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, festhalten möchte, sollte er dies unbedingt schriftlich mit dem Mieter vereinbaren (Art. 260a Abs. 2 OR).
Dem Mieter steht bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu, falls sein Umbau den Wert des Mietobjekts erheblich vermehrt hat (Art. 260a Abs. 3 OR). Es empfiehlt sich, die Modalitäten über die Abgeltung schon im Voraus zu regeln und nicht erst beim Wegzug des Mieters, denn der genaue Mehrwert und die Kosten für die Arbeiten sind im nachhinein oft sehr schwer eruierbar.

Von den oben genannten Ausführungen sind die eingebrachten beweglichen Gegenstände zu unterscheiden. Möbel, Maschinen, Teppiche und andere bewegliche Sachen, die nicht fest mit der Wohnung verbunden sind, können vom Mieter ohne weiteres eingebracht und müssen bei Wegzug auch entfernt werden. Falls der Vermieter solche Gegenstände zur Verfügung stellt, empfiehlt es sich, diese in einem Antrittsprotokoll zu inventarisieren. Wenn nämlich die Eigentumsverhältnisse streitig sind, wird gemäss Art. 930 ZGB vermutet, dass die sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände dem Mieter gehören.

* Am einfachsten geschieht das mit dem Formular „Zusatzvereinbarung über die Vornahme von Installationen und baulichen Änderungen durch den Mieter", welches der HEV herausgibt. (Online-Bestellung) Darin ist alles Wesentlich klar geregelt.

lic. iur., HEV Zürich

     
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