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HEV 07/2002 Inhaltsverzeichnis
Die Seite des Geschäftsleiters

Rolf Hegetschweiler
Direktor Hauseigentümerverbände
Stadt und Kanton Zürich

Behindertengleichstellung –
Augenmass, auch im Interesse der Betroffenen

Die Gleichstellung von behinderten Menschen ist ein Verfassungsauftrag. In Artikel 8 heisst es: «Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» In der letzten Woche der Sommersession ist der Nationalrat den Behinderten ein Stück weit entgegengekommen. Zu wenig, finden diese und geben sich enttäuscht, kommt die nationalrätliche Lösung doch bei weitem nicht an die Ziele der Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» heran, welche im Juni 1999 eingereicht wurde. Die grosse Kammer ist zwar bereit, die Gleichstellung voranzutreiben. Sie liess aber auch durchblicken, dass nicht alle Wünsche erfüllbar sind. Die alIzu hohen Erwartungen, die nach den Kommissionsberatungen geweckt wurden, sind auf realistische Ziele reduziert worden. Dies nicht zuletzt im Interesse der Behinderten selbst, denn was nützt ihnen eine gut gemeinte Gesetzesformulierung, wenn die Furcht vor hohen zusätzlichen Kosten die Arbeitgeber davon abhält, in Zukunft Behinderten eine Stelle anzubieten.
Die nationalrätlichen Beschlüsse haben auch bei Immobilien kostenintensive Folgen. Einmal mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Altbauten bei öffentlich zugänglichen Gebäuden, zum anderen im gesamten Mietwohnungsbereich, sofern eine Liegenschaft mehr als acht Wohnungen aufweist. Für behindertengerechte Einrichtungen beim öffentlichen Verkehr will der Gesetzgeber 300 Millionen Franken aus Steuergeldern zur Verfügung stellen, hingegen ist er nicht bereit, bei Mietwohnungen an die entsprechenden Anpassungen Beiträge zu leisten. Ein entsprechender Antrag des Verfassers dieses Artikels wurde abgelehnt.
Bei Mietwohnungen sind auch Altbauten mit mehr als acht Wohnungen den neuen Bestimmungen unterstellt, sobald sie «erneuert» werden. Was als Erneuerung gilt, wird später vom Bundesrat auf Verordnungsebene bestimmt. Die Unterstellung verlangt, dass ein behindertengerechter Zugang zu allen Wohnungen uncl natürlich zum Gebäude selbst realisiert wird, also Rampen statt Treppen beim Zugang zum Haus und Lift im Inneren. Die damit verbundenen Kosten können beträchtlich sein und in vielen Fällen dazu führen, dass Hausbesitzer und Verwaltungen von Erneuerungen absehen oder diese hinausschieben, um nicht unter die neuen Bestimmungen zu fallen. Damit wäre den Behinderten selbst am wenigsten gedient und gerade deshalb ist bei der Umsetzung des Behindertengesetzes Augenmass am Platz.

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