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Wer trägt welche Kosten rund um
Altlasten: Gesetzgebung soll revidiert werden Zum Ergebnis
der Vernehmlassung über eine Revision des Umweltschutzgesetzes * Paco Oliver
Grundsätzlich besteht ein Bedarf für eine Änderung des
Umweltschutzgesetzes im Bereich Altlasten und zwar was die Übernahme der Kosten betrifft: Dies hat die
Vernehmlassung zum Revisionsentwurf einer Nationalratskommission ergeben. Einzelne Vorschläge sind allerdings
umstritten oder werden als zu weitgehend erachtet. Mehrheitlich abgelehnt wird die Einführung einer
beschränkten Solidarhaftung unter den Verursachern. Die meisten Kantone wenden sich zudem gegen Änderungen,
von welchen sie zusätzliche Kosten oder Aufgaben befürchten.
Der Entwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes betrifft die
Fragen, wer die Kosten rund um die Bearbeitung von Altlasten zu tragen hat und für welche Massnahmen der Bund an
die Kantone Zahlungen leistet. Er basiert auf der parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Peter Baumberger;
diese wurde von der Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation des Nationalrates (UREK-N)
ergänzt und im Herbst 2001 in eine breite Vernehmlassung geschickt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) hat die Ergebnisse nun ausgewertet und die Resultate in einem Bericht zuhanden der Kommission
zusammengefasst. Die Auswertung der Vernehmlassung zeigt, dass die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision kaum
bestritten ist. Kein Änderungsvorschlag wird von einer grossen Mehrheit abgelehnt. Nahezu einstimmig
begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmenden den Vorschlag, die bisherigen Bestimmungen betreffend Verteilung von
Kosten für die Sanierung auszuweiten und zwar auf die gesamte Altlastenbearbeitung; damit würden z.B. auch
Untersuchungen abgedeckt, die in keine Sanierung münden. Ebenso ist unbestritten: Die Abgeltungen durch den Bund
sollen nicht nur bei Sanierungen selbst geleistet werden, sondern auch bei Untersuchungs- oder
Überwachungsmassnahmen. Abgelehnt wenn auch eher knapp wird hingegen die Einführung einer
beschränkten Solidarhaftung unter den Verursachern; diese würde beispielsweise dazu führen, dass ein
Grundeigentümer teilweise Sanierungskosten tragen müsste, die ein früherer Verursacher heute nicht
zahlen kann. Bei anderen Gesetzesartikeln ergibt sich teilweise ein kontroverses Bild. So befürworten die
politischen Parteien und die Wirtschaftsverbände sämtliche übrigen Änderungen meist deutlich, die
Kantone hingegen lehnen einige der neuen Vorschriften teils klar ab. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung des
Verursacherprinzips auf die Entsorgung von verschmutztem Aushub. Ebenso sind sie gegen den Vorschlag, die Behörden
neu zu verpflichten, bei klaren Fällen zu entscheiden über private vertragliche Ansprüche zwischen
beteiligten Verursachern von Altlasten, z.B. im Fall von Grundstücksverträgen. Die eigentliche Initiative
Baumberger schliesslich wird von den Parteien, der Wirtschaft und den zwei grossen Kantonen Bern und Zürich klar
begrüsst, von den übrigen Kantonen jedoch abgelehnt. Sie sprechen sich damit gegen die teilweise
Übernahme von Untersuchungskosten im Fall von Standorten aus, die in den Kataster der belasteten Standorte
eingetragen worden sind, sich aber entgegen der ursprünglichen Annahme später als nicht belastet erweisen.
Schliesslich wünschen eine Reihe von Kantonen Ergänzungen, insbesondere eine umfassende Lösung für
Abgeltungen des Bundes an die Sanierung von Schiessanlagen. Die Subkommission Altlasten der UREK-N wird den
Revisionsentwurf nun aufgrund der Vernehmlassungsresultate in einzelnen Punkten überarbeiten. Er wird dann von der
Gesamtkommission dem Nationalrat unterbreitet werden. Der Gesetzesentwurf und der erläuternde Bericht sind auf
der WebSite des Parlamentes zugänglich:
http://www.parlament.ch/poly/Framesets/D/Frame-D.htm
* Redaktor, lic. iur. |
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