 |
Kündigung bei Hauskauf - Mieter bleibt
an Mietvertrag gebunden aus: HEV-aktuell 2/2002 (HEV
Schweiz)
Auch wenn ein Mieter ein Eigenheim erwirbt, kann er nicht einfach aus
seinem Mietvertrag «aussteigen». Er bleibt an die mietvertraglichen Bestimmungen gebunden.
Zwar kann der Mieter das Mietobjekt vor dem Ablauf des Vertrages
zurückgeben, er muss aber dem Vermieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen, der bereit
ist, den bestehenden Vertrag zu den gleichen Bedingungen bis zum Ablauf zu übernehmen. Ist es schwierig, einen
Ersatzmieter zu den geltenden Konditionen zu finden, stellt sich die Frage, ob der Mieter den Vertrag aus
«wichtigen Gründen» kündigen kann. Gemäss dem geltenden Mietrecht können die Parteien
das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn wichtige
Gründe für sie die Vertragserfüllung unzumutbar machen. Ein vom Mieter geplanter Hauskauf kann nun
allerdings nicht als wichtiger Grund im Sinne des Mietrechts gelten.
Ausserordentlich und nicht vorhersehbar Wichtige Gründe sind nur ausserordentliche Umstände, die dem Mieter bei
Vertragsabschluss nicht bekannt oder für ihn nicht vorhersehbar waren und die die Fortsetzung des
Mietverhältnisses untragbar machen. Sie müssen schwerwiegender Art sein und dürfen grundsätzlich
nicht vom Mieter selbst verschuldet sein. Nach dem Willen des Bundesgerichts gilt nicht einmal eine unverschuldete
Arbeitslosigkeit als wichtiger Grund, weil diese als Möglichkeit vorhersehbar ist. Als wichtige Gründe gelten
beispielsweise Wirtschaftskrisen und Kriege, die zum wirtschaftlichen Ruin des Mieters führen, der Tod des
Mitmieters, ohne dessen finanzielle Mitwirkung der Mieter das Mietverhältnis nicht halten kann oder eine schwere
Krankheit, die den Mieter zur Aufgabe des Mietverhältnisses zwingt. Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass
ein Eigenheimerwerb die vom Gesetz und der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an das Vorliegen eines
wichtigen Grundes nicht zu erfüllen vermag. Als Alternative zur vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts bietet
sich dem Mieter ausser einer allfälligen einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags nur noch die
Möglichkeit, das Haus bis zum Ablauf der Vertragsdauer an einen Untermieter zu vermieten. Diesfalls haftet der
Mieter dem Vermieter aber nach wie vor für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Dies schliesst die
Mietzinszahlungen ebenso ein, wie auch allfällige vom Untermieter verursachte Schäden. |
 |