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Konkurs des Mieters * Cornel Tanno
Das Mietverhältnis kann durch den Vermieter bei Konkurs des
Mieters aufgelöst werden, wenn nicht binnen angemessener Frist Sicherheit für künftige Mietzinse
geleistet wird.
Der Vermieter kann nur für künftige Mietzinse Sicherheit
verlangen; er muss hierfür dem Mieter (bei Familienwohnungen beiden Ehepartners separat) und der
Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Setzt der Vermieter nur dem Mieter oder dem
Konkursamt Frist an, so ist seine allfällige ausserordentliche Kündigung unwirksam, d.h. nicht beachtlich.
Das Recht, Sicherheit zu verlangen, besteht dabei unabhängig davon, ob Mietzinse ausstehend sind oder
ausreichendes Retentionssubstrat besteht. Der Vermieter kann nur während der Dauer des Konkurses eine Frist zur
Sicherheitsleistung ansetzen. Die Frist darf nicht zu kurz sein. Die Dauer dieser Frist bemisst sich nach den konkreten
Umständen; sie dürfte aber im Bereiche von 2 bis 3 Wochen liegen. Sicherheit kann in unterschiedlicher
Weise geleistet werden. In Betracht fallen eine Bankgarantie, die Bestellung eines Pfandes (Faust-, Forderungs- oder
Grundpfand) sowie die Hinterlegung von Geld und Wertpapieren beim Vermieter oder einem Dritten. Zu beachten ist dabei,
dass es sich um Vermögensgegenstände handeln muss, über die der Schuldner verfügen kann. Nach
Konkurseröffnung unterliegen sämtliche Vermögenswerte des Schuldners dem Konkursbeschlag. Denkbar ist
allerdings, dass ein Dritter die erforderliche Sicherheit leistet (z.B. in Form einer Bürgschaft). Sicherheit
kann nur für die zukünftigen, nicht aber für die rückständigen Mietzinse sowie für
Nebenkosten verlangt werden. Bei rückständigen Mietzinsen muss der Mieter nach Art. 257d OR vorgehen. Die
Sicherheit muss den Mietzins und die Nebenkosten bis zum Vertragsende abdecken, wenn es sich um ein befristetes
Mietverhältnis handelt, oder bei einem unbefristeten Mietverhältnis bis zum ersten ordentlichen
Kündigungstermin. Stellt der Mieter die geforderte Sicherheit, so nimmt das Mietverhältnis seinen
Fortgang. Leistet die Konkursverwaltung die Sicherheit, äussert sie damit ihren Willen, dass sie den Mietvertrag
erfüllen will. Ein eigentlicher Eintritt in den Vertrag findet allerdings nicht statt, sondern eine (kumulative)
Schuldübernahme. Leisten weder der Mieter noch die Konkursverwaltung innert angemessener Frist die geforderte
Sicherheit, so kann der Vermieter gegenüber dem Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Wartet der
Vermieter eine längere Zeit, um den Mietvertrag zu kündigen, und akzeptiert er insbesondere gleichzeitig
Mietzinszahlungen, so kann unter Umständen vermutet werden, dass er auf die Auflösung verzichtet; das
Mietverhältnis wird diesfalls unverändert mit dem Mieter fortgesetzt. Adressaten der Kündigung sind
entweder der Mieter (Regelfall; er ist dann zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet) oder die Konkursverwaltung,
wenn diese an Stelle des Mieters in den Vertrag eingetreten ist. Die Kündigung hat zudem mit amtlichem Formular zu
erfolgen; bei Familienwohnungen ist die Kündigung separat an beide Ehegatten zu senden.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich
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