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Wechsel des Eigentümers * Cornel Tanno
Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des
Mietvertrages, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Eigentümer über. Der
neue Eigentümer kann jedoch bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen
Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe
Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
Unter Veräusserung sind sämtliche Rechtsgeschäfte zu
verstehen, welche zu einer Übertragung des Eigentums führen: so Kauf, Schenkung, Tausch, Erbteilung usw.
Massgebend bei Grundstücken ist der Grundbucheintrag. Abgestellt wird auf das Datum der Grundbuchanmeldung. Beim
Eigentümerwechsel infolge Erbgang verhält es sich insofern anders, als das Mietverhältnis von Gesetzes
wegen (infolge der sog. Universalsukzession) auf die Erben übergeht. Wie
bereits ausgeführt, findet der Übergang des Mietverhältnisses im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels
statt. Vereinbaren der Veräusserer und der Erwerber einen späteren Antritt der Liegenschaft mit Nutzen und
Lasten, so ist dies lediglich im internen Verhältnis zwischen ihnen massgebend. Gegenüber dem Mieter aber
wird der Erwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet.
Verfügt der Erwerber über das Mietverhältnis, bevor er das Eigentum an der Sache erworben hat, und
spricht er beispielsweise die Kündigung aus, so ist diese nichtig und wird auch nicht durch den späteren
Eigentumserwerb geheilt. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem
Mietverhältnis gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Dieser tritt als Vermieter anstelle der
Verkäufers. Er hat Anspruch auf den Mietzins sowie auf die Erfüllung sämtlicher übrigen
vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den Mieter, insbesondere aus Mietvertrag, Hausordnung und allfällig
zusätzlichen Vereinbarungen. Auf der anderen Seite muss er dem Mieter die Sache weiterhin zum Gebrauch
überlassen, und zwar im gleichen Umfang wie der frühere Eigentümer, insbesondere zum gleichen
Mietzins. Der Erwerber kann unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen
Kündigungsfristen das Mietverhältnis auf einen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin
auflösen. Voraussetzung ist allerdings wie bereits gesehen , dass er bereits als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen worden ist. Ihm stehen aber auch sämtliche ausserordentlichen
Kündigungsmöglichkeiten zu (aus wichtigen Gründen, Konkurs des Mieters, Zahlungsrückstand des
Mieters, Tod des Mieters, Verletzung zu Sorgfalt und Rücksichtnahme durch den Mieter). Als weiteren ausserordentlichen Kündigungsgrund sieht das Gesetz vor, dass der Erwerber das
Mietobjekt mit der gesetzlichen Frist (Wohnräume: 3 Monate; Geschäftsräume: 6 Monate.) auf den
nächsten gesetzlichen Termin (ortsübliche Kündigungstermine) kündigen kann. Voraussetzung ist
jedoch, dass er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann.
Unterlässt er diese Kündigung (mit amtlichen Formular) auf den nächstmöglichen Termin, so verwirkt
er den Anspruch und ist auf die übrigen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten
beschränkt. Die Voraussetzung des Eigenbedarfs des Erwerbers ist in jedem
Fall im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit ist indessen im Zusammenhang mit
der Bemessung einer allfälligen Mieterstreckung zu würdigen. Dringlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn
der Vermieter nachweisen kann, dass er das Mietobjekt auf einen bestimmten Zeitpunkt hin benötigt. Dringender
Eigenbedarf setzt somit nicht eine Zwangs- oder Notlage des Vermieters voraus, die ausschliesslich auf seine
Wohnverhältnisse zurückzuführen ist. Ein solcher Eigenbedarf ist vielmehr immer dann gegeben, wenn es
dem Vermieter aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung der vermieteten
Wohnung oder des Hauses zu verzichten. Eine wegen dringendem Eigenbedarf zulässige Kündigung schliesst die
Erstreckung des Mietverhältnisses sodann nicht aus. Abschliessend ist
festzuhalten, dass bei einem Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses zum Zwecke des Eigengebrauchs der Eigenbedarf
grundsätzlich vorliegt. Schwierigkeiten gibt es erfahrungsgemäss bei der Voraussetzung der Dringlichkeit.
Zudem gilt es in einem allfälligen Verfahren (vor Schlichtungsbehörde oder Gericht) die Interessen des
Mieters an einer Erstreckung des Mietverhältnisses zu beurteilen.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich
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