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Nach der Senkung des Hypothekarzinsfusses für erstrangige Hypotheken
für Wohnräume durch die Zürcher Kantonalbank, stellen sich für die Vermieter einige Fragen.
Müssen die Mieten gesenkt werden? Wenn ja, in welchem Umfang und auf welchen Zeitpunkt? Müssen sie die Mieten
von sich aus senken oder können sie auf entsprechende Aufforderung ihrer Mieter warten? Das Gesetz erlaubt dem Mieter gemäss Art. 270a Abs. 1 OR den Mietzins als
missbräuchlich anzufechten und eine Herabsetzung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin zu
verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der
Berechnungsgrundlagen, insbesondere wegen einer Kostensenkung, einen im Sinne von Art. 269 und 269a OR übersetzten
Ertrag aus der Mietsache erzielt. Das Herabsetzungsbegehren ist schriftlich beim
Vermieter zu stellen. Es muss sich, wie bei der Ankündigung einer Mietzinserhöhung, auf einen vertraglichen
Kündigungstermin beziehen und hat die Kündigungsfrist einzuhalten. Dem Vermieter steht es aber
selbstverständlich frei, die Senkung bevor sie überhaupt verlangt wurde, oder auf einen früheren
Zeitpunkt weiter zu geben. Bei indexierten Mietverträgen spielt der Hypothekarzins während der festen
Vertragsdauer rechtlich keine Rolle. Der Vermieter muss innert 30 Tagen Stellung
nehmen. Entspricht er dem Herabsetzungsbegehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so
kann der Mieter innert weiteren 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen. In welchem Umfang der Mietzins je Viertel Prozent Hypothekarzins anzupassen ist, regelt sich nach Art.13 Abs.
1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen). Es variiert je nach
Höhe des Hypothekarzinsfusses. Der Jahresbericht des HEV Kanton Zürich enthält regelmässig eine
Tabelle mit den korrekten Umrechnungssätzen bei Hypothekarzinsänderungen zwischen 3 und 7 Prozent. Aus dem
hier wiedergegebenen Ausschnitt ersieht man, dass der gegenwärtige Schritt der ZKB zu einer Mietzinssenkung von
2.91% führt.
Hyp. neu alt |
3 |
3,25 |
3,5 |
3,75 |
4 |
4,25 |
4,5 |
4,75 |
3 |
|
+3,0 |
+6,0 |
+9,0 |
+12,0 |
+15,0 |
+18,0 |
+21,0 |
3,25 |
-2.91 |
|
+3,0 |
+6,0 |
+9,0 |
+12,0 |
+15,0 |
+18,0 |
3,5 |
-5.66 |
-2.91 |
|
+3,0 |
+6,0 |
+9,0 |
+12,0 |
+15,0 |
3,75 |
-8,26 |
-5.66 |
-2.91 |
|
+3,0 |
+6,0 |
+9,0 |
+12,0 |
4 |
-10,71 |
-8,26 |
-5.66 |
-2.91 |
|
+3,0 |
+6,0 |
+9,0 |
4,25 |
-13,04 |
-10,71 |
-8,26 |
-5.66 |
-2.91 |
|
+3,0 |
+6,0 |
4,5 |
-15,25 |
-13,04 |
-10,71 |
-8,26 |
-5.66 |
-2.91 |
|
+3,0 |
4,75 |
-17,36 |
-15,25 |
-13,04 |
-10,71 |
-8,26 |
-5,66 |
-2.91 |
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Der Hypothekarzins stellt allerdings nur einen der mietzinsrelevanten
Faktoren dar. Der Vermieter kann verschiedene andere Faktoren geltend machen und nur eine entsprechend kleinere oder
gegebenenfalls gar keine Mietzinssenkung gewähren. Die erwähnte Tabelle Mietzinsgestaltung"
berücksichtigt zwei dieser Faktoren, die nicht vom konkreten Mietvertrag abhängig sind: die allgemeinen
Kostensteigerungen und die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital. Eine individuellere Berechnung ist auf der
Homepage des HEV Kanton Zürich möglich:
www.khev-zh.ch
Mietzins Online. Darüber hinaus kann der Vermieter allfällige
individuelle Erhöhungsgründe «verrechnen», welche seit der letzten Mietzinsfestsetzung aktuell
geworden sind, z.B. wertvermehrende Investitionen. Frühere Erhöhungsgründen dürfen dagegen nur noch
«verrechnet» werden, wenn bei der letzten Mietzinsfestsetzung ein entsprechender Vorbehalt in Franken oder
Prozenten angebracht wurde. Der Vermieter kann dem Senkungsanspruch des Mieters
unter Umständen mit dem Einwand des nicht übersetzten Ertrags entgegentreten und erklären, seine
Nettorendite sei nicht missbräuchlich. Die zulässige Nettorendite darf gemäss Bundesgericht nicht mehr
als ½ % über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der Kantonalbank liegen (z.Zt. 3¾ %
+ ½ % = 4¼ %). Der Vermieter kann aber auch einwenden, dass durch die Reduktion
seine Bruttorendite nicht mehr kostendeckend wäre. Dies träfe laut Bundesgericht dann zu, wenn diese weniger
als 2 % über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der Kantonalbank läge (z.Zt. 3¾ % +
2 % = 5¾ %).
Fazit: Der Vermieter muss
den Mietzins auf Verlangen des Mieters auf den nächsten Kündigungstermin senken und zwar soweit er nicht
Erhöhungsgründe mit dem Senkungsanspruch verrechnen oder diesem den Einwand des nicht übersetzten
Ertrags entgegenhalten kann. Bei «normalen» Wohnungsmietverträgen, bei denen die Anpassungen
regelmässig vollzogen wurden, dürften Mietzinssenkungen von knapp 2,5 % per 1.
April 2003 angebracht sein. Den genauen Prozentsatz werden wir in HEV 11/02 veröffentlichen.
* Redaktor, lic. iur. |
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