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Amalgamdepots in Zahnarztpraxen * Paco Oliver
Das AWEL (Amt für Abfall, Wasser. Energie und Luft) hat diesen
Sommer die Zahnärzte aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2004 für eine fachgerechte Sanierung der
Amalgamdepots in den Abwasserleitungen aus ihrer Praxis zu sorgen. Was bedeutet das für die Eigentümer der
betroffenen Liegenschaften?
Zahnärzte für Sanierung verantwortlich Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht für diese Art von
Altlastenentsorgung beim Praxisinhaber und nicht beim Hauseigentümer liegt. Die Baudirektion bemüht sich
schon seit 1996 darum, dass die Amalgamdepots in den Hausinstallationen und Grundleitungen dann entfernt werden, wenn
ohnehin Veränderungen in einer Zahnarztpraxis oder -klinik vorgenommen werden, z. B. durch Ersatz einer
Behandlungseinheit, wenn ein Umbau stattfindet oder die Praxis aufgelöst wird. Der Appell an das
Verantwortungsbewusstsein der Zahnärzte wurde in der Empfehlung für die Sanierung von Amalgamablagerungen in
Abwasserleitungen von Zahnarztpraxen von 1999 verankert, welche vom BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft) in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), ausgearbeitet
wurde. Offenbar haben zur Zeit etwa 150 Zahnarztpraxen die Amalgamdepots noch
nicht saniert, so dass also bei gleich bleibender Anzahl Sanierungen pro Jahr noch über 20 Jahre vergehen
würden, bis alle Amalgamdepots entfernt wären. Die Baudirektion hat
ihre Vollzugspraxis aus folgenden Gründen geändert:
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Es ist für den Vollzug
nicht effizient, die verbleibenden Amalgamdepots in den Abwasserleitungen während weiteren 20-30 Jahren einzeln zu
sanieren und das Ganze während dieser Zeit zu überwachen. Die davon betroffenen Zahnärzte und
Zahnärztinnen sowie Hausbesitzer können in dieser Zeit wechseln. Der Nachfolger und die Nachfolgerinnen sind
in der Folge über ihre Pflichten nicht orientiert. Dies ergibt vermehrt administrative Aufwände. |
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Der Bund hat die Kantone mit
der revidierten Umweltschutzgesetzgebung beauftragt, einen Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte zu
erstellen. Amalgamablagerungen in den Kanalisationsleitungen, die nach unseren Erfahrungen pro Praxis bei 2 bis 10 kg
liegen, stellen mit Abfällen belastete Standorte im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 bzw. Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
(Alt IV) vom 26. August 1996 dar. Aus unserer Sicht macht es wenig Sinn, die Zahnarztpraxen, die ihre Amalgamdepots
noch nicht saniert haben, in den Kataster aufzunehmen, um sie dann nach erfolgter Spülung (z.B. bei der
Praxisauflösung oder bei Praxisumbau) wieder daraus zu entlassen. Dies insbesondere deshalb, weil der Eintrag in
den Kataster für die Grundeigentümer mit Umtrieben verbunden ist. |
Das AWEL hat der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich (ZGZ)
signalisiert, dass es bis Ende 2004 keine Liegenschaft mit nicht sanierten Zahnarztpraxen in den Kataster der
belasteten Standorte aufnehmen wird, anderseits aber davon ausgeht, dass die angesetzte Frist dazu verwendet wird, die
Spülaktion fachgerecht durchführen zu lassen. Die ZGZ hat sich bereit erklärt, die regionalen
Vertreter der ZGZ darüber zu informieren und sie, sofern sie dafür Interesse zeigen, für eine regionale
Organisation zu motivieren. Wenn in zwei bis vier Praxen pro Tag die Abwasserleitungen gespült werden, können
Kosten eingespart werden. Zahnarztpraxen, die bis zum 31. Dezember 2004 die Amalgamdepots noch nicht saniert haben,
werden mit einer kostenpflichtigen Verfügung mit einer Frist von drei Monaten zur Sanierung verpflichtet. Die
Verantwortung bezüglich Durchführung und Kosten liegt bei jedem Praxisinhaber.
Vorsicht bei Auflösung einer Zahnarztpraxis
... Für die Eigentümer von Liegenschaften mit vermieteten
Zahnarztpraxen besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Adressat der Aufforderung sind nicht sie, sondern die
betroffenen Zahnärzte. Zu Betroffenen könnten sie aber beispielsweise dann werden, wenn eine Praxis
aufgelöst und die Räumlichkeiten anderweitig vermietet werden, ohne dass die Amalgamdepots saniert worden
wären. Der Vermieter tut daher bei der Auflösung einer Zahnarztpraxis gut daran, sich vom ausziehenden
Zahnarzt bestätigen zu lassen, dass die notwendigen Arbeiten ausgeführt worden sind. Bei der Übergabe
einer Zahnarztpraxis an einen neuen Zahnarzt empfiehlt sich eine solche Erklärung ebenfalls. Ist die Sanierung
noch nicht durchgeführt worden, sollte der neue schriftlich bestätigen, dass er die Sanierungspflicht
übernimmt. Es ist dann Sache der beiden Zahnärzte, die Kostenfrage untereinander zu regeln.
... oder beim Verkauf einer betroffenen
Liegenschaft Die Veräusserung einer Liegenschaft ändert an der
Pflicht des Zahnarztes zur Sanierung grundsätzlich nichts. Wird eine Liegenschaft veräussert, bevor die
Sanierung stattgefunden hat, erscheint es aber als Gebot der Fairness, den Käufer darauf aufmerksam zu machen und
bei der üblichen Wegbedingung der Gewährleistung das Thema Amalgam ausdrücklich zu
erwähnen.
* Redaktor, lic. iur. |
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