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HEV 09/2002 Inhaltsverzeichnis
Altlasten

Amalgamdepots in Zahnarztpraxen
* Paco Oliver

Das AWEL (Amt für Abfall, Wasser. Energie und Luft) hat diesen Sommer die Zahnärzte aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2004 für eine fachgerechte Sanierung der Amalgamdepots in den Abwasserleitungen aus ihrer Praxis zu sorgen. Was bedeutet das für die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften?

Zahnärzte für Sanierung verantwortlich
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht für diese Art von Altlastenentsorgung beim Praxisinhaber und nicht beim Hauseigentümer liegt. Die Baudirektion bemüht sich schon seit 1996 darum, dass die Amalgamdepots in den Hausinstallationen und Grundleitungen dann entfernt werden, wenn ohnehin Veränderungen in einer Zahnarztpraxis oder -klinik vorgenommen werden, z. B. durch Ersatz einer Behandlungseinheit, wenn ein Umbau stattfindet oder die Praxis aufgelöst wird. Der Appell an das Verantwortungsbewusstsein der Zahnärzte wurde in der Empfehlung für die Sanierung von Amalgamablagerungen in Abwasserleitungen von Zahnarztpraxen von 1999 verankert, welche vom BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), ausgearbeitet wurde.
Offenbar haben zur Zeit etwa 150 Zahnarztpraxen die Amalgamdepots noch nicht saniert, so dass also bei gleich bleibender Anzahl Sanierungen pro Jahr noch über 20 Jahre vergehen würden, bis alle Amalgamdepots entfernt wären.

Die Baudirektion hat ihre Vollzugspraxis aus folgenden Gründen geändert:
Es ist für den Vollzug nicht effizient, die verbleibenden Amalgamdepots in den Abwasserleitungen während weiteren 20-30 Jahren einzeln zu sanieren und das Ganze während dieser Zeit zu überwachen.
Die davon betroffenen Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Hausbesitzer können in dieser Zeit wechseln. Der Nachfolger und die Nachfolgerinnen sind in der Folge über ihre Pflichten nicht orientiert. Dies ergibt vermehrt administrative Aufwände.
Der Bund hat die Kantone mit der revidierten Umweltschutzgesetzgebung beauftragt, einen Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte zu erstellen. Amalgamablagerungen in den Kanalisationsleitungen, die nach unseren Erfahrungen pro Praxis bei 2 bis 10 kg liegen, stellen mit Abfällen belastete Standorte im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 bzw. Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Alt IV) vom 26. August 1996 dar.
Aus unserer Sicht macht es wenig Sinn, die Zahnarztpraxen, die ihre Amalgamdepots noch nicht saniert haben, in den Kataster aufzunehmen, um sie dann nach erfolgter Spülung (z.B. bei der Praxisauflösung oder bei Praxisumbau) wieder daraus zu entlassen. Dies insbesondere deshalb, weil der Eintrag in den Kataster für die Grundeigentümer mit Umtrieben verbunden ist.

Das AWEL hat der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich (ZGZ) signalisiert, dass es bis Ende 2004 keine Liegenschaft mit nicht sanierten Zahnarztpraxen in den Kataster der belasteten Standorte aufnehmen wird, anderseits aber davon ausgeht, dass die angesetzte Frist dazu verwendet wird, die Spülaktion fachgerecht durchführen zu lassen.
Die ZGZ hat sich bereit erklärt, die regionalen Vertreter der ZGZ darüber zu informieren und sie, sofern sie dafür Interesse zeigen, für eine regionale Organisation zu motivieren. Wenn in zwei bis vier Praxen pro Tag die Abwasserleitungen gespült werden, können Kosten eingespart werden.
Zahnarztpraxen, die bis zum 31. Dezember 2004 die Amalgamdepots noch nicht saniert haben, werden mit einer kostenpflichtigen Verfügung mit einer Frist von drei Monaten zur Sanierung verpflichtet. Die Verantwortung bezüglich Durchführung und Kosten liegt bei jedem Praxisinhaber.

Vorsicht bei Auflösung einer Zahnarztpraxis ...
Für die Eigentümer von Liegenschaften mit vermieteten Zahnarztpraxen besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Adressat der Aufforderung sind nicht sie, sondern die betroffenen Zahnärzte. Zu Betroffenen könnten sie aber beispielsweise dann werden, wenn eine Praxis aufgelöst und die Räumlichkeiten anderweitig vermietet werden, ohne dass die Amalgamdepots saniert worden wären. Der Vermieter tut daher bei der Auflösung einer Zahnarztpraxis gut daran, sich vom ausziehenden Zahnarzt bestätigen zu lassen, dass die notwendigen Arbeiten ausgeführt worden sind. Bei der Übergabe einer Zahnarztpraxis an einen neuen Zahnarzt empfiehlt sich eine solche Erklärung ebenfalls. Ist die Sanierung noch nicht durchgeführt worden, sollte der neue schriftlich bestätigen, dass er die Sanierungspflicht übernimmt. Es ist dann Sache der beiden Zahnärzte, die Kostenfrage untereinander zu regeln.

... oder beim Verkauf einer betroffenen Liegenschaft
Die Veräusserung einer Liegenschaft ändert an der Pflicht des Zahnarztes zur Sanierung grundsätzlich nichts. Wird eine Liegenschaft veräussert, bevor die Sanierung stattgefunden hat, erscheint es aber als Gebot der Fairness, den Käufer darauf aufmerksam zu machen und bei der üblichen Wegbedingung der Gewährleistung das Thema Amalgam ausdrücklich zu erwähnen.

* Redaktor, lic. iur.

     
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