 |
Immobilienaktien aus Erbschaft * Martin Byland
Die Königsdisziplin' eines Steuerberaters ist es, für
seinen Kunden möglichst viel steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. Besonders bei Immobiliengesellschaften kann
mit einer sorgfältigen Planung viel Geld gespart werden. Es bestätigt sich, dass es in der Regel steuerlich
vorteilhafter ist, Liegenschaften im Privatvermögen zu halten. |
 |
|
Susanne, Franz und Heinz Müller haben von ihrem Vater je einen
Drittel der Aktien der Familien-Immobiliengesellschaft geerbt. Die Aktiven der Gesellschaft bestehen aus einem
Mehrfamilienhaus und erheblichen Finanzmitteln, welche aus früheren Liegenschaftenverkäufen stammen. Die
Erben Müller erkundigen sich nun bei ihrem Berater über die Verwendungsmöglichkeiten der geerbten Aktien
und die Wege, steuergünstig an die in der Gesellschaft liegenden Werte zu gelangen. Der Berater macht den Erben
klar, dass sie jede Auszahlung von Erträgen aus der Gesellschaft als Einkommen versteuern müssen, ausser es
handle sich um eine Kapitalrückzahlung. Er bespricht mit den Erben die zwei weiteren Alternativen: Verkauf der
Aktien oder Liquidation der Gesellschaft. |
Grundsätzlich wird der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien, welche
sich im Privatvermögen befinden, nicht von der Einkommenssteuer erfasst, da es sich um einen steuerfreien
Kapitalgewinn handelt. Falls jedoch mit dem Verkauf eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
übertragen wird, liegt eine sogenannte wirtschaftliche Handänderung' vor, was bei den verkaufenden
Aktionären die kantonalen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern auslöst. Dies kann nur
vermieden werden, wenn es den Erben gelingt, für ihren Anteil drei voneinander unabhängige Käufer zu
finden. Sobald jedoch die Verkäufer oder die Käufer auf irgendeine Weise zusammenwirken, liegt eine
einheitliches Vorgehen vor und die Steuer wird fällig. Bei der Familiengesellschaft Müller dürfte es
sehr schwierig sein, zu einem adäquaten Preis drei unabhängige Käufer zu finden. Realistischerweise
müssen die Erben somit damit rechnen, dass sie im Verkaufsfalle - je nach Besitzesdauer - zwischen 20% und 40% des
Gewinnanteils der Liegenschaft an Grundsteuern abliefern zu müssen. Eine
Liquidation kostet die Erben massiv mehr Steuern: Der Verkauf der Liegenschaft löst nicht nur
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern aus, sondern der Gewinn aus dem Verkauf wird zusätzlich beim
Bund voll und beim Kanton teilweise (wiedereingebrachte Abschreibungen) besteuert. Auch die übrigen Werte, welche
sich in der Gesellschaft befinden (stille Reserven), werden bei Bund und Kanton erfasst. Doch damit nicht genug: Auch
die Aktionäre müssen den Liquidationserlös als Einkommen versteuern. Unbesteuert bleibt lediglich das
einbezahlte Aktienkapital, in der Regel ein schwacher Trost. Während also
bei einem Aktienverkauf aufgrund der vermutlich langen Besitzesdauer mit einer Steuerlast von eher 20% als von 40%
(lediglich auf dem Wertzuwachs der Liegenschaft) gerechnet werden muss, ist es leicht möglich, dass bei einer
Liquidation über 50% der gesamten Substanz wegbesteuert wird. Für diese Fälle sieht die Direkte
Bundessteuer vor, dass auf Stufe Aktionär eine deutliche Steuerermässigung erwirkt wird, wenn ein
Aktionär die Liegenschaft übernimmt (noch möglich bis 31. Dezember 2003). Da die meisten Kantone diese
Steuerermässigung nicht gewähren, bleibt die Liquidation höchst unattraktiv. Sicher sind diese Steuerfolgen nicht so unvermeidlich wie das Amen in der Kirche. Je nach
Konstellation gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu reduzieren. Diese Lösungen sind
jedoch meist langfristig angelegt und müssen in ein Gesamtkonzept eingebettet werden.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG,
Zürich |